Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 1/18

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 13.12.2013 Nr. 13T2292 – MP zu UR-Nr. #####/#### T des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.


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