Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 25/24
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
IV.
Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
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Landgericht F.
3Beschluss
4In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
5der W., vertreten durch den Vorstand O. und T., L.-straße, P.,
6Antragstellerin,
7|
Verfahrensbevollmächtigte: |
Rechtsanwälte der H. Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, I.-straße, D., |
gegen
9die S., vertreten durch den Geschäftsführer N., Z.-straße, V.,
10Antragsgegnerin,
11Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte der Y. Partnerschaftsgesellschaft mbB
12Rechtsanwälte, M.-straße, R.,
13wegen Wettbewerbsverstoßes
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15wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer angeordnet:
16I.
17Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.
18II.
19Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
20III.
21Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
22IV.
23Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht F., U.-straße, F., in deutscher Sprache zu begründen.
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Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht F. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht F., U.-straße, F., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
F., 00.00.0000
327. Kammer für Handelssachen
33G.
34Vorsitzende Richterin am
35Landgericht
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 O 25/24 1x (nicht zugeordnet)