Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 368/18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2018 - 2 II 1019/17 BerH - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Der Berechtigten wurde am 31. März 2017 von dem Amtsgericht Düsseldorf ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson gemäß § 3 BerHG in der Angelegenheit „Löschung von Daten des Insolvenzverfahrens aus dem Internet“ erteilt.
3Der von der Berechtigten beauftragte Rechtsanwalt = Antragsteller führte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2017 gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf aus, dass die Berechtigte vorhatte, gegen die Firma J. vorzugehen, da diese ihrer Ansicht nach unberechtigt private Daten veröffentlicht habe. Eine Adresse dieser Firma sei jedoch nicht bekannt, die Website werde im Ausland betrieben. Auch gegen Google vorzugehen, sei nicht möglich. Darüber hinaus seien die Einträge wohl inhaltlich zutreffend, so dass er einen Datenverstoß nicht erkennen könne. Er ging von einer Erledigung aus und reichte eine Gebührenrechnung zur Akte, in welcher er eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG geltend machte.
4Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 12. Juli 2017 darauf hin, dass das Entstehen einer Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG nicht erkennbar sei.
5Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG).
6Dies ist vorliegend am 24. November 2017 in Höhe von 41,65 € geschehen.
7Der Verfahrensbevollmächtigte hat gegen diese Festsetzung mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Erinnerung eingelegt.
8Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
9Zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Amtsgericht berufen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 56 RVG Rn. 8).
10Das Amtsgericht – Abteilungsrichterin - Düsseldorf hat mit Beschluss vom 6. März 2018 die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
11Gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 RVG grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 56 RVG Rn. 13 ff.).
12Gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
13Letzteres ist vorliegend der Fall.
14Die Beschwerde ist daher zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
15Vorliegend ist der Antragsteller nach außen nicht für die Berechtigte tätig geworden.
16Die Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftstätigkeiten liegt in der Außenwirkung. Bei einem Beratungsmandat soll der Anwalt lediglich gegenüber seinem Mandanten beratend tätig werden, ihn aber nicht schon im Außenverhältnis vertreten. Im Falle einer Geschäftstätigkeit soll der Anwalt dagegen nach außen im Namen des Mandanten vertretend tätig werden und für ihn das Geschäft in seinem Namen betreiben. Erfasst sind im Rahmen der Fälle mit Außenwirkung insbesondere Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten, auch Telefonate mit dem Gegner, Schreiben an den Gegner.
17Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass eine Geschäftsgebühr entstehen kann, wenn von vornherein ein Tätigwerden mit Außenwirkung durch den Vertreter gewollt war, von diesem nach Informationsbeschaffung und ggf. Akteneinsicht durch den Vertreter jedoch Abstand genommen wird. Entscheidend ist, ob der Anwalt auf Grund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017, - 17 W 201/16).
18Voraussetzung ist aber, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden mit Außenwirkung gegeben waren.
19Gerade dies kann vorliegend nicht bejaht werden, da die Berechtigte über keine Adresse der Firma „J“ verfügte.
20Mithin beschränkte sich der konkrete Auftrag zwangsläufig zunächst auf eine Beratung und war am Ende der Beratung über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Diese Beratung ging vorliegend dahin, dass ein Tätigwerden mit Außenwirkung nicht möglich sei.
21Insofern kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine erforderliche Vertretung zu bejahen gewesen wäre.
22Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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Referenzen
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 4x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- § 3 BerHG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse 1x
- § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 2 II 1019/17 B 1x (nicht zugeordnet)
- 17 W 201/16 1x (nicht zugeordnet)