Urteil vom Landgericht Erfurt (1. Kammer für Handelssachen) - 1 HK O 91/20

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in redaktionellen Beiträgen im Internet

a)

werbliche Hyperlinks (sog. Affiliate-Links) auf Webseiten von Werbepartnern zu setzen, ohne offenkundig und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mit Nutzung des Hyperlinks eine Vergütung des Beklagten durch den Betreiber der verlinkten Webseite oder einen anderen Werbepartner verbunden sein kann,

und/oder

b)

zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

„Sei clever und sich(er) Dir jetzt die Smartphone-Cash-Formel
 von …“,

wenn dies geschieht wie im Internetauftritt des Beklagten vom 22.07.2020 unter http:\ \ www._....

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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