Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 OH 80/18

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i. v. m. § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars K in E, Rechnungs-Nr.: vom  zu URNr. abgeändert.

In der Kostenrechnung sind 735,00 € zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 874,65 €, zu viel erhoben.

Der Gesamtbetrag der Kostenrechnung wird auf 32.464,99 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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