Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 1425/20
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung aus einer privaten Unfallversicherung - wegen Invalidität aufgrund einer Borreliose-Erkrankung - die Zahlung von Rentenleistung.
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Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Unfallversicherung, der im Jahr 2014 abgeschlossen worden ist. Der Versicherungsschein stammt vom 20. September 2014 (Versicherungsschein-Nr.: …). Beginn der Versicherung war der 1. Oktober 2014. Aufgrund einer Änderung zum 1. Januar 2017 betragen die Rentenleistungen bei einer Invalidität von 50 % monatlich 1.000,00 €. Dem Vertrag liegen die AUB 2012 (KT 2012 U) zugrunde.
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Gemäß den Versicherungsbedingungen KT 2012 U sind zwar Infektionen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nach Ziffer 4.2.4 nicht für „durch Zeckenstich übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) oder Borreliose, wenn die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn oder spätestens 15 Tage nach Erlöschen des Versicherungsschutzes ausbricht. Für die durch Zeckenstich übertragenen genannten Infektionskrankheiten beginnen die in Ziffer 3.1.2 genannten Fristen für eine Kapitalleistung/Rentenleistung bei Invalidität nicht mit dem Unfalltag (Zeckenstich), sondern mit der erstmaligen Diagnose durch einen Arzt.“
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Ziffer 3.1.2 der Versicherungsbedingungen KT 2012 U sieht vor:
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„Voraussetzung für den Anspruch
Die Invalidität ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall
- eingetreten,
- von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.“
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Der Kläger beruft sich - wie in einem weiteren gegen eine andere Versicherung gerichteten Verfahren vor der Kammer (Az.: 8 O 719/19) - auf eine Borreliose-Erkrankung, aufgrund derer eine Invalidität von mindestens 50 % eingetreten sei. Ihm stehe daher die vereinbarte monatliche Rentenzahlung von 1.000,00 € zu.
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Der Kläger geht von zwei Zeckenstichen aus, nämlich zum einen und in erster Linie von einem - nicht wahrgenommenen - Zeckenstich im Vorfeld einer ärztlichen Feststellung vom 22. Februar 2017, und zum anderen von einem zunächst von seiner Ehefrau wahrgenommenen Zeckenstich am 27. April 2017.
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Der Kläger behauptet hierzu, er habe bereits im Zeitraum Dezember 2016 und Januar 2017 eine starke Schwellung im Bein bzw. am Fußgelenk rechts verspürt, sich abgeschlagen gefühlt, er habe zudem Kopfschmerzen und grippeähnliche Symptome sowie starke Schmerzen in allen Gelenken und Muskeln gehabt. Einen Zeckenstich oder eine Wanderröte habe er damals allerdings nicht bemerkt.
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Da sich sein Zustand sodann deutlich verschlechtert habe, hohes Fieber hinzugekommen und auch das rechte Bein geschwollen gewesen sei, habe er sich am 13. Februar 2017 bei seiner Hausärztin vorgestellt. Diese habe eine Blutentnahme veranlasst wegen des Verdachts auf Borreliose. Bei einem Laborbefund vom 16. Februar 2017 seien auch IgM-Antikörper festgestellt worden. Seine Hausärztin habe daher auf einer an die Beklagte gerichteten Unfall-Schadensanzeige vom 22. Februar 2017 eine Borreliose festgehalten. Sodann sei eine erste Behandlung mit Antibiotika erfolgt.
- 10
Zum zweiten Vorfall führt der Kläger aus, am 27. April 2017 habe seine Ehefrau beim Abendessen am Hals des Klägers eine Zecke festgestellt. Um den Zeckenstich herum sei die Haut gerötet gewesen. Da sich sein Zustand nicht verbessert habe, sei eine intensive Therapie durch eine Rheumatologin erfolgt. Zudem habe seine Hausärztin am 17. Mai 2017 eine Borreliose erneut festgestellt. Hierauf sei eine weitere Behandlung mit Antibiotika erfolgt.
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Die durch den oder die Zeckenstiche übertragene Infektion mit Lyme-Borreliose habe beim Kläger zum Ausbruch einer entsprechenden Borreliose-Erkrankung und - binnen einer Frist von zwei Jahren nach der erstmaligen Diagnose durch einen Arzt - zu einer bedingungsgemäßen Invalidität von mindestens 50 % geführt.
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Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der festgestellten Erkrankung an Borreliose sowie der damit einhergehenden dauerhaften Beeinträchtigungen der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit stehe ihm die vereinbarte Invaliditätsleistung zu. Es sei eine Invalidität von über 50 % eingetreten.
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Für den Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2020 verlangt der Kläger die angefallene Rente in Höhe von 1.000,00 € je Monat. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 45.000,00 €. Für den folgenden Zeitraum verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zu einer entsprechenden Rentenleistung bis zum Lebensende verpflichtet sei.
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Der Kläger ließ am 5. Februar 2018 seine Invaliditätsansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Er beantragt mit am 15. Dezember 2020 zugestellter Klage:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit November 2020 und monatlich im Voraus die sich aus einem Invaliditätsgrad in Höhe von über 50 % ergebenden monatlichen Rentenleistungen entsprechend des Versicherungsscheines Nr.: … bis zum Lebensende zu zahlen.
- 17
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.213,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte stellt sämtliche Voraussetzungen einer Versicherungsleistung in Abrede. Sie bestreitet die Zeckenstiche, d. h. ein einem Unfall gleichgestelltes Ereignis, sowie eine kausale Gesundheitsschädigung. Mit Blick auf den ersten Vorfall habe der Kläger bereits kein konkretes Datum für einen Zeckenstich mitgeteilt, worauf es jedoch ankomme.
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Soweit der Kläger Beschwerden aufweise, handele es sich in erster Linie um degenerative Veränderungen. Der Kläger sei jedenfalls nicht an einer Borreliose erkrankt und weise keine Invalidität von über 50 Prozent auf.
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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2021 eingehend angehört. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen.
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Mit Blick auf die im Vorfeld des Prozesses jeweils eingeholten (Privat)Gutachten wird auch auf das Parallelverfahren (Az.: 8 O 719/19) verwiesen. Das in dem Parallelverfahren erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. … vom 24. Februar 2021 wurde im vorliegenden Verfahren gemäß § 411a ZPO zu Beweiszwecken beigezogen und verwertet.
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Darüber hinaus hat die Kammer im vorliegenden Verfahren ein weiteres Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. … vom 12. Januar 2022 eingeholt. Zudem wurde der Sachverständige in der Sitzung vom 29. Juni 2022 angehört. Auf das schriftliche Gutachten wie das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
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Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht aus seiner Unfallversicherung kein Anspruch gegen die Beklagte auf Invaliditätsleistung wegen einer Erkrankung an Borreliose zu.
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Die formellen Voraussetzungen einer Versicherungsleistung liegen zwar vor. Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich einen Zeckenstich erlitten hat. Es fehlt nämlich an einer Erkrankung an Borreliose.
1.
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Eine Invalidität muss den Versicherungsbedingungen zufolge innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall eingetreten, von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer bei der Versicherung geltend gemacht worden sein.
- 30
Der Kläger behauptet zwei Geschehen bzw. Zeckenstiche, nämlich im Vorfeld der ersten ärztlichen Feststellung oder Diagnose im Februar 2017 und zudem einen Stich am 27. April 2017.
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Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, er habe einen ersten Zeckenstich nicht wahrgenommen, auch keine typischen Symptome wie eine Wandererröte, somit fehle es an der Angabe eines konkreten Unfalltages, vermag sie damit nicht gehört zu werden. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 4.2.4 der Versicherungsbedingungen. Danach wird für die Einhaltung der Fristen maßgeblich nicht auf den Unfalltag, nämlich einen Zeckenstich, abgestellt, sondern auf die erstmalige Diagnose durch einen Arzt.
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Im Übrigen fand der Vertragsschluss bereits im September 2014 statt, während im vorliegenden Fall dem gerichtlichen Gutachter zufolge davon auszugehen ist, dass ein erster Zeckenstich, wenn überhaupt, erst im November 2016 erfolgt ist.
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Es liegen weiter zwei ärztliche - fristgerechte - Feststellungen vor, die noch den Anforderungen genügen, nämlich vom 22. Februar 2017 und vom 17. Mai 2017. Eine weitere ärztliche Bescheinigung erfolgte unter dem 4. Juli 2018. Es erfolgte auch eine mehrfache Geltendmachung gegenüber der Versicherung, jedenfalls mit Schreiben vom 5. Februar 2018.
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Vor diesem Hintergrund hat der Kläger sämtliche formellen Anforderungen erfüllt und Fristen eingehalten.
2.
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Es fehlt allerdings am Nachweis einer Borreliose bzw. einer gesicherten Diagnose.
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a) Die Kammer folgt hier den überzeugenden und widerspruchsfreien Feststellungen und Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der sich mit beiden vom Kläger behaupteten Zeckenstichen und deren möglichen Folgen en detail auseinandersetzte. Der Gutachter ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und seit langem bewandert auf dem Gebiet von Borreliose-Erkrankungen. So hat er an den einschlägigen Leitlinien der Deutschen Neurologischen Gesellschaft mitgewirkt.
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Es gibt keinen Grund oder Anlass, gemäß § 412 ZPO das Gutachten eines neuen Sachverständigen einzuholen, wie es der Kläger zuletzt beantragte. Hiernach nämlich setzt die Einholung eines weiteren Gutachtens voraus, dass ein Gutachten mangelhaft, d. h. insbesondere unvollständig, nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26. April 2022 – 10 U 1287/20, juris Rn. 115).
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Dies ist hier nicht der Fall.
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Die vom Kläger unkonkret und in pauschaler Weise behaupteten Widersprüche und Unklarheiten bestanden oder bestehen nicht. Zudem hat der Sachverständige die Feststellungen aus seinem schriftlichen Gutachten im Zuge seiner mündlichen Anhörung eingehend erläutert.
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Das von der Kammer eingeholte Gutachten bildet mithin eine ausreichende und überzeugende Entscheidungsgrundlage.
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b) Dem Sachverständigen zufolge lässt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum bzw. aufgrund der beiden behaupteten Zeckenstiche keine Borreliose feststellen. Es fehlt an einer klinischen wie an einer serologischen Diagnose dieser Erkrankung. Gesichert ist die Diagnose einer Borreliose erst dann, wenn die IgG-Antikörper in mehreren Banden positiv sind und die typischen Symptome vorliegen. Die war vorliegend nicht der Fall.
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Zum einen sind die vom Kläger angeführten Symptome und Beschwerden nicht spezifisch für eine Borreliose. Ein für eine Borreliose typisches akutes oder chronisches klinisch-neurologisches Bild bzw. klinisch eindeutige Zeichen einer manifesten Borrelieninfektion des Nervensystems des Klägers finden sich nicht.
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Zum anderen belegen die am Kläger vorgenommenen Tests und serologischen Untersuchungen ebenfalls keine Borreliose. Als beweisend wird insoweit ein positiver IgG- und IgM-Nachweis im Elisa und im Westernblot - ein Suchtest und ein ggf. nachfolgender Bestätigungstest - verlangt (s. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. Juni 2018 – 5 U 36/18, juris Rn. 16).
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Im Einzelnen:
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Bereits die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome, Beschwerden und Beeinträchtigungen, die ab Dezember 2016 vorgelegen haben sollen, sind für das Vorliegen einer Borreliose asymptomatisch und selten. Eine Borreliose ist jedoch eine ganz überwiegend klinische Diagnose.
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Dies gilt zunächst für die vom Kläger beschriebenen unspezifischen Beschwerden, vor allem Kopfschmerzen und Müdigkeit. Es gilt weiter für die vom Kläger angeführten Gelenkschmerzen. Zwar können Gelenkschmerzen Symptome einer Borreliose sein, treten dann aber – wie hier nicht – üblicherweise im Kniegelenk auf. Zudem war bei dem Kläger eine Psoriarsis diagnostiziert worden, die Gelenkbeschwerden im Sinne einer Arthritis hervorzurufen pflegt.
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Darüber hinaus fehlt es an positiven Testergebnissen, die eine Borreliose einwandfrei oder auch nur mit Wahrscheinlichkeit belegen. Der Sachverständige führte hierzu aus, bei dem Kläger sei im Februar 2017 zunächst der übliche „Suchtest“ ELISA durchgeführt worden. Dieser sei negativ ausgefallen, d. h. es habe keine Antikörperbefunde im ELISA für Borrelien-IgG und Borrelien-IgM gegeben. Üblicherweise werde in einem solchen Fall kein weiterer Test durchgeführt.
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Hiervon abweichend sei beim Kläger anschließend ein sogenannter Immunoblot oder Westernblot durchgeführt worden, d. h. ein hoch sensitiver serologischer Bestätigungstest. Erst bei diesem Bestätigungstest seien - in schwacher Ausprägung - IgM-Antikörper festgestellt worden. Solche Antikörper seien allerdings unspezifisch und kaum aussagekräftig, denn sie entwickelten sich bei vielen Erkrankungen. IgM-Antikörper würden auch bei anderen Erregern auftreten und könnten deshalb diagnostisch nicht verwertet werden.
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Bei einer Borreliose hätten nämlich IgG-Antikörper nachweisbar sein müssen, was nicht der Fall war. Eine Diagnose der Borreliose sei erst dann gesichert, wenn die IgG in mehreren Banden positiv seien und typische Symptome vorlägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
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Der Umstand, dass sich nach den Ende 2016 beginnenden Beschwerden und bis Februar 2017 keine IgG-Antikörper entwickelt hatten, spreche eindeutig gegen eine Infektion mit Borreliose, so der Sachverständige. Daran ändere auch nichts die vom Kläger bzw. dessen Privatgutachterin angeführte Tatsache, dass eine sogenannte P 39-Bande in dem Westernblot festgestellt worden war. Dies sei nicht aussagekräftig, denn in dem Stadium, in dem sich der Kläger zum Zeitpunkt dieses Bestätigungstests - Westernblot - befunden habe, hätten sich zwingend bereits IgG-Antikörper entwickelt haben müssen. Die P 39-Bande ebenso wie eine P 41-Bande seien zwar hochspezifisch für eine Borreliose, könnten aber auch eine andere Immungenese haben.
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Die Kammer folgt diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die auf überragender Sachkunde beruhen.
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Selbst wenn im Serum des Klägers Borrelien-IgG-Antikörpertiter festgestellt worden wären, hätte dies nicht die Diagnose einer aktuell vorliegenden chronischen, klinisch manifestierten Borrelieninfektion, d.h. einer Borreliose bzw. Neuroborreliose, erlaubt, da positive Borrelien-Antikörpertiter bei etwa 10 bis 20 % (in einzelnen Regionen über 20 %) der allgemeinen Bevölkerung vorkommen, überwiegend ohne klinische Symptomatik. Ein nachweisbarer Antikörpertiter darf nicht mit einer Krankheitsaktivität gleichgesetzt werden (s. zu diesem Gesichtspunkt OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 10 U 228/11, juris Rn. 8).
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Da der serologische Befund negativ ausfiel, ist eine Borreliose beim Kläger ausgeschlossen.
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Im Übrigen fehlen dem Sachverständigen zufolge auch andere Kriterien einer Borreliose-Infektion. So wurde jedenfalls bei dem ersten Zeckenstich keine Wanderröte festgestellt.
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Ein weiterer Gesichtspunkt tritt hinzu: Bei dem Kläger wurde jedenfalls prophylaktisch eine Antibiotikabehandlung durchgeführt. Wenn eine derartige Behandlung anschlage und die Beschwerden besser werden, so der Sachverständige, so spreche dies im Nachgang für eine Borreliose-Infektion. Wenn dies nicht der Fall sei, wie vorliegend, dann habe sich die Möglichkeit einer Borreliose-Infektion gerade nicht bestätigt.
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Dies alles gilt nicht nur für den angeblichen ersten Zeckenstich, sondern auch den zweiten Zeckenstich vom 27. April 2017. Da sich die Beschwerden nach dem zweiten Zeckenstich nicht nennenswert von jenen unterscheiden, die bereits ab Dezember 2016 aufgetreten sind, fehlt es an einem Hinweis darauf, dass mit dem zweiten Stich eine Neu- oder Reinfektion mit Borrelien stattgefunden hat. Zudem ließen sich auch bei den weiteren serologischen Untersuchungen per Westernblot im April 2017 und im August 2017 keine Antikörper der IgG-Klasse nachweisen. Schließlich erbrachte die nach dem zweiten Zeckenstich erneut erfolgte Therapie mit Antibiotika keinen Erfolg, was ebenfalls gegen die Diagnose einer Borreliose oder Neuroborreliose spricht.
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Nach alledem war die Klage mangels Nachweises einer Borreliose - Infektion wie Erkrankung - abzuweisen. Es liegt jedenfalls keine unfallbedingte Invalidität vor.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt.
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