Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 123/25

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union eines oder mehrere der im Tatbestand bei der Darstellung der Klageanträge in den Abbildungen 1 und 2 wiedergegebenen Zeichen für Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots und Trainingsanzüge, benutzt hat, insbesondere indem sie unter diesen Zeichen Bekleidungsstücke angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen, eingeführt oder ausführt hat, und dabei insbesondere es Dritten gestattet hat, für den Versand der im Tatbestand bei der Darstellung der Klageanträge wiedergegebenen Bildreihen 1 bis 4 abgebildeten Fußballtrikots und Trainingsanzüge ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen mit dem Zweck, als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren, und/oder Lagerdienstleistungen für Dritte, die diese Fußballtrikots und Trainingsanzüge verkaufen, angeboten hat.

Die Beklagte wird verurteilt,

- die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Produkte der vorstehend beschriebenen Art zu vernichten und der Klägerin einen entsprechenden Nachweis zu erbringen;

- der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend bezeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, Vertragspartner und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren;

- an die Klägerin € 6.495,80 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zur Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000, wegen der Verurteilung zu Auskunftserteilung und Vernichtung gegen Sicherheitsleistung von jeweils € 5.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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