Urteil vom Landgericht Erfurt (9. Zivilkammer) - 9 O 278/15

Orientierungssatz

1. Wird in der Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag bei der Angabe der Frist eine Fußnote mit dem Fußnotentext aufgenommen, dass die Frist zu prüfen sei, so ist die Belehrung fehlerhaft, auch wenn sich die Fußnote an den Sachbearbeiter der Bank wenden soll.(Rn.15) Insbesondere nimmt die so veränderte Belehrung nicht an der Gesetzlichkeitsfiktion des offiziellen Musters teil.(Rn.15)

2. Die Ausübung eines infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung ohne Frist laufenden Widerrufsrechts scheidet aus, wenn der Leistungsanspruch, auf den sich das Widerrufsrecht bezieht, verjährt ist und der Vertragspartner sich auf die Verjährung beruft. Dabei beginnt die Verjährung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag im Regelfall mit Abschluss des Vertrages und sodann nach Unterbrechung durch die Valutaauszahlung erneut im Auszahlungszeitpunkt.(Rn.18)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 09.04.2003 die Darlehensverträge mit der Nr. XXX über 58.000,00 EUR sowie mit der Nr. XXX über 100.000,00 EUR. Die Darlehen wurden für die Finanzierung einer Eigentumswohnung in XXX verwendet. Unter dem 30.01.2012 schlossen die Parteien zur Ablösung vorgenannter Darlehen ein Darlehensvertrag (Forwardvertrag) mit der Nr. XXX über einen Betrag in Höhe von 130.919,27 EUR. Den Klägern wurde insoweit eine Sondertilgung in Höhe von 100.000,00 EUR gegen eine Nichtabnahmeentschädigung ermöglicht, so dass diese lediglich noch einen Darlehensbetrag in Höhe von 30.919,27 EUR in Anspruch genommen haben.

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Die Kläger tragen vor, sie hätten mit der Klageschrift wirksam den Widerruf der Darlehensverträge erklärt, da die entsprechenden Widerrufsbelehrungen unrichtig erteilt worden seien. Insoweit berufen sich die Kläger auf die so genannte „Frühestens-Rechtsprechung“ des BGH und darauf, dass sich die Beklagte hier nicht begründet auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, da die Widerrufsbelehrungen im Hinblick auf eine dort angebrachte Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspreche. Folge hiervon sei, dass ein Abwicklungsverhältnis gegeben sei. Der Widerruf schließe das weitere Darlehen mit ein, da es sich insoweit um kein neues eigenständiges Darlehen, sondern lediglich um die Fortführung des Darlehens mit der Nr. ….52 handle. Die Kläger könnten insoweit im Hinblick auf das Darlehen mit der Nr. ...52 Nutzungsersatz unter Inansatzbringung eines Zinssatzes in Höhe von 5 % ü.B. in Höhe von 18.702,83 EUR, im Hinblick auf das Darlehen mit der Nr. ... 64 Nutzungsersatz in Höhe von 40.467,69 EUR sowie im Hinblick auf das Darlehen mit der Nr. ... 98 Nutzungsersatz in Höhe von 761,90 EUR sowie im Hinblick auf dieses Darlehen darüber hinaus die Rückzahlung nach dem Widerruf erfolgter Raten in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Kläger nehmen insoweit auf von ihnen eingeholte Gutachten der Firma XXX AG Bezug.

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Die Kläger beantragen,

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1. Es wird festgestellt, dass die Willenserklärungen der Kläger zum Abschluss der Darlehensverträge mit der Nr. …52 und …64 wirksam widerrufen wurden.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 71.932,20 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3378,77 EUR sowie notwendige Gutachterkosten in Höhe von 749,70 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet zum einen, dass überhaupt ein Widerruf der Darlehensverträge durch die Kläger erfolgt ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte sich die Beklagte hier auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen. Darüber hinaus sei die Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt, nachdem die Darlehensbeträge bereits vor dem vermeintlich erklärten Widerruf beendet worden seien. Auch sei die Ausübung eines Widerrufsrechts vorliegend rechtsmissbräuchlich. Im Hinblick auf den von den Klägern behaupteten Widerruf der Darlehensverträge wendet die Beklagte zudem dessen Unwirksamkeit im Sinne der Regelung des § 218 BGB ein und beruft sich insoweit auf eine Verjährung der Leistungen aus den Darlehensverträgen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die grundsätzlich statthafte Klage hat keinen Erfolg.

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Für den Feststellungsantrag, dass die Willenserklärungen der Kläger zum Abschluss der Darlehensverträge mit der Nr. …52 und Nr. …64 wirksam widerrufen wurden, fehlt es schon an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Kläger begehren hier bereits im Wege der Leistungsklage Ansprüche auf Nutzungsersatz bzw. Rückzahlung geleisteter Raten als Rechtsfolge eines Widerrufs der Darlehensverträge, was die Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Widerrufs als vorab zu klärende Rechtsfrage voraussetzt. Ist Klage auf Leistung möglich oder wie hier bereits erhobenen, fehlt es mithin regelmäßig an einem abstrakten Feststellungsinteresse (vgl. Zöller ZPO, 30. Auflage, § 256, Rdn. 7a m.w.N.).

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Die Klage ist auch im übrigen nicht begründet.

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Die Kläger haben im Zusammenhang mit dem Widerruf der Darlehensverträge mit den Nummern …52 und …64 keine Ansprüche auf Nutzungsersatz bzw. Rückzahlung geleisteter Raten, da der Widerruf gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

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Die Kläger können sich zwar im Hinblick auf den durch sie in der Klagebegründungsschrift vom 06.03.2015 erklärten Widerruf der vorgenannten Darlehensverträge zunächst begründet auf eine seitens der Beklagten in diesen Verträgen erfolgte unrichtige Widerrufsbelehrung berufen, da die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entsprachen. Zum einen informierten die Widerrufsbelehrungen mittels des Einschubs des Worts „frühestens“ unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Zum anderen aber auch in ihrer konkreten Ausgestaltung undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gab die Beklagte die Widerrufsfrist grundsätzlich richtig mit „zwei Wochen“ an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ vermittelten die Belehrungen indessen hier den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in diesem Fall geltende Frist selbst festzustellen. Dieses Fehlverständnis verhinderte weder der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befand, noch die Tatsache, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des Sachbearbeiters der Beklagten angebracht war. Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Fußnoten zu zuvor formulierten Vertragsklauseln sind Teil der vom Verwender an den Kunden gerichteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Stellung des Fußnotentextes neben dem Unterschriftsfeld für den Sachbearbeiter ändert daran nichts. Zum einen war dieses Unterschriftsfeld durch eine Trennlinie deutlich vom Fußnotentext geschieden. Zum anderen war der Fußnotentext über die hochgestellte „2“ in den Belehrungstext einbezogen, so dass er sich erkennbar an den Gegner des Verwenders und nicht an dessen Mitarbeiter richtete (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016, XI ZR 564/15).
Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. nicht zugute. Diese Regelung knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass „das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird“. Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, „in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen“. Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 2 BGB-InfoV a.F. aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. verloren.

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Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte hier das Muster für die Widerrufsbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB InfoV a.F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah. Auf die Kausalität des angeführten Belehrungsfehlers für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH a.a.O.).

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Trotz danach grundsätzlich gegebener Widerrufsmöglichkeit stehen den Kläger Ansprüche aus der Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse jedoch nicht begründet zur Seite, da der Widerspruch nach der Regelung des § 218 BGB infolge Verjährung des Anspruchs auf die Leistung aus den Darlehensverträgen unwirksam ist und sich die Beklagte hierauf begründet berufen hat.

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Gemäß der Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sind auf das Widerrufsrecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt anzuwenden, zu denen auch die Regelung des § 218 BGB gehört (vgl. Seggewiße/Weber BKR 2016, 286 m.w.N.). Nach dieser Regelung ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung dann unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf das Widerrufsrecht führt dazu, dass entsprechendes auch für den Widerruf gilt. Bei dem Widerruf eines Darlehens mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist handelt es sich um einen Widerruf „wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung“ im Sinne von § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Darlehensgeber hat seine Leistung bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht vertragsgemäß erbracht. Er verletzt durch die fehlerhafte Belehrung eine Vertragspflicht gegenüber dem Darlehensnehmer (vgl. BGHZ 169, 109 ff.). Der Anspruch auf die Leistung entsteht grundsätzlich mit Abschluss der Darlehensverträge. Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Umstände im Sinne der Verjährungsregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt der Darlehensnehmer regelmäßig mit Erhalt der Valuta und der Vertragsurkunde, die die Widerrufsbelehrung enthält, so dass ab diesem Zeitpunkt die Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zu laufen beginnt. Die Verjährung wird dann gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Auszahlung der Valuta unterbrochen und beginnt ab diesem Tag nochmals neu zu laufen (vgl. Seggewiße/Weber a.a.O.). Da die Auszahlung der Valuta bezogen auf die Darlehensverträge mit der Nr. …52 und …64 bereits im Jahr 2003 erfolgte, kann sich die Beklagte begründet auf die Verjährung des Leistungsanspruchs und damit einhergehend auf eine Unwirksamkeit des durch die Kläger erklärten Widerrufs berufen.
 In Folge der Unwirksamkeit des Widerrufs steht den Klägern kein Anspruch auf Rückabwicklung der Darlehensverträge und mithin auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz zur Seite.
Die Kläger haben darüber hinaus auch keinen solchen Anspruch im Hinblick auf das Darlehen mit der Nr. ….98. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob es sich insoweit - wie von den Klägern angeführt - um die Fortführung des Darlehnsvertrages mit der Nr. …52 oder um einen neuen, eigenständigen Darlehensvertrag handelt. Denn im ersteren Fall wäre ein Widerspruch nach § 218 Abs. 1 BGB - wie bereits zum Darlehensvertrag mit der Nr. …52 ausgeführt - unwirksam. Im anderen Fall würde ein Widerruf gar nicht vorliegen, da die Kläger den Widerruf lediglich im Hinblick auf die Darlehensverträge mit der Nr. …52 und …64 erklärt haben. Dementsprechend können die Kläger im Hinblick auf das Darlehen mit der Nr. ….98 mangels wirksamen bzw. aufgrund fehlenden Widerspruchs auch keinen begründeten Anspruch auf Rückzahlung von Raten geltend machen, die nach einem Widerspruch (noch) gezahlt wurden.

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Dementsprechend war der Klage insgesamt, mithin auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten (Zinsen, außergerichtliche Anwaltskosten und Gutachterkosten), nicht stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der Regelung des § 709 Satz 1 ZPO.


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