Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 96-19

Tenor

T a t b e s t a n d

Der Antragsteller ist Inhaber der am 29. April 2002 angemeldeten und seit dem 30. März 2004 unter der Nr. 002631166 beim EUIPO eingetragenen Wortmarke „MALLE“. Die Marke beansprucht Schutz unter anderem in der Klasse 41 für die Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung“.

Die Antragsgegnerin betreibt die Internetpräsenz „malle-auf-schalke.de“. Auf dieser bewarb sie eine von ihr zuletzt am 9. November 2014 unter dem Motto „Malle auf Schalke“ in der Veltins-Arena in Gelsenkirchen veranstaltete Schlageparty. In den Folgejahren (zuletzt im Oktober 2019) fand die Party unter dem Motto „Olé auf Schalke“ statt, wobei es im Jahr 2016 einen Veranstalterwechsel gab. Auf der Internetpräsenz „malle-auf-schalke.de“ wurde Ende Mai 2019 mit einem Werbebanner auf die im Oktober 2019 stattfindende Party „Olé auf Schalke“ hingewiesen, wobei das Werbebanner auf eine Seite verlinkt war, auf der weitere Informationen zu dieser Party bereitgehalten wurden.

Auf Betreiben des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 7. Juni 2019 verboten, geschäftlich handelnd das Zeichen „Malle auf Schalke“ wie auf der Internetpräsenz malle-auf-Schalke.de geschehen in der Werbung für Unterhaltungsveranstaltungen zu nutzen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.


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