Beschluss vom Landgericht Erfurt (3. Zivilkammer) - 3 T 103/16
Orientierungssatz
1. Zustellungsempfänger für die Anordnungen zum Termin über die Abgabe der Vermögensauskunft ist grundsätzlich das Vertretungsorgan der Schuldnerin. Bei einer Ltd. englischen Rechts ist dies ähnlich dem deutschen GmbH - Geschäftsführer der Director. Die Anordnungen zum Termin über die Abgabe der Vermögensauskunft sind somit nicht wirksam zugestellt worden, wenn sie an eine nicht bevollmächtigte Leiterin einer unselbständigen Niederlassung der Schuldnerin erfolgt ist.(Rn.8)
2. Unabhängig davon ist auch nur das Vertretungsorgan auskunftsverpflichtet, also der „Director“. Dieser ist allerdings auch unabhängig von der entsprechenden Eintragung seines Ausscheidens in einem öffentlichen Register aber bereits mit seinem Ausscheiden nicht mehr auskunftsverpflichtet. Selbst wenn man daher - wie nicht - der Leiterin (“Secretary“) einer unselbständigen Niederlassung einer „Ltd“ ähnlich eines Vertretungsorgans entsprechende Auskunftspflichten beimessen wollte, könnten diese nicht weitergehen, als diejenigen bezüglich des Vertretungsorgans selbst. Mit ihrer durch Urkunde über einen Direktorenbeschluss belegten Abberufung ist die Leiterin einer unselbständigen Niederlassung der Schuldnerin somit als Auskunftsverpflichtete endgültig ausgeschieden und durfte im Rahmen eines Termins zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht mehr verantwortlich herangezogen werden.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Frau xxx wird der Beschluss des Amtsgerichts Gotha vom 24.11.2015, Az. M 4720/15, abgeändert:
Auf die Erinnerung der Schuldnerin wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldnerin angeordnet und durchgeführt wurde.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Auf Antrag der Gläubigerin hat die zuständige Gerichtsvollzieherin Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO bestimmt und hierzu die am 30.09.2006 als Geschäftsführerin einer unselbständigen inländischen Niederlassung der Schuldnerin tätig gewesene xxx geladen. Diese ist zu dem Termin am 20.10.2015 auch erschienen, hat jedoch der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Hinblick auf ihr endgültiges Ausscheiden widersprochen. Die Schuldnerin selbst ist als Kapitalgesellschaft englischen Rechts im Oktober 2006 im englischen Firmenregister gelöscht worden.
- 2
Die Rechtspflegerin hat auf den Widerspruch die Sache dem Vollstreckungsgericht vorgelegt, welches mit der angefochtenen Entscheidung die Erinnerung zurückwies. Die Entscheidung vom 24.11.2016 wurde Frau xxx am 03.02.2016 zugestellt.
- 3
Hiergegen wendet sich Frau xxx mit dem am 17.02.2016 eingegangenen Schreiben vom 13.02.2016.
- 4
Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 01.03.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 5
Die gemäß §§ 793, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 6
Zutreffend hat das Vollstreckungsgericht die Einwände gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft als Erinnerung i.s.d. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bzw. einzelner Zwangsvollstreckungmaßnahmen gewertet.
- 7
Allerdings ist diese mehrfach fehlerhaft.
- 8
Es darf bereits bezweifelt werden, ob die Anordnungen zum Termin über die Abgabe der Vermögensauskunft wirksam zugestellt wurden. Zustellungsempfänger ist grundsätzlich das Vertretungsorgan der Schuldnerin. Bei einer Ltd. englischen Rechts ist dies ähnlich dem deutschen GmbH - Geschäftsführer der Director. Dieses war bis zum Erlöschen der Schuldnerin im Oktober 2006 eine dritte Person; zu keinem Zeitpunkt jedoch Frau xxx als nicht bevollmächtigte Leiterin einer unselbständigen Niederlassung der Schuldnerin. Der Status der Frau xxx als mögliche Zustellungsbevollmächtigte ist daher mehr als zweifelhaft.
- 9
Unabhängig davon ist auch nur das Vertretungsorgan auskunftsverpflichtet, also der „Director“. Dieser ist allerdings auch unabhängig von der entsprechenden Eintragung seines Ausscheidens in einem öffentlichen Register aber bereits mit seinem Ausscheiden nicht mehr auskunftsverpflichtet (vergl. Zöller, ZPO, 30.Aufl., §802c, Rz.8). Selbst wenn man daher - wie nicht - der Leiterin (“Secretary“) einer unselbständigen Niederlassung einer „Ltd“ ähnlich eines Vertretungsorgans entsprechende Auskunftspflichten beimessen wollte, könnten diese nicht weitergehen, als diejenigen bezüglich des Vertretungsorgans selbst. Mit ihrer durch Urkunde über einen Direktorenbeschluss vom 10.08.2016 belegten Abberufung zum 30.09.2006 ist Frau xxx somit als Auskunftsverpflichtete endgültig ausgeschieden und durfte im Rahmen eines Termins zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht mehr verantwortlich herangezogen werden.
- 10
Durchgreifende Bedenken gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bestehen auch insofern, als eine Vermögensauskunftsverpflichtung bei anzunehmender Vermögenslosigkeit nicht mehr besteht und mit dem Erlöschen einer Kapitalgesellschaft aus der Eintragung des Erlöschens im Register eine diesbezügliche Vermutung folgt. Diese ist zwar widerlegbar. Jedoch ist hierzu ein substantiierter Sachvortrag der Gläubigerseite dazu erforderlich, weshalb trotz Erlöschens gleichwohl konkrete Vermögensgegenstände existent sein sollten und welche (vergl. Zöller, aaO). Das Beschwerdegericht hat insofern von Hinweisen und Gelegenheit der Stellungnahme durch die Gläubigerseite abgesehen, weil die Erinnerung der Frau xxx schon aus anderen Gründen begründet war.
- 11
Auf die erfolgreiche Erinnerung waren - soweit angefochten - die Zwangsvollvollstreckung bzw. die daraus resultierenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig zu erklären (Zöller, §766, Rz.29ff)
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.
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