Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 169/23
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, geschäftlich handelnd
1. an solche Endkunden, die das aus Anlage K 1 ersichtliche Schreiben unterzeichnet und an 1N zurückgesandt haben und für die 1N daraufhin eine entsprechende Kündigungsmitteilung (insbesondere mit zeitgleichem Portierungsauftrag) an die Deutschen Telekom GmbH (insbesondere über die elektronische Schnittstelle WBCI) übermittelt hat und die daraufhin gegenüber der Telekom Deutschland GmbH von der vormaligen Kündigung ihres Festnetzanschlusses Abstand genommen haben, nach anschließender Zurückweisung des entsprechenden Wechselauftrages (Kündigungsmitteilung insbesondere mit zeitgleichem Portierungsauftrag) das aus Anlage K 2 ersichtliche Schreiben zu versenden und / oder versenden zu lassen;
und/oder
2. an solche Endkunden, die ihre auf einen Vertragsschluss mit 1 N und auf eine Kündigung ihres Festnetzvertrages bei der Telekom (mit oder ohne Rufnummernportierung) gerichteten Willenserklärungen widerrufen haben, das aus Anlage K 3 ersichtliche Schreiben zu versenden und / oder versenden zu lassen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, bei der Zustellung dieses Beschlusses eine Abschrift der Antragsschrift ohne Anlagen zur Information der Antragsgegnerin mit zustellen zu lassen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist davon nicht abhängig.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 GKG, 3 ZPO.
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I.
2Rechtsbehelfsbelehrung:
3Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, in deutscher Sprache zu begründen.
4Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
5Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
6Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
7Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
8Der VorsitzendeIn VertretungR |
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Referenzen
- § 51 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x