Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 75/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihm widerrufenen Darlehensvertrags.
3Mit Darlehensvertrag vom 03.02.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger zur (Teil-) Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 16.000,00 € zu einem Sollzinssatz von 3,919 % p. a. mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Daneben beantragte der Kläger die Aufnahme in einen von der Beklagten abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag; der hierfür erforderliche Aufwand ist im Darlehensvertrag als Bestandteil des Gesamtkreditbetrags ausgewiesen. Wegen des näheren Vertragsinhalts – insbesondere der auf Seite 4 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation – wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
4Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.500,00 € an den verkaufenden Händler sowie Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 17.862,12 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 10.09.2017 (Anlage K 3) erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen er anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchte.
5Er ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.362,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs x mit der Fahrzeugidentifikationsnummer x nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,
82. festzustellen, dass sich die Beklagte sich mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
93. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vom Kläger erklärten Widerruf für wirksam erachten sollte, beantragt sie widerklagend,
131. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandenen Verschlechterung des PKW x, Fahrzeug-Ident.-Nr. x an sie zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,
142. festzustellen, dass sie zu einer Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Darlehensraten erst nach Rückgabe des PKW x, Fahrzeug-Ident.-Nr. x und nur Zug-um-Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäߠ Ziffer 1. durch den Kläger verpflichtet ist.
15Der Kläger beantragt,
16die Hilfswiderklage abzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I.
20Die Klage ist unbegründet.
211.
22Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 10.09.2017 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war.
23Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 355 BGB stand dem Kläger das Recht zu, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB a. F. begann (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB a. F.).
24Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im Februar 2015 abgelaufen war.
25a)
26Die Beklagte hat dem Kläger mit der von ihm vorgelegten Anlage K 1 eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. Weil nach § 356b Abs. 1 BGB a. F. die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung BGH, Urteil vom 27.02.2017, XI ZR 156/17, Rn. 23).
27b)
28Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilenden Pflichtangaben gehörte insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) genügende Widerrufsinformation. Eine solche hat die Beklagte auf Seite 4 der Vertragsurkunde erteilt.
29aa)
30Zwar kann die Beklagte sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert hat. Insbesondere hat sie die Gestaltungshinweise [2a] und [6f] nicht korrekt umgesetzt, da sie die hiernach einzufügenden Texte um weitere Hinweise bezüglich der Restschuldversicherung und der GAP-Versicherung ergänzt hat. Auch der Gestaltungshinweis [6c] ist nicht korrekt umgesetzt, da der in Satz 4 unabhängig von der konkreten Vertragssituation obligatorisch vorgesehene Hinweis für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge fehlt.
31bb)
32Die Widerrufsinformation entspricht jedoch auch mit den vorgenommenen Modifikationen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen des Klägers sind unbegründet.
33(1)
34Die auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Vertragsschluss und Auszahlungsbedingungen“ enthaltene Regelung, dass „die Darlehensnehmer [...] unbeschadet des gesetzlichen Widerrufsrechts an den Darlehensantrag vier Wochen gebunden [sind]“, ist nicht geeignet, die Widerrufsinformation zu entwerten oder zu verunklaren, weil sie – anders als die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.09.2016 (325 O 42/16, Rn. 22 ff., juris) beanstandete Regelung – die ausdrückliche, in der Klageschrift geflissentlich nicht mit zitierte Einschränkung „unbeschadet des gesetzlichen Widerrufsrechts [Hervorhebung der Kammer]“ enthält. Damit ist – ohne dass es hierfür eines Rückgriffs auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Relevanz eines nicht ordnungsgemäßen Zusatzes außerhalb der Widerrufsbelehrung (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, Rn. 25) bedarf – für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher klargestellt, dass das gesetzliche Widerrufsrecht durch die Regelung in keiner Weise berührt wird.
35(2)
36Soweit die Beklagte unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber informiert, dass die Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten haben, weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge – wie hier – nicht gilt, sondern durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB modifiziert wird. Dem hat die Beklagte jedoch unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ Rechnung getragen, wo in klarer und verständlicher Weise – nämlich unter Übernahme der Formulierung in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB – darauf hingewiesen wird, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen ist.
37Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt und folglich nach dem Widerruf auch kein Nutzungswertersatz in Form von Zinsen zu leisten ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 62, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 23 f., juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 33 f., juris). Da Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, ist gegen eine solche „Sammelbelehrung“, in der zunächst die allgemeinen, für alle Darlehensverträge geltenden Regeln und danach etwaige Besonderheiten bei Vorliegen verbundener Verträge dargestellt werden, grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50 ff. m. w. N.). Dies gilt um so mehr, als der Aufbau der streitgegenständlichen Widerrufsinformation insoweit dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. entspricht und der Unternehmer nicht gehalten ist, genauer als der Gesetzgeber selbst zu formulieren (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 8; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 17; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 14; Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 23).
38(3)
39Ebenso wenig wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation dadurch beeinträchtigt, dass unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben ist. Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.), wonach der Darlehensnehmer für den genannten Zeitraum den „vereinbarten Sollzins“ zu entrichten hat. Von dieser Regelung sind die Parteien indessen einverständlich und wirksam abgewichen.
40(a)
41Ebenso wie ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – grundsätzlich auch durch Parteivereinbarung konstituiert werden kann, können die Parteien bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts die Modalitäten für dessen Ausübung – allerdings nur zugunsten des Verbrauchers – verändern und beispielsweise die Widerrufsfrist verlängern bzw. ihren Beginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, Rn. 17) oder den Fristbeginn von zusätzlichen Voraussetzungen wie der Erteilung weiterer, gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 ff.). Eine solche rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine für den Verbraucher günstige Abänderung der Modalitäten des Widerrufsrechts können die Parteien wirksam treffen, indem der Unternehmer die Abweichung von der gesetzlichen Regelung in die von ihm zu erteilende Widerrufsinformation aufnimmt und der Verbraucher eine die Widerrufsinformation enthaltende Vertragsurkunde unterschreibt. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteile vom 13.01.2009 und vom 22.11.2016, jeweils a. a. O.).
42Nichts anderes als für den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist kann für die Rechtsfolgen des Widerrufs gelten. Ein Darlehensgeber ist von Gesetzes wegen nicht daran gehindert, zugunsten eines Darlehensnehmers auf Teile der ihm im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf zustehenden gesetzlichen Rechte zu verzichten. Nimmt daher ein Darlehensgeber eine Regelung in die Widerrufsinformation auf, welche für den Fall des Widerrufs eine tägliche Zinsbelastung von „0,00 Euro“ vorsieht, so liegt darin nach dem objektiven Empfängerhorizont des Darlehensnehmers ein Angebot, im Widerrufsfall auf die Entrichtung des bei Durchführung des Darlehensvertrags vereinbarten Sollzinses zu verzichten. Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot nimmt der Darlehensnehmer durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrags konkludent an. Haben die Parteien demnach wirksam den Entfall der Zinspflicht im Widerrufsfall vereinbart, so ist die Angabe des Tagesbetrages von „0,00 Euro“ nicht unrichtig. Die in Satz 1 getroffene Aussage, dass der „vereinbarte Sollzins“ zu entrichten sei, wird durch Satz 3 dahingehend modifiziert, dass im Widerrufsfall pro Tag ein Zinsbetrag von „0,00 Euro“ vereinbart ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017, 8 O 516/15, n. v.; Beschluss vom 13.11.2017, 10 O 248/14, Rn. 12 ff., juris; Urteil vom 23.03.2018, 10 O 96/17, Rn. 17 ff., juris; AG Bayreuth, Urteil vom 28.07.2017, 104 C 211/17, n. v.; LG Ravensburg, Urteil vom 20.09.2018, 2 O 77/18, Rn. 44 ff., juris; ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017, 13 U 334/16, Rn. 20 ff., juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2018, 8 U 7/18, n. v.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018, I-6 U 62/18, n. v.; Beschluss vom 17.10.2018, I-14 W 14/18, n. v.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 21, juris).
43Für eine dahingehende Auslegung der Vertragserklärung des Darlehensnehmers bedarf es keiner Unterstellung, dass dieser den Verzichtswillen des Darlehensgebers erkennt oder gar die rechtliche Konstruktion durchschaut, dass ihm innerhalb der Widerrufsinformation ein entsprechendes Angebot unterbreitet wird. Maßgeblich und ausreichend ist im Rahmen der für die Widerrufsinformation gebotenen objektiven Auslegung vielmehr, dass der Darlehensnehmer als Ergebnis einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt, dass er im Widerrufsfall keine Zinsen schuldet. Letzteres erschließt sich einem durchschnittlichen, verständigen Verbraucher ohne Weiteres, da er sich im Zweifel auf den konkret angegebenen Betrag – hier 0,00 Euro – verlassen wird, sei es weil er in Satz 3 – zutreffend – die speziellere Regelung gegenüber Satz 1 erkennt oder weil er im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre die – anderenfalls einschlägige – Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach die Beklagte sich bei verbleibenden Auslegungszweifeln an dem angegebenen Betrag festhalten lassen müsste, nachvollzieht.
44(b)
45Selbst wenn man die Regelungen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich und damit potentiell irreführend ansähe (so AG Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015, 94 C 343/14, Rn. 30 f., juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2016, 305 O 74/16, Rn. 25 f., juris [abgeändert durch OLG Hamburg, a. a. O.]; LG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2018, 25 O 73/18, Rn. 52, juris; LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018, 1 O 632/18, Rn. 48, juris; offen gelassen von OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015, 31 U 94/15, Rn. 32, juris), kann sich dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken.
46Denn die Beklagte hat nichts anderes getan, als die Formulierungen des gesetzlichen Musters wörtlich zu übernehmen. Den zugunsten des Darlehensnehmers beabsichtigten Verzicht auf den vereinbarten Sollzins hat sie in der einzigen durch die Gestaltungshinweise des Musters ermöglichten Weise in die Widerrufsinformation eingefügt, indem sie entsprechend dem Gestaltungshinweis [3] den genauen Zinsbetrag pro Tag zutreffend mit „0,00 Euro“ angegeben hat. Der – bei objektiver Auslegung (s. o.) ohnehin fernliegende – Eindruck der Widersprüchlichkeit, der sich für einen Darlehensnehmer aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 und 3 ergeben könnte, wenn er unter dem „vereinbarten Sollzins“ nur den bei Durchführung des Darlehensvertrags maßgeblichen Zins verstünde und dessen Ersetzung für den Fall des Widerrufs durch den konkreten Betrag „0,00 Euro“ nicht nachvollzöge, wäre darauf zurückzuführen, dass das gesetzliche Muster keine Möglichkeit für einen Darlehensgeber geschaffen hat, den Satz 1 entfallen zu lassen, wenn er mit den konkret vereinbarten Vertragsbedingungen (s. o.) nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt, sofern man auch zwischen den Sätzen 3 und 4 einen Widerspruch erkennen wollte, weil die in Satz 4 angesprochene Verringerung des zu zahlenden Betrags bei nur teilweiser Inanspruchnahme des Darlehens hier denklogisch ausgeschlossen ist. Letzteres ist indessen derart offensichtlich, dass selbst ein weniger verständiger Verbraucher ohne Weiteres erkennt, dass Satz 4 im konkreten Fall obsolet ist.
47Mit dem durch die Vorschriften über das Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Darlehensgeber an der Vereinbarung von Vertragsbedingungen zugunsten des Darlehensnehmers dadurch gehindert würde, dass er befürchten müsste, hierdurch den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu verlieren (vgl. LG Düsseldorf, a. a. O.; AG Bayreuth, a. a. O.; OLG Hamburg, a. a. O.). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bekräftigt hat, müssen Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50). Dies gilt in besonderem Maße für die Musterwiderrufsinformation, bei welcher der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen gewisse Unschärfen in Kauf genommen hat.
48Die vorstehenden – von der Kammer zunächst nur in Fällen des Eingreifens der Gesetzlichkeitsfiktion herangezogenen – Erwägungen werden nicht dadurch obsolet, dass die Beklagte sich im vorliegenden Fall – wie oben dargestellt – nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, weil sie den Text des Musters an anderer Stelle modifiziert hat. Denn die Formulierungen des Musters nehmen nach dem Willen des Gesetzgebers – anders als die früheren Mustertexte in der am 10.06.2010 außer Kraft getretenen BGB-InfoV – auch bei isolierter Betrachtung einzelner Abschnitte für sich in Anspruch, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Damit entfalten sie auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB eine Leitbildfunktion, die es rechtfertigt, auch einem Unternehmer, der das Muster nur in Teilen verwendet, hinsichtlich der unverändert übernommenen Abschnitte – hier des Abschnitts über die Widerrufsfolgen – einen gewissen, freilich gegenüber der Gesetzlichkeitsfiktion abgeschwächten Vertrauensschutz zuzubilligen.
49(4)
50Die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation leidet auch nicht darunter, dass unter den Überschriften „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ Ausführungen zu optionalen Versicherungen enthalten sind, insbesondere ausgeführt wird, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags „auch an den von ihm ggf. gestellten Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz und den von ihm ggf. gestellten Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden“ ist.
51(a)
52Falls bzw. soweit ein solcher Antrag im konkreten Fall nicht gestellt ist, liegt eine zwar überflüssige, aber zulässige „Sammelbelehrung“ vor. Der Grundsatz, dass Formularverträge für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9), gilt außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (nur hierauf beziehen sich die Ausführungen des BGH in dem Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 11) auch unter den seit dem 30.07.2010 gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018, 6 U 189/16, Rn. 25 f., juris). Durch den Zusatz „ggf.“ wird für einen verständigen Verbraucher hinreichend klar, dass die jeweiligen Textvarianten für ihn nur dann relevant sind, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/17, n. v.; vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, n. v.; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 49, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 29, juris). Ob dies der Fall ist, ist auf Seite 2 der Vertragsurkunde in Form von Ankreuzoptionen dokumentiert. In der – dem Verbraucher in Bezug auf den von der Erteilung weiterer Pflichtangaben abhängigen Fristbeginn ohnehin abverlangten – Gesamtschau der Vertragsurkunde ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation insoweit nicht weniger eindeutig als bei der vom Bundesgerichtshof ausdrücklichen gebilligten Verwendung von Ankreuzoptionen innerhalb einer Widerrufsbelehrung (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 42).
53(b)
54Soweit die jeweiligen Textvarianten einschlägig sind, sind sie inhaltlich nicht zu beanstanden. Auf die von den Parteien erörterte Frage, ob die Restschuldversicherung und die x-Versicherung überhaupt „verbundene Verträge“ darstellen, obwohl der Darlehnsnehmer nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern lediglich versicherte Person des – von der Beklagten als Gruppenversicherung abgeschlossenen – Versicherungsvertrags wird, kommt es insoweit nicht an. Nimmt man an, dass mit dem Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz bzw. auf Abschluss einer GAP-Versicherung kein weiterer Vertrag geschlossen, sondern lediglich der Darlehensvertrag um ein – auf die Vermittlung des Versicherungsschutzes gerichtetes – Auftragselement erweitert wird (vgl. Herresthal, in: Staudinger, BGB, Stand: 20.10.2018, § 358 Rn. 231), stellt ihre – implizit auf § 358 BGB verweisende – Einordnung als „verbundene Verträge“ lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung dar. In der Sache ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags auch die Bindung an die Versicherungsanträge entfällt, zweifellos zutreffend – nur mit dem Unterschied, dass diese Rechtsfolge ipso iure eintritt, ohne dass es der in § 358 BGB angeordneten Erstreckung auf weitere Verträge bedarf.
55(c)
56Die weitergehenden Hinweise, dass ein ggf. gestellter Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz bzw. auf Abschluss einer x-Versicherung nach Maßgabe der in den Versicherungsinformationen zum Versicherungsschutz hierzu wiedergegebenen Regelungen über das vertragliche Widerrufsrecht widerrufen werden kann, waren zwar in der Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag nicht geschuldet, verunklaren diese aber ebenfalls nicht. Vielmehr verdeutlichen sie dem Darlehensnehmer, dass er die Wahl hat, sich entweder durch den Widerruf des Darlehensvertrags von allen gegenüber der Beklagten und ggf. den Versicherern eingegangenen Verpflichtungen zu befreien oder aber den Versicherungsschutz unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags gesondert zu widerrufen.
57(5)
58Schließlich steht der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht entgegen, dass Nr. 11 c) der Darlehensbedingungen der Beklagten eine Klausel enthält, wonach die Darlehensnehmer gegen Ansprüche der Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen dürfen (so aber LG Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018, 2 O 21/18, Rn. 35, juris). Die Kammer verkennt nicht, dass diese Klausel im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts liegt (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21; Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, Rn. 19). Allerdings wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, zumal – wie hier – drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, IX ZR 443/16, Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11). Diese Erwägung ist auf die Verwendung unwirksamer, weil das Widerrufsrecht erschwerender Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2018, I-6 U 14/18, n. v.; Beschluss vom 29.10.2018, I-14 U 80/18, n. v.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof, obwohl eine entsprechende Klausel bisher von nahezu allen Banken und Sparkassen verwendet wurde, diesen Umstand in keinem einzigen Fall zum Anlass genommen, die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation in Zweifel zu ziehen.
59c)
60Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte weitere gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a. F. erforderliche Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe.
61aa)
62Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB anzugebende Art des Darlehens ist durch die Überschrift „Darlehensvertrag“ – jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Vertragsdaten – hinreichend genau bezeichnet.
63Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), welcher lediglich Angaben zur „Art des Kredits“ verlangt. „Kreditvertrag“ ist in Art. 3 lit. c) der Richtlinie definiert als „Vertrag, bei dem der Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt [...]“. Eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt daher, dass grundsätzlich eine Bezeichnung genügt, die das konkrete Vertragsverhältnis hinreichend zu den übrigen in Art. 3 lit. c) der Richtlinie genannten Kreditformen, worunter z. B. ein Leasingvertrag fiele, abgrenzt (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, BT-Drucks. 16/11643, S. 123, wonach „zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden“, die Vertragsart „deshalb z. B. auch als Leasingvertrag bezeichnet“ werden könne). Diese Funktion erfüllt bereits die Bezeichnung als „Darlehensvertrag“. Soweit in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) weiter ausgeführt wird, „die Art kann [Hervorhebung der Kammer] sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z. B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Laufzeitende“, kann dem schon nicht entnommen werden, dass die nähere Ausgestaltung zwingend zum Ausdruck gebracht werden muss. Im Übrigen geht die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung hinreichend deutlich aus den auf Seite 1 der Vertragsurkunde übersichtlich zusammengefassten Vertragsdaten hervor, in denen u. a. die Anzahl und Höhe der Raten angegeben ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 44, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 50, juris).
64bb)
65Soweit der Kläger eine unzureichende Darstellung der Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB) rügt, ist nicht ersichtlich, welche weitere Konkretisierung er von dem Vertragstext erwartet. Wegen der zu bestellenden Sicherheiten benennt die Vertragsurkunde auf Seite 3 unter der Überschrift „Vertragsschluss und Auszahlungsbedingungen“ den – auf Seite 1 konkret bezeichneten – „finanzierten Kaufgegenstand“ und verweist im Übrigen auf die Regelungen in Ziffer 2. a), b) und c) der ab Seite 6 abgedruckten Darlehensbedingungen, aus denen sich die Einzelheiten der Sicherungsübereignung bzw. -abtretung ergeben. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, diese auf Seite 3 noch einmal unter konkreter Benennung des Klägers als Vertragspartners bzw. seines Fahrzeugs als Sicherungsmittels darzustellen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Pflicht, für jeden einzelnen Kunden eine vollständig individualisierte Vertragsurkunde zu erstellen, ist einer Bank auch nicht zuzumuten (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.). Dass die Parteien im Einzelfall abweichende oder weitergehende Auszahlungsbedingungen vereinbart hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
66cc)
67Der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) sind auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz)“ abstrakt mit „5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung“ angegeben. Eine konkrete Angabe des gemäß § 497 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB geschuldeten Zinssatzes in Gestalt einer absoluten Zahl ist schlechterdings nicht möglich, weil der Verzugszinssatz seit dem 01.02.2002 dynamisch – nämlich in Abhängigkeit des von der Europäischen Zentralbank halbjährlich neu festgesetzten Basiszinssatzes – ausgestaltet ist (§ 288 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB) und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt ist, ob und ggf. wann der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät (vgl. Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.196). Die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes der zum Zeitpunkt der Vertragserstellung maßgebliche Zinssatz anzugeben sei (Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, § 492 Rn. 128; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 31), überzeugt nicht, weil hierdurch mangels relevanten Informationswerts für den Verbraucher keine weitergehende Transparenz erzeugt, sondern reiner Formalismus praktiziert würde (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.08.2018, 6 O 311/17, Rn. 48, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 54, juris). Die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ist in § 247 Abs. 1 BGB, auf den der Vertrag mit der Formulierung „Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung“ Bezug nimmt, hinreichend klar beschrieben (vgl. LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018, 4 O 399/17, Rn. 43, juris; LG Aachen, Urteil vom 18.09.2018, 10 O 112/18, Rn. 88, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/18, n. v.).
68dd)
69Als zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde zutreffend die nach § 6 KWG zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benannt (vgl. Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.201; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rn. 27). Einer (zusätzlichen) Benennung der Europäischen Zentralbank (EZB) bedurfte es nicht, da diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nur die Aufsicht über von ihr als „bedeutend“ eingestufte Banken ausübt, wozu die Beklagte nicht gehört, und überdies keine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes besitzt (LG Aachen, Urteil vom 18.09.2018, 10 O 112/18, Rn. 89, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 5, 27, wo die Angabe der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde ausdrücklich gebilligt wird).
70ee)
71Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN“ hinreichend beschrieben. In diesem Zusammenhang schuldet der Darlehensgeber weder Angaben zu dem allgemeinen, für alle Dauerschuldverhältnisse geltenden Kündigungsrecht nach § 314 BGB noch Angaben zu allgemeinen Verfahrensregeln und Formerfordernissen.
72(1)
73Die Beklagte hat auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeiten von Bank und DN“ grundsätzlich über das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert, hierbei allerdings durch den Zusatz „und der wichtige Grund von der jeweils anderen Vertragspartei zu vertreten ist“ die Tatbestandsvoraussetzungen enger dargestellt, als sie nach dem Gesetzeswortlaut sind. Es kann dahinstehen, ob dies zu einer fehlerhaften Darstellung des Kündigungsrechts nach § 314 BGB führt; denn eine solche war nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bereits dem Grunde nach nicht erforderlich. Ebenso wenig, wie eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, IX ZR 443/16, Rn. 25), wird der Beginn der Widerrufsfrist dadurch gehemmt, dass der Darlehensgeber im Zusammenhang mit Pflichtangaben überobligatorisch zusätzliche Informationen inhaltlich fehlerhaft erteilt.
74Ob Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB verlangt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum höchst umstritten. Den Entscheidungen und Literaturstimmen, die dies – zum Teil unter unreflektierter Übernahme der Gesetzesbegründung (dazu s. u.) – bejahen (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017, 25 U 110/16, Rn. 34 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017, 31 U 27/16, Rn. 56, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, 2 O 45/17, Rn. 24 ff., juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 32 ff., juris; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, 4 O 232/17, Rn. 50 ff., juris; LG München I, Urteil vom 09.02.2018, 29 O 14138/17, Rn. 58 ff., juris; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17, Rn. 31 ff., juris; LG Aachen, Urteil vom 18.09.2018, 10 O 112/18, Rn. 96 ff., juris; LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2018, 318 O 141/18, Rn. 18 ff., juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/18, n. v.; Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rn. 27), vermag sich die Kammer aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
75Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient erklärtermaßen der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), welcher lediglich Angaben zu den „Modalitäten bei der Ausübung des [Hervorhebung der Kammer] Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ verlangt. Da die Richtlinie in Art. 13 Abs. 1 lediglich ordentliche Kündigungsrechte bei unbefristeten Kreditverträgen statuiert – und zwar ein obligatorisches (in § 500 BGB in nationales Recht umgesetztes) Kündigungsrecht des Verbrauchers und ein fakultatives (in § 499 Abs. 1 BGB angesprochenes, eine entsprechende Parteivereinbarung voraussetzendes) Kündigungsrecht des Darlehensgebers –, liegt es systematisch nahe, dass sich Art. 10 Abs. 2 lit. s allein auf diese Kündigungsrechte bezieht (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 39, juris; LG Landshut, Urteil vom 25.10.2018, 24 O 1268/18, Rn. 36, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.). Da die Parteien vorliegend einen befristeten Darlehensvertrag geschlossen haben, wären demnach Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten insgesamt obsolet gewesen. Selbst bei einem – vom Wortlaut ermöglichten – weitergehenden Verständnis zeigt der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass der Richtliniengeber jedenfalls nur spezifische, sich „aus dem Kreditvertrag“ ergebende Kündigungsrechte im Blick hatte (vgl. – auf die bei regulärem Vertragsverlauf bestehenden ordentlichen Lösungsrechte abstellend – LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 52, juris, m. w. N.). Ein abweichendes Verständnis unterstellt dem Richtliniengeber die Anordnung einer Informationspflicht über sämtliche im jeweiligen nationalen Recht anerkannten Kündigungsrechte, wofür sich weder im Wortlaut noch in den Materialien der Richtlinie Anhaltspunkte finden (vgl. Herresthal, a. a. O., 756). Außerdem erschiene es inkonsequent, dass nur Kündigungsrechte, nicht aber sonstige, nach allgemeinem Schuldrecht bestehende Möglichkeiten der Vertragsbeendigung (z. B. § 123 BGB, §§ 242 BGB, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 ff., § 313, § 826 BGB) sowie funktionsidentische Rechtsinstitute in anderen nationalen Rechtsordnungen von der Informationspflicht umfasst wären (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, Rn. 32, juris; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17, Rn. 59, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 34, juris; LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018, 4 O 399/17, Rn. 78, juris; Herresthal, a. a. O., 756 f.).
76Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) einerseits zutreffend darauf hingewiesen wird, es seien „insbesondere“ die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten, andererseits aber verallgemeinernd ausgeführt wird, die Regelung solle dem Darlehensnehmer verdeutlichen, „wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann“, und hierfür bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ einen Hinweis darauf, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist, verlangt, interpretiert der historische Gesetzgeber die Regelung in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG zu weit und schießt damit ungewollt über das eigene Primärziel – die inhalts- und wirkungsgleiche Umsetzung der Richtlinie – hinaus. Da die Richtlinie 2008/48/EG gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 im Interesse einer Vermeidung unterschiedlicher Schutzniveaus vollharmonisierend ausgestaltet ist mit der Folge, dass die mitgliedstaatlichen Vorschriften im Regelungsbereich der Richtlinie – also jedenfalls hinsichtlich der darin normierten Informationspflichten (dies verkennt LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 34, juris) – weder hinter dem Schutzniveau der Richtlinie zurückbleiben noch über dieses hinausgehen dürfen, ist dieser – sich bereits innerhalb der historischen Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ergebende – Widerspruch dadurch aufzulösen, dass die „Anschauungslücke“ des deutschen Gesetzgebers bei der Auslegung der Richtlinie durch eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. teleologische Reduktion des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dahingehend zu schließen ist, dass ein Hinweis auf § 314 BGB nicht vorgeschrieben ist (vgl. hierzu eingehend Herresthal, a. a. O., 756 ff.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.; ebenso im Ergebnis OLG Köln, a. a. O.; LG Braunschweig, a. a. O., Rn. 32, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 63, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 32, juris; LG Köln, a. a. O., Rn. 58 ff., juris; LG Freiburg, a. a. O., Rn. 34, juris; LG Ulm, a. a. O., Rn. 60 ff., juris; LG Landshut, a. a. O.; nunmehr auch – entgegen der Vorauflage – Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 3).
77(2)
78Ausgehend von der vorstehenden, aus einer richtlinienkonformen Auslegung gewonnenen Prämisse, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB lediglich Angaben zu den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG geregelten Kündigungsrechten bei unbefristeten Kreditverträgen verlangt, war im vorliegenden Fall eines befristeten Darlehens auch eine Information darüber, dass eine Kündigung seitens des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, von vornherein entbehrlich (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.), zumal auch die Richtlinie in Art. 13 Abs. 1 S. 3 nur für die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags eine entsprechende Form vorsieht (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 56, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 61, juris; Schön, BB 2018, 2115, 2116).
79Unabhängig davon wäre eine Ausweitung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB selbst bei autonomer Auslegung des nationalen Rechts nicht geboten. Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verallgemeinernd ausgeführt ist, die Regelung solle dem Darlehensnehmer verdeutlichen, „wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist“ (s. o.), mag man darunter zwar nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch Formerfordernisse einer Kündigung subsumieren können (so LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 36 ff., juris; LG München I, Urteil vom 09.02.2018, 29 O 14137/17, Rn. 61, juris; Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203). Indessen verhalten sich weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesmaterialien ausdrücklich zu Formvorschriften. Gegen eine Bezugnahme auf § 492 Abs. 5 BGB spricht zudem die Gesetzessystematik, da es sich hierbei um keine spezifische Kündigungsvorschrift, sondern um eine allgemeine, für alle nach Vertragsschluss abzugebenden Erklärungen des Darlehensgebers geltende Formvorschrift handelt. Zwar kann der Darlehensnehmer ohne deren Kenntnis die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung des Darlehensgebers nicht selbst prüfen und abschließend beurteilen. Dazu bedürfte es indes auch einer vollständigen Kenntnis (und des – ohne juristische Vorbildung ohnehin kaum zu erreichenden – Verständnisses) der Vorschriften zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Allgemeinen Teil des BGB (z. B. §§ 130 ff., 164 ff. BGB). Eine derart umfassende Informationspflicht wäre jedoch schon nach ihrem Umfang für eine sinnvolle Verbraucherinformation ungeeignet (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 55, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 60, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/18, n. v.).
80ff)
81Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN“ in ausreichender Weise dargestellt.
82Hierfür genügt nach ganz überwiegender Auffassung die Angabe der wesentlichen Parameter nebst einer Obergrenze (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2018, 8 U 7/18, n. v.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 47, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, Rn. 31, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 61, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 33, juris; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17, Rn. 56, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 33, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 59, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 61, juris; LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018, 4 O 399/17, Rn. 49 ff., juris; LG Aachen, Urteil vom 18.09.2018, 10 O 112/18, Rn. 90, juris; LG Ravensburg, Urteil vom 20.09.2018, 2 O 77/18, Rn. 51, juris; LG Landshut, Urteil vom 25.10.2018, 24 O 1268/18, Rn. 37, juris; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2117; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 39; a. A. – soweit ersichtlich – nur LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 40 ff., juris, das die Festlegung auf eine der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden verlangt).
83Die von der Beklagten angegebenen Parameter – „ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten“ – ermöglichen die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof – als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen – anerkannten sog. Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 28 ff., juris), womit sogar dem Postulat des Landgerichts Berlin (a. a. O.) nach der Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode entsprochen sein dürfte. Auch eine Obergrenze hat die Beklagte durch die alternative Anknüpfung an einen bestimmten Prozentsatz (von 1 bzw. 0,5) des vorzeitig zurückgezahlten Betrages und den Betrag der Sollzinsen, die die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten, bestimmt.
84Es liegt in der Natur der Sache, dass präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich sind (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, n. v.). Eine weitergehende Erläuterung der Berechnungsmethode in Form einer finanzmathematischen Formel ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlich. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. r der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 87), welcher lediglich Informationen zur „Art der Berechnung“ verlangt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 500 Abs. 2 BGB-E (BT-Drucks. 16/11643, S. 87) soll der Verbraucher „die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung zuverlässig abschätzen [Hervorhebung der Kammer]“, nicht aber den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können. Diesem Ziel tragen die Angaben der Beklagten hinreichend Rechnung (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung LG Heilbronn, a. a. O.). Die Angabe einer komplexen Formel böte einem durchschnittlich informierten, nicht finanzmathematisch geschulten Verbraucher keinen unmittelbar nutzbaren Informationsgewinn, da er diese ohnehin nicht nachvollziehen könnte (vgl. OLG Köln, a. a. O.; LG Stuttgart, a. a. O.; LG Düsseldorf, a. a. O.; LG Heilbronn, a. a. O.; LG Ravensburg, a. a. O.; Herresthal, a. a. O.; ebenso im Ergebnis LG Berlin, a. a. O., Rn. 44).
85Hiernach kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Angabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist hätte (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 55, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 29, juris; Fritsche, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 356b Rn. 8; Schürnbrand, a. a. O., § 492 Rn. 62; Herresthal, a. a. O., 759 f., die dies mit dem systematischen Argument verneinen, dass eine Nachholung der Pflichtangabe gemäß §§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 6 BGB nicht sinnvoll möglich sei, weil der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung in diesem Fall gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist).
86gg)
87Ihre aus Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB folgende Informationspflicht über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen für diesen Zugang hat die Beklagte auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen“ erfüllt. Der dort enthaltene Hinweis auf die Schriftform entspricht § 4 Abs. 1 S. 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (in der vom 08.12.2004 bis 31.01.2017 gültigen Fassung). Die Nachfolgeregelung in § 7 Abs. 1 S. 1 Finanzschlichtungsstellenverordnung, wonach ein Antrag in Textform genügt, trat erst am 01.02.2017 – mithin nach Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags – in Kraft. Da weitere Zugangsvoraussetzungen weder vorgetragen noch ersichtlich sind, genügte wegen der weiteren Einzelheiten jedenfalls der Verweis auf die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ verbunden mit der Angabe einer Fundstelle im Internet sowie dem Angebot, diese auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Bei den klägerseits aufgeführten Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich, Verjährung, Beeinträchtigung der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um – dem Zugang nachgelagerte – Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung Eine vollständige Widergabe der Verfahrensordnung – eines achtseitigen Dokuments – würde die Vertragsurkunde überfrachten und damit dem Informationszweck von Art 247 § 7 Nr. 4 EGBGB zuwiderlaufen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.).
88hh)
89Der nach Art 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) EGBGB anzugebende „Barzahlungspreis“ – also der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn seine Schuld bei der Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643, S. 132), er das finanzierte Fahrzeug also „bar“ bezahlen müsste, ist auf Seite 1 der Vertragsurkunde angegeben und zutreffend als „Kaufpreis“ bezeichnet. Die Verwendung des im allgemeinen Sprachgebrauch nicht geläufigen gesetzlichen Fachbegriffs „Barzahlungspreis“ ist nicht vorgeschrieben und hätte für den Verbraucher auch keinen weitergehenden Informationswert. Im Gegenteil: Dient das Darlehen – wie hier – der Finanzierung eines Kaufvertrags, ist „Kaufpreis“ die speziellere – und damit im Informationsinteresse des Verbrauchers vorzugswürdige – Bezeichnung für den Barzahlungspreis (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 63, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.).
90ii)
91Die nach Art 247 § 13 Abs. 1 EGBGB zu ergänzende Angabe betreffend den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers – hier des verkaufenden Kraftfahrzeughändlers – ist in der auf jeder einzelnen Seite wiederholten Kopfzeile der Vertragsurkunde enthalten. Dass der Darlehensvermittler im Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.). Ob etwas anderes gelten kann, wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags mit weiteren Personen in Kontakt getreten war, so dass Unklarheit darüber entstehen könnte, welcher der Beteiligten das Darlehen vermittelt hat, muss hier nicht entschieden werden, da die Vertragsanbahnung ausschließlich über den verkaufenden Kraftfahrzeughändler erfolgte.
922.
93In Ermangelung eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts kommt ein Anspruch auf Freistellung von diesbezüglich entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von vornherein nicht in Betracht.
94II.
95Über die Hilfswiderklage war mangels Eintritts der prozessualen Bedingung eines für wirksam erachteten Widerrufs nicht zu entscheiden.
96III.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
98IV.
99Der Streitwert wird auf 23.362,12 € festgesetzt. Die Hilfswiderklage war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung ergangen ist.
100Rechtsbehelfsbelehrung:
101Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
102Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
103Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.