Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 169/23

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, geschäftlich handelnd

1. an solche Endkunden, die das aus Anlage K 1 ersichtliche Schreiben unterzeichnet und an 1N zurückgesandt haben und für die 1N daraufhin eine entsprechende Kündigungsmitteilung (insbesondere mit zeitgleichem Portierungsauftrag) an die Deutschen Telekom GmbH (insbesondere über die elektronische Schnittstelle WBCI) übermittelt hat und die daraufhin gegenüber der Telekom Deutschland GmbH von der vormaligen Kündigung ihres Festnetzanschlusses Abstand genommen haben, nach anschließender Zurückweisung des entsprechenden Wechselauftrages (Kündigungsmitteilung insbesondere mit zeitgleichem Portierungsauftrag) das aus Anlage K 2 ersichtliche Schreiben zu versenden und / oder versenden zu lassen;

und/oder

2. an solche Endkunden, die ihre auf einen Vertragsschluss mit 1 N und auf eine Kündigung ihres Festnetzvertrages bei der Telekom (mit oder ohne Rufnummernportierung) gerichteten Willenserklärungen widerrufen haben, das aus Anlage K 3 ersichtliche Schreiben zu versenden und / oder versenden zu lassen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

  • Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, bei der Zustellung dieses Beschlusses eine Abschrift der Antragsschrift ohne Anlagen zur Information der Antragsgegnerin mit zustellen zu lassen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist davon nicht abhängig.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 GKG, 3 ZPO.


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