Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13 O 387/17

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit Zugang seiner Widerrufserklärung vom 24.08.2017 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines O 1.6 dCi TEKNA mit der Fahrzeugidentifikationsnummer SJNFDAJ11U1033708 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer #####/####/AntL weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.957,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2018 zu zahlen nach Rückgabe des Fahrzeugs O mit der Fahrzeugidentifikationsnummer SJNFSAJ11U1033708.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine C2 Rückgabe vorhandene Verschlechterung des PKW O 1.6 dCi Fahrzeug-Ident.-Nr. SJNFDAJ11U1033708 an die Beklagte zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht , und die Beklagte zur Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Anzahlung und der Darlehensraten nur Zug-um-Zug gegen Leistung dieses Wertersatzes verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.