Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 555/16
Tenor
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 07.04.2016 (UR-NR. 163/2016) des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 1. wandte sich im November 2015 zum Zwecke der Erstellung sowie Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den Beteiligten zu 2., um ein von seiner seinerzeitigen Ehefrau betriebenes Teilungsversteigerungsverfahren abzuwenden. Hieran schlossen sich sowohl schriftliche Korrespondenz als auch mündliche Besprechungen an, die in der Erstellung sowie weiteren Überarbeitung notarieller Entwürfe des Beteiligten zu 2. mündeten. Schließlich wurden am 14.03.2016 ein Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung sowie eine Grundschuld notariell beurkundet und abgewickelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichten notariellen Urkunden verwiesen (insb. Anlage A 14 Anlagenband Notar).
4Auf der Grundlage der vom Beteiligten zu 1. mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Geschäftswertes sowie der von seiner damaligen Ehefrau getätigten Wertangaben erstellte der Beteiligte zu 2. unter dem 07.04.2016 die streitgegenständliche, gegen den Beteiligten zu 1. gerichtete Kostenrechnung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 3 GA).
5Gegen die Kostenrechnung hat der Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG mit der Begründung eingebracht, dass der zugrunde gelegte Geschäftswert viele, im Einzelnen benannte, "Fragen" aufwerfe.
6Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 13.07.2017 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme (Bl. 14 ff. GA) wird Bezug genommen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
8II.
9Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. war die Kostenrechnung zu bestätigen.
10Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2, 3 GNotKG.
11Sämtliche von dem Beteiligten zu 1. aufgeworfenen "Fragen" bzw. Einwendungen vermögen eine Abänderung der streitgegenständlichen Kostenberechnung zu Gunsten des Beteiligten zu 1. nicht zu begründen. Insoweit nimmt die Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die Stellungnahme des Beteiligten zu 3. vom 13.07.2017, der sie sich nach eigener Prüfung anschließt.
12Im Ergebnis sind die der Kostenberechnung zu Grunde gelegten (Teil-)Werte nicht zu beanstanden. Bei der kostenrechtlichen Würdigung ist zunächst zu beachten, dass ein Ehevertrag nur die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten umfasst und daher von der Scheidungsfolgenvereinbarung zu trennen ist. Letztere enthält kein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes, typisiertes Rechtsgeschäft, sondern eine Verbindung mehrerer und in der Regel verschiedener Beurkundungsgegenstände betreffender Verträge, deren Bewertung sich nach den allgemeinen Vorschriften des GNotKG und nicht nach § 100 GNotKG richtet. Insbesondere wurden bei den einzelnen Ansätzen das Vermögen zum Zeitpunkt der Beurkundung zutreffend berücksichtigt und auch der Verkehrswert des Grundbesitzes im Verfahren durch den Beteiligten zu 2. nachvollziehbar erläutert. Die Angaben zum Teilwert Versorgungsausgleich hat der Beteiligte zu 2. nach Maßgabe der ihm zur Verfügung gestellten Informationen getätigt. Auch die weiteren Ansätze einschließlich der Vollzugsgebühr in Höhe des vollen Verfahrenswertes der Beurkundung begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
13Soweit der Beteiligte zu 2. darüber hinaus später eine Nacherhebung wegen einer Betreuungsgebühr vorgenommen hat, wird vorsorglich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens (geworden) ist. Weder sind hierzu (bislang) konkrete Einwendungen gegen diese Rechnung vorgetragen noch ist diese überhaupt vorgelegt worden.
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Referenzen
- § 127 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 100 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2, 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)