Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 1768/20

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 4 U 165/23

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.520,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den ihr entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe eines Betrages von 1.324,60 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung wegen eines Wasserschadens in Anspruch.

2

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsscheinnummer …). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs-Bedingungen (VGB 2000) der Beklagten zugrunde. Versichert war ein im Eigentum der Klägerin stehendes Wohngebäude in Tüngeda, das an die Streithelferin vermietet worden war. Einzelheiten zum Mietverhältnis und dessen Beendigung sind streitig. Die Verwaltung des Gebäudes überließ die Klägerin ihrem Vater, dem Zeugen ...

3

Die Klägerin verlangt einen Wasserschaden ersetzt, von dem sie von der Mieterseite am 20. Februar 2017 erfahren habe. Aufgrund eines Ausfalls der Elektroanlage sei die Heizungsanlage eingefroren, die Heiztherme „geplatzt“ und die Heizkörper zerfroren.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr bzw. ihrem Vater sei keinerlei Vorwurf zu machen. Eine Obliegenheitsverletzung scheide aus. Die Klägerseite sei sämtlichen Pflichten nachgekommen. Ein etwaiges Fehlverhalten der Mieterin sei ihr nicht zuzurechnen.

5

Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Aufwendungen zur Schadensbeseitigung in Höhe von 26.520,48 €.

6

Die Klägerin beantragt:

7

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.520,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2017 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den ihr entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe eines Betrages von 1.324,60 € freizustellen.

9

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

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die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte beruft sich auf vollständige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung. Das Gebäude sei trotz Leerstandes – nach Auszug der Mieterseite – nicht hinreichend kontrolliert worden. Insbesondere seien die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert worden.

12

Die Reparaturkosten seien zur fachgerechten Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht notwendig gewesen. Die Angemessenheit und Ortsüblichkeit würden bestritten.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und der Zeugin … Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021 verwiesen.

14

Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist begründet.

16

Der Klägerin steht aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten ein Anspruch auf vollen Ersatz ihres Schadens zu. Die Einwände der Beklagten verfangen nicht.

1.

17

Der Klägerin selbst ist keinerlei Fehlverhalten oder Verletzung von Obliegenheiten vorzuwerfen. Dies gilt auch für ihren Vater, den Zeugen ...

18

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vor Ort selbst nicht tätig war, vielmehr sämtliche Verwaltungs- und Kontrollaufgaben ihrem Vater überließ. Für ein etwaiges Versäumnis ihres Vaters haftete sie. Allerdings ist dem Zeugen … kein Vorwurf zu machen, auch nicht im Zusammenhang mit dem Auszug der Mieterin und dem Einfrieren der Heizungsanlage.

19

Zum Schadensfall war noch kein vollständiger Auszug der Mieterin erfolgt. Vor allem fehlte es an einer formellen Übergabe und Aushändigung sämtlicher Schlüssel. Die Klägerseite durfte darauf vertrauen, dass die Mieterin sich bis zum vollständigen Auszug ordnungsgemäß und fachgerecht um das Gebäude kümmern würde, insbesondere hinsichtlich der Heizungsanlage. Dies hatte die Mieterin auch zugesichert. Hierauf durfte die Klägerseite vertrauen.

2.

20

Auch eine Zurechnung etwaiger Pflichtverletzungen durch die Mieterin scheidet aus.

21

Die Beklagte vermag sich von vornherein nicht auf die Grundsätze der Repräsentantenhaftung zu berufen, da hierfür keine vertragliche Grundlage besteht. Selbst wenn aber die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze greifen würden, führte dies nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten. Der Höhe nach bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

22

a) Die Parteien haben keine Regelungen zu einer Repräsentantenhaftung der Klägerin als Versicherungsnehmerin getroffen. Die Vertragsbestimmungen wie die Versicherungsbedingungen enthalten hierzu keine Bestimmung.

23

Es kann offenbleiben, ob es sich bei der sog. Repräsentantenhaftung mittlerweile um Gewohnheitsrecht handelt. Die Folgen sind derart gravierend, dass eine lediglich gewohnheitsrechtliche Geltung ohne vertragliche Grundlage oder wenigstens Anknüpfungspunkte keineswegs hinreicht.

24

Mit Blick auf das zunehmende Gewicht des Verbraucherschutzes bedarf es eindeutiger, klarer und visibler Regelungen zu Haftungsfragen.

25

Vor diesem Hintergrund ist ein etwaiges Fehlverhalten der Mieterseite von vornherein nicht zu berücksichtigen.

26

b) Selbst wenn die Grundsätze der Repräsentantenhaftung greifen würden, führte dies nicht zur Leistungsfreiheit. Die Streithelferin war nicht Repräsentantin der Klägerin. Sie trat nicht eigentümergleich an die Stelle der Vermieterin.

27

Hierbei kann offenbleiben, ob der Mieterin im Zuge des sukzessiven Auszuges ein (grob) fahrlässiges Fehlverhalten vorgehalten werden kann.

28

Die Mieterin war nicht Repräsentantin der Klägerin. Hierfür gibt bereits der Mietvertrag zu wenig her. Die dort in §§ 3, 13 und 14 enthaltenen Regelungen sind üblich. Insbesondere räumt § 18 des Mietvertrages der Mieterseite keine umfassende Vertretungsmacht ein.

29

Es fällt ins Gewicht, dass auf der Vermieterseite Tätigkeiten und Kontrollfunktionen verblieben.

3.

30

Gegen die geltend gemachte Höhe der Versicherungsleistung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

31

Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin sämtliche Belege zu den Reparaturen vorgelegt hat und eine Geschädigte (!) auf die Notwendigkeit und Angemessenheit veranschlagter und durchgeführter Reparaturen und die Korrektheit der Abrechnung vertrauen darf. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe von Geschädigten, die Leistungen von mit der Schadensbeseitigung betrauten Fachunternehmen im Detail auf den Prüfstand zu stellen. Vielmehr obliegt es der Gegenseite, fundierte Bedenken im Einzelnen zu äußern. Dies war hier nicht der Fall. Das pauschale Bestreiten der Höhe reicht nicht hin.

32

Vorliegend tritt hinzu, dass das von der Beklagten selbst und am Ende des Verfahrens vorgelegte Gutachten vom 21. April 2017 zu einer vergleichbaren Schadenshöhe gelangt.

33

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt.


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