Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 19 S 152/18

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung WE-Nummer 13 im 3. Obergeschoss des Hauses Flachsbleiche 82 in 41179 Mönchengladbach durch geeignete Trittschallschutzmaßnahmen in Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Diele dafür zu sorgen, dass ein Norm-Trittschallpegel des Fußbodens von L'n,w ≤ 53 dB eingehalten wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 30% und der Beklagte 70%. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger vorab.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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