Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 25/24

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV.

Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 28 29 31 32 33 34 35

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen