Beschluss vom Landgericht Erfurt (1. Zivilkammer) - 1 BD 70/24
Orientierungssatz
1. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung (oder: andere Unterbringungsmaßnahmen wie bspw. die medizinische Zwangsbehandlung) weggefallen sind, hat deshalb das Gericht die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen, seines Betreuers oder der Behörde bedarf. Das Gericht wird vom Gesetz zum Tätigwerden von Amts wegen verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Untergebrachte bereits aus der Einrichtung entlassen ist.(Rn.12)
2. Kommen die behandelnden Fachärzte zu dem Schluss, dass der Betroffene nicht mehr psychotisch und die ursprüngliche drogeninduzierte Psychose vollständig abgeklungen ist, so dass keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt, ist der Betroffene durch den erkennenden - Bereitschafts - Richter mit sofortiger Wirkung zwingend zu entlassen.(Rn.16)
Tenor
1. Der Betroffene ... ist sogleich zu entlassen, da die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr gegeben sind.
Gründe
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Der Entscheidung zur sofortigen Entlassung liegen folgende Tatsachen und rechtlichen Erwägungen zugrunde:
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Der Betroffene war im ... Klinikum E untergebracht (6 BD 84/24).
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Die Klinik regte spätestens mit (Fax)Schreiben vom 23.07.2024, Eingang am Amtsgericht Erfurt um 14.15 Uhr, die sofortige Entlassung des Betroffenen an. Diese Anregung wurde vor Ort am Abend gegenüber dem Bereitschaftsrichter mehrfach wiederholt. Die Kriterien für eine Unterbringung lägen nicht mehr vor. Es gebe auch keine Hinweise für eine fortbestehende Eigen- oder Fremdgefährdung.
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Die schriftliche Anregung ging am Amtsgericht Erfurt am 23.07.2024 um 14.15 Uhr ein. Eine Entlassung wurde seitens des Amtsgerichts Erfurt bis zum Dienstschluss um 16.00 Uhr unstreitig nicht angeordnet.
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Um 16.27 Uhr erhielt der seit 16.00 Uhr zuständige Bereitschaftsrichter - als Rufbereitschaft - einen Anruf des nunmehr diensthabenden Arztes, er möge in die Klinik kommen, da wohl noch keine Entscheidung über die Entlassung getroffen sei. Am Telefon stellte sich die gesamte Situation als verworren und unklar dar, zumal der jetzt diensthabende Arzt die Angelegenheit wohl selbst erst zum Dienstwechsel übernommen hatte, so dass vor Ort, nach Eintreffen in der Klinik, zunächst der maßgebliche Sachverhalt zu eruieren war. Insbesondere war festzustellen, ob die Entlassungsvoraussetzungen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - dem Zeitpunkt der Beschlussfassung um 18.45 Uhr - tatsächlich entfallen waren. Auf die vorangehenden Geschehnisse, insbesondere auf das vom diensthabenden Arzt geschilderte „Hin und Her“ im Vorfeld kam es rechtlich nicht an, so dass insoweit keine eigene Aufklärung erfolgen musste.
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Im Anschluss an die Sachverhaltsermittlung zur Entlassungsfrage erfolgte eine eingehende Anhörung des Betroffenen durch den Bereitschaftsrichter in Gegenwart des diensthabenden Arztes.
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Der aktuell diensthabende Arzt beharrte mehrfach nachdrücklich - nach eigener Exploration - darauf, dass die Unterbringungsvoraussetzungen entfallen seien. Dies erhärtete sich im Zuge der Anhörung des Betroffenen. Seine sofortige Entlassung war alternativlos und zwingend geboten.
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Im Einzelnen:
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Der Bereitschaftsdienst war für die Entscheidung über die Entlassung ausschließlich zuständig. Die frühere schriftliche Anregung der Klinik, um 14.15 Uhr am Amtsgericht Erfurt eingegangen, an keiner Stelle als „Antrag“ bezeichnet, begründete keine vorrangige und fortdauernde Zuständigkeit des Amtsgerichts Erfurt. Dies wäre ggf. nur dann der Fall gewesen, wenn eine Entlassungsentscheidung antragsgebunden wäre. Eine derartige Entscheidung ist jedoch - völlig unabhängig von einem „Antrag“ - von Amts wegen zu treffen, § 330 FamFG. Der Klinik kommt nicht einmal Beteiligtenstatus zu. Im Übrigen wurde die Anregung zur Entlassung während des Bereitschaftsdienstes am Abend vor Ort mehrfach nachdrücklich wiederholt und auch neu und aktuell begründet. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts endete somit um 16.00 Uhr, während ab diesem Zeitpunkt eine neue Zuständigkeit - und Verantwortlichkeit für die Wahrung der Grundrechte des Betroffenen - des Gemeinsamen Bereitschaftsdienstes begründet wurde. An der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bereitschaftsdienstes besteht daher nicht der geringste Zweifel.
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Die Entscheidung über die Entlassung war wie ausgeführt von Amts wegen zu treffen. Gemäß § 330 FamFG ist die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme - zwingend - ex officio aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Es besteht sogar eine „Verfahrensbeobachtungspflicht“ für das je zuständige Gericht, wobei dies in erster Linie ein Betreuungsgericht betrifft.
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Das Dienstgericht Düsseldorf hat zu § 330 FamFG ausgeführt (Dienstgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2020 - DG - 6/2020 -, Rn. 162-166, juris):
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„Die Regelung betrifft sämtliche Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 312 FamFG, also sowohl nach Betreuungsrecht als auch nach Landesrecht. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, ein möglichst effektives Verfahren zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass kein Betroffener länger als erforderlich untergebracht wird. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung (oder: andere Unterbringungsmaßnahmen wie bspw. die medizinische Zwangsbehandlung) weggefallen sind, hat deshalb das Gericht die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben, ohne dass es eines Antrags des Betroffenen, seines Betreuers oder der Behörde bedarf. Das Gericht wird vom Gesetz zum Tätigwerden von Amts wegen verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Untergebrachte bereits aus der Einrichtung entlassen ist. Trotz der dadurch eingetretenen Erledigung der Hauptsache ist die Genehmigung bzw. Anordnung der Unterbringungsmaßnahme in einem solchen Fall deklaratorisch aufzuheben, um den von ihr ausgehenden Rechtsschein ihres Fortbestandes bis zu dem angegebenen Endtermin zu beseitigen.“
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Dem folgt jüngst das Amtsgericht Brandenburg (AG Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2024 - 85 XVII 96/21 -, Rn. 6, juris):
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„Dementsprechend ist auch in § 330 FamFG die Pflicht des Betreuungsgerichts verankert, die Genehmigung der Unterbringung - notfalls auch gegen den Willen des Betreuers - aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Dort ist die prozessuale Grundregel verankert, dass ungeachtet der Tatsache, für welche Dauer eine freiheitsentziehende Maßnahmen und eine ärztliche Zwangsmaßnahme angeordnet oder genehmigt wurde und wie viel Zeit seitdem verstrichen ist, jede Freiheitsentziehung sofort von Amts wegen beendet werden muss, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob neue tatsächliche Umstände eingetreten sind (Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 330 FamFG, Rn. 1; Brilla, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 15.06.2023, § 1831 BGB, Rn. 101).“
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Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 FamFG - wie hier - soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Im vorliegenden Fall war von einer vorherigen Anhörung des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt Erfurt abzusehen, da dies zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den behandelnden Ärzten zufolge bereits am Vormittag die Unterbringungsvoraussetzungen entfallen gewesen sein sollen. Eine Anregung zur Aufhebung wurde um 14.15 Uhr an das da noch zuständige Amtsgericht Erfurt gefaxt. Sofortiges Handeln ohne jede weitere Verzögerung war dringend geboten.
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Die sachlichen Voraussetzungen der Unterbringung waren spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung entfallen. Der schriftlichen wie vor allem mündlichen Begründung der behandelnden Fachärzte nach war der Betroffene nicht mehr psychotisch, die ursprüngliche drogeninduzierte Psychose vollständig abgeklungen. Von dem Betroffenen ging nach der überzeugenden Bekundung des diensthabenden Arztes keine Gefahr mehr aus. Eine Eigen- oder auch Fremdgefährdung waren ausgeschlossen.
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Es gab für den erkennenden Bereitschaftsrichter keinen Grund, hieran zu zweifeln und die Expertise wie Lauterkeit der vor Ort verantwortlichen Ärzte in Frage zu stellen. Soweit im Kollegenkreis ein „Eigeninteresse“ der Klinik an einer Entlassung befürchtet wurde, da der Betroffene nicht führbar gewesen sei und andere Patienten Furcht vor ihm gehabt hätten, wäre ein solches Interesse spätestens seit dem Vormittag entfallen gewesen. Der Betroffene fügte sich seither problemlos in die Station ein, wie auch von Mitarbeitern auf der Station bekundet wurde. Im Übrigen kam der nunmehr diensthabende Arzt erst seit dem „Schichtwechsel“ ex post hinzu, bei dem jedwedes „Eigeninteresse“ von vornherein ausschied. Soweit im Kollegenkreis zudem auf einen möglichen Dissens unter den vor Ort verantwortlichen Ärzten hingewiesen wurde, gab es hierfür keinerlei Ansatzpunkt oder Hinweis vor Ort. Im Gegenteil sollen sämtliche den Betroffenen konkret behandelnden und persönlich explorierenden (!) Ärzte übereinstimmend der Ansicht gewesen sein, dass es für eine weitere Unterbringung keine Grundlage mehr gab.
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Insbesondere vermochte sich der erkennende Richter aufgrund der eingehenden persönlichen Anhörung des Betroffenen davon zu überzeugen, dass dieser weder psychotisch noch in sonstiger Hinsicht auffällig war. Der Betroffene war ruhig, verständig, orientiert. Er führte einen kohärenten Diskurs. Er überreichte zuletzt eine Anschrift, unter der erreichbar sei. Zudem versprach er, sich am nächsten Vormittag zu einem Termin um 10.30 Uhr an das Landgericht Erfurt zu begeben, wo ihm erneut Fußfesseln angelegt werden sollten. Diese Zusage hielt er ein, wovon sich der erkennende Bereitschaftsrichter selbst überzeugen konnte. Es tritt hinzu, dass auch das hierzu befragte Personal auf der Station schilderte, der Betroffene sei - im Gegensatz zu der vorangehenden Zeit, in der er die Station „aufgemischt“ habe - „lammfromm“ und unauffällig. Psychotische Symptome seien seit dem Vormittag nicht mehr zu erkennen.
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Nach alledem war der Betroffene mit sofortiger Wirkung zwingend zu entlassen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 BD 84/24 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme 5x
- FamFG § 312 Unterbringungssachen 1x
- 85 XVII 96/21 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen 1x