Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 1608/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.814,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall der … vom 19.11.2012 an der Kreuzung Angelhäuser Straße/Gehrener Straße in Arnstadt zu erstatten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht aus übergegangenem Recht die Kosten für Heilbehandlung und fortgezahlte Dienstbezüge geltend, die im Rahmen der Fürsorgepflicht für eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Beamtin, die Zeugin …, anfielen.
- 2
Das Unfallgeschehen und die grundsätzliche Haftung der Beklagten stehen außer Streit.
- 3
Der Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges nahm der Zeugin am Unfalltag, 19. November 2012, an einer Kreuzung in Arnstadt die Vorfahrt. Es kam zur Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin, die von ihrer Dienststelle … auf dem Nachhauseweg war.
- 4
Streitig sind allein die Unfallfolgen und der Schadensumfang.
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Der Kläger geht von einem HWS-Syndrom und vor allem von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Episode aus.
- 6
Die Zeugin nahm nach dem Unfall diverse psychotherapeutische Leistungen und Therapien in Anspruch und war vom 20. November 2012 bis zum 7. Dezember 2012 – 18 Krankheitstage - arbeitsunfähig.
- 7
Der Kläger trug Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 7.308,73 € und leistete zudem eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.506,16 €. Wegen sämtlicher Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 23. Dezember 2015 verwiesen.
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Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13. September 2013 eine Einstandspflicht ab.
- 9
Der Kläger hält sämtliche Aufwendungen und Erstattungen für gerechtfertigt, da sie kausal auf das Unfallgeschehen zurückgingen.
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Der Kläger beantragt:
- 11
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.814,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 zu zahlen.
- 12
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall der … vom 19.11.2012 an der Kreuzung Angelhäuser Straße/Gehrener Straße in Arnstadt zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Die Beklagte stellt in erster Linie eine posttraumatische Belastungsstörung in Abrede. Es fehle an dem Eingangskriterium, „A-Kriterium“, d. h. einem hinreichend gravierenden Trauma, wie der Konfrontation mit dem drohenden Tod.
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Das Gericht hat die Zeugin … im Termin vom 26. Mai 2016 zu den Unfallfolgen vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen.
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Zudem wurde auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 30. Juni 2016 ein Gutachten des Sachverständigen … vom Klinikum … eingeholt. Der Sachverständige wurde im Nachgang persönlich angehört. Zudem erstattete er diverse ergänzende Gutachten. Auf das Hauptgutachten vom 8. Mai 2017, dessen Ergänzungen und das Protokoll zur Anhörung vom 27. November 2017 wird Bezug genommen.
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Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht aus übergegangenem Recht, § 61 ThürBG a.F., § 47 ThürBG n.F., ein Schadensersatzanspruch aus Straßenverkehrsrecht und §§ 823 ff. BGB zu.
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Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.
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Soweit die Beklagte ein HWS-Syndrom und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einzelne Schadenspositionen in Frage stellt, geht dies fehl.
- 23
Die in jeder Beziehung glaubwürdige Zeugin hat in glaubhafter und überzeugender Weise ein HWS-Syndrom belegt. Die beiden Airbags seien ausgelöst worden. Im Krankenhaus habe man das Schleudertrauma festgestellt. Einer „Halskrause“ habe es nicht bedurft.
- 24
Im Nachgang hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 klargestellt, dass an diesem Bestreiten nicht mehr festgehalten werde.
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Darüber hinaus hat die Zeugin eindrücklich die gravierenden psychischen (Spät)Folgen des Verkehrsunfalls und deren Gründe geschildert. Zum einen habe sich der Unfallverursacher, ein ehemaliger Schüler, bei ihr nicht gemeldet oder entschuldigt. Zum anderen sei ihr Sohn vor Jahren bei einem Autounfall tödlich verunglückt.
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Der gerichtliche Sachverständige hat in überzeugender und widerspruchsfreier Weise festgestellt, dass die Zeugin …, kausal bedingt durch den Verkehrsunfall, eine psychiatrische Krankheit – eine posttraumatische Belastungsstörung - entwickelt hat. Zugleich sei eine depressive Vorerkrankung durch den Unfall verschärft und deutlich akzentuiert worden (was für die erforderliche Kausalität bzw. Mitverursachung genügt).
- 27
Die Zeugin sei tatsächlich erkrankt. Sie habe eindeutig phänomenologische Symptome aufgewiesen, die ihrerseits auf eine Belastungsstörung hinwiesen. Dies habe die nachfolgende stationäre und ambulante Behandlung notwendig gemacht.
- 28
Der Sachverständige führte vor allem aus, dass das Ausgangstrauma – der streitgegenständliche Verkehrsunfall – ausnahmsweise ausgereicht habe, um die diagnostizierte und behandelte Belastungsstörung zu erzeugen. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der Befunde und der erhobenen Anamnese. Vor allem sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Sohn der Zeugin im Jahre 2003 einen Unfalltod erlitten habe. Eine Diagnose wie die Belastungsstörung sei nur im Kontext der individuellen, persönlichen Biografie eines Probanden zu sehen.
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Der Gutachter hielt fortan an den Erkenntnissen und Feststellungen aus dem Hauptgutachten und dem Termin fest, auch im Lichte der im Nachgang übermittelten diversen Krankenunterlagen seitens der behandelnden Ärzte und Psychologen.
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Die Angriffe der Beklagten gegen das Gutachten sind nachvollziehbar, angesichts der Besonderheiten des Falles allerdings nicht erfolgreich.
- 31
Der Sachverständige hat die in Deutschland geltenden wissenschaftlichen Standards beachtet und die gebräuchlichen Maßstäbe angewandt. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass er die in Deutschland vorherrschende ICD-10 und deren Kriterien für eine Belastungsstörung zugrunde legte. Das Gericht folgt dem Gutachter darin, dass Diagnosen und Diagnoseinstrumente – wie im Übrigen psychiatrische Krankheiten selbst – kulturellen Einflüssen unterliegen. Dies rechtfertigt die auch ausschließliche Heranziehung von Instrumenten, die dem jeweiligen kulturellen Hintergrund entsprechen. Culture matters.
- 32
Es ist Aufgabe des Sachverständigen und nicht des Gerichts, aus mehreren weltweit anerkannten Leitlinien und Maßstäben die ihm im konkreten Fall geeignet erscheinenden Kriterien zu beherzigen. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Soweit ersichtlich, verlangt auch die deutsche Zivilrechtsprechung keine bindende Beachtung eines bestimmten Maßstabes oder einer bestimmten Klassifikation. Eine abweichende Praxis von Sozial- und Verwaltungsgerichten bindet den hier entscheidenden Einzelrichter wie den Gutachter nicht.
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Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass der vorliegende Fall Besonderheiten – eine besondere Vulnerabilität der Zeugin - aufweist, deren Einordnung und Bewertung dem konkret tätigen Sachverständigen obliegt. Insoweit scheiden „Regelmäßigkeiten“ ohnehin aus.
- 34
Es ist auch nicht ersichtlich, dass – außerhalb des Unfalls und unabhängig davon – andere Ursachen die tatsächliche Erkrankung der Zeugin ausgelöst hätten. Im Zuge ihrer Befragung gab die Zeugin keine anderen Gründe und Ursachen für ihre Erkrankung an. Sie erkrankte auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall.
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Letztlich kommt es nicht darauf an, ob bei der Zeugin eine Belastungsstörung vorlag. Es wurde bei ihr eine Depression diagnostiziert, die durch den Unfall zumindest deutlich akzentuiert wurde, was für eine Kausalität hinreicht, und die ihrerseits bereits die erfolgte Behandlung notwendig machte.
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Soweit schließlich einzelne Schadenspositionen bzw. Behandlungskosten in Frage gestellt wurden, vermag die Beklagte damit nicht gehört zu werden.
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Sowohl die Zeugin als auch der Sachverständige haben bekundet, dass sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Kosten im Heilungsprozess notwendig waren. So hat der Gutachter im Zuge seiner Anhörung ausgeführt, die erfolgten Behandlungen halte er für angemessen und gerechtfertigt aufgrund der unfallbedingten Erkrankung. Dies gelte für die Einzeltherapie wie die Gruppentherapie, für ergänzende Maßnahmen wie eine Ergotherapie oder Physiotherapie, aber auch für besondere therapeutische Mittel wie Nordic-Walking, Aquatraining und „Heusäcke“.
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Das Gericht gelangte auch im Wege einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu keinem anderen Ergebnis.
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Es ist im Übrigen nicht Aufgabe einer Geschädigten, einzelne verordnete Behandlungen und Therapiemaßnahmen zu hinterfragen. Schließlich vermag es dem Kläger nicht vorgehalten zu werden, der geschädigten Zeugin etwaige ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Für ein schuldhaftes Versäumnis und ein schadensminderndes Mitverschulden sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Dies gilt auch für die Erstattung der Fahrtkosten und die Kilometerpauschale.
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Die geltend gemachten Zinsen sind als Verzugszinsen gerechtfertigt, da die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 2013 eine Einstandspflicht endgültig abgelehnt hat.
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Für den Feststellungsantrag ist weiterhin das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, da künftige Unfallfolgen und Behandlungen nicht auszuschließen sind.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt.
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Referenzen
- 10 U 1287/20 1x (nicht zugeordnet)