Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 915/22
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 06.10.2022 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der beklagten Gesellschaft als seiner ehemaligen Mandantin restliche Steuerberatervergütung in Höhe von insgesamt 5.629,75 €. Das Mandatsverhältnis ist mittlerweile beendet.
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Die Beklagte wechselte im Februar 2021 ihren Steuerberater und beauftragte den Kläger umfassend mit zahlreichen steuerberatenden Tätigkeiten:
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- Führen von Lohnkonten, monatlich nach Arbeitnehmern - § 34 Abs. 2 StVV
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- Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung durch Mitarbeiter - § 34 Abs. 5 StBVV
- 5
- Meldung Berufsgenossenschaft | Anträge Lohnfortzahlung/ Bescheinigungen § 34 Abs. 2 StBVV - Ausstellen einer Lohnsteuerbescheinigung - § 38 Abs. 2 StBVV
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- Anfertigung | Berichtigung von Inventurunterlagen | Abschlussvorarbeiten - § 35 Abs. 3 StBVV
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- Arbeiten zur Erstellung von Bilanzen - § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV
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- Vorarbeiten zur Erstellung von Bilanzen - § 35 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 StBVV - Erstellung eines Anhangs - § 35 Abs. 1 Nr. 1b StBVV
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- Offenlegung des Jahresabschlusses - § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV
- 10
- Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz - § 35 Abs. 1 Nr. 1b StBVV
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- Körperschaftssteuererklärung - § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV
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- Erklärung zur Gewerbesteuer - § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV
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- Umsatzsteuererklärung - § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV
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- Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege - § 33 Abs. 1 StBVV
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- Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung - § 33 Abs. 7 StBVV
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- Individuelle Vergütung für Datenausgaben und Datenübermittlungen.
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Die Beklagte beglich sämtliche Rechnungen des Klägers in voller Höhe, bis auf die vier streitgegenständlichen Rechnungen, die den Jahresabschluss 2020 (mit Vorarbeiten) sowie Lohnabrechnungen im Zeitraum Februar 2021 bis Januar 2022 betreffen. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage somit restliche Forderungen geltend, nämlich bezogen auf den Jahresabschluss 2020 aus zwei Rechnungen vom 29. November 2021 (Nr. 212364 in Höhe von noch 146,23 €, ursprünglich 8.446,56 €, und Nr. 212365 in Höhe von 2.707,25 €), und bezogen auf Lohnabrechnungen für den Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 aus einer weiteren Rechnung vom 1. März 2022 (Nr. 220480 in Höhe von 2.425,22 €) sowie bezogen auf Lohnabrechnungen für Januar 2022 aus einer vierten Rechnung vom 3. März 2022 (Nr. 220533 in Höhe von 351,05 €). Auf die erste Rechnung Nr. 212364 hatte die Beklagte noch Zahlungen geleistet, auf die drei weiteren Rechnungen nicht mehr.
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Der Kläger behauptet, er habe sämtliche abgerechneten Leistungen absprachegemäß und ordnungsgemäß erbracht. Die mit der zweiten Rechnung berechneten Vorleistungen zur Erstellung des Jahresabschlusses 2020 seien notwendig gewesen, da die bisherige Steuerberatung erforderliche Belege nicht nachgereicht habe.
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In seinen Rechnungen nimmt der Kläger Abrechnungen nach Stundensätzen, nach dem Gegenstandswert und nach der Zahl der Arbeitnehmer vor. Er habe ohnehin weit weniger als möglich und zulässig berechnet.
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Unter dem 6. Oktober 2022 wurde ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, mit folgendem Inhalt:
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„1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 5.629,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB - aus einem Betrag in Höhe von 146,23 Euro seit 10.12.2021 - aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.707,25 Euro seit 10.12.2021 - aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.425,22 Euro seit 12.03.2022 - aus einem weiteren Betrag in Höhe von 351,05 Euro seit 14.03.2022 zu zahlen.
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2. Die beklagte Partei wird weiter verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 527,00 € netto (vorgerichtliche Mahnkosten) zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins des BGB seit dem 06.09.2022 zu zahlen.
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3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält dafür, dass die geltend gemachten Honoraransprüche entweder nicht bestehen oder nicht fällig sind, da die Abrechnungsgrundlagen bislang gegenüber der Beklagten nicht nachgewiesen worden seien. Es lägen teilweise Doppelabrechnungen vor. Der Höhe nach seien die Abrechnungen fehlerhaft. Die angesetzten Gegenstandswerte träfen nicht zu und seien überhöht. Zudem seien höhere Stundensätze als vereinbart in Rechnung gestellt worden. Es seien nämlich lediglich 32,50 € je angefangene halbe Stunde angeboten worden. Weiter genügten die Nachweise der erbrachten Zeiten nicht den geltenden Anforderungen. Es seien vielmehr minutengenaue Zeiterfassungen erforderlich, an denen es mangele. Es fehlten zudem nachvollziehbare Belege. Schließlich seien dem Kläger bzw. dessen Mitarbeitern Versäumnisse und Fehler vorzuwerfen. So habe der Kläger gebotene Hinweise unterlassen, etwa zur Abrechnungsweise und zu Versäumnissen der früher betrauten Steuerberatung. Dies berechtige zu einer entsprechenden Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen.
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Das Gericht hat die Parteien eingehend angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … Insoweit wird insbesondere auf das Protokoll der Sitzung vom 18. April 2024 Bezug genommen.
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Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Sach- und Streitstandes, insbesondere zu den abgerechneten Tätigkeiten und zur Zeiterfassung, umfassend auf sämtliche gewechselte Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von 5.629,75 € aus dem Steuerberatervertrag mit der Beklagten in Verbindung mit §§ 611 ff., 675 BGB zu.
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Der Steuerberatervertrag und das im Februar 2021 begründete Mandatsverhältnis werden von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dies gilt auch für die im Einzelnen beauftragten Leistungen des Klägers. Der Kläger hat sämtliche abgerechneten Leistungen mangelfrei erbracht. Die Forderungen des Klägers sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und fällig. Die vier streitgegenständlichen Rechnungen sind aus sich heraus verständlich, im Übrigen mit detailliertem Sachvortrag unterfüttert, dem die Beklagte im Einzelnen nicht entgegengetreten ist. Weder der angesetzte Gegenstandswert noch die berechneten (halben) Stunden begegnen Bedenken. Eine „minutengenaue Zeiterfassung“ zu verlangen erscheint überzogen. Im Übrigen hat der Kläger substantiell weniger als zulässig in Rechnung gestellt, so dass es auf etwaige einzelne Mängel nicht ankommt. Die Einwendungen und Einwände der Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch. Dies gilt auch für ihre Hilfsaufrechnungen. Der Kläger verstieß nicht gegen ihm obliegende Aufklärungs-, Hinweis- oder Beratungspflichten.
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Im Einzelnen:
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Zunächst ist allgemein darauf zu verweisen, dass die Beklagte die bisherigen Rechnungen und auch die erste streitgegenständliche Rechnung ganz bzw. teilweise - ohne Beanstandungen und Vorbehalte - erfüllt und beglichen hat. Dieses Verhalten ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Der Beklagten sind somit Einwendungen, Einreden und Einwände abgeschnitten, die in gleicher Weise auf die alten wie neuen Rechnungen zutreffen. So vermag die Beklagte nicht mehr zu rügen, dass die Rechnungsstellung in elektronischer Art und Weise erfolgte. Dieser Vorgehensweise hatte die Beklagte im Übrigen ausdrücklich zugestimmt, wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Letztlich wurden etwaige Mängel dadurch geheilt, dass die Rechnungsstellung im Zuge des Prozesses erneut - mit unterschriebenen Dokumenten - erfolgte.
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Weiter haben Parteianhörung und Beweisaufnahme ergeben, dass auf Klägerseite sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen mangelfrei erbracht worden sind. Soweit ersichtlich, werden die abgerechneten Leistungen als solche auch nicht in Frage gestellt, vielmehr nur der Zeitaufwand bzw. die Abrechnungsweise.
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Die Glaubwürdigkeit der Zeugen … und … und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stehen außer Zweifel und wurden auch nicht in Abrede gestellt. Ausgehend von der sog. Nullhypothese des Bundesgerichtshofes gibt es genügend Wahrheitskriterien und Glaubhaftigkeitssignale, um die Aussagen der beiden Zeugen der Beweiswürdigung zugrunde legen zu können. Insbesondere vermochten die Zeugen zeitlich hin und her zu springen, sie schilderten Details und räumten auch nachvollziehbare Erinnerungslücken ein.
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Zu den einzelnen vier Rechnungen:
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Die erste Rechnung Nr. 2021/212364, aus der noch ein Betrag von 146,23 € verlangt wird, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
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Der Ansatz des Gegenstandswertes mit 1.908.166,67 €, zudem mit einem Mittelwert von 25,00/10, ist gerechtfertigt. Die Beklagte hat nicht näher dargelegt oder belegt, woraus sich der von ihr behauptete geringere Gegenstandswert in Höhe von 1.572.933,73 Euro ergeben soll. Der Kläger hat hingegen mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023 nachvollziehbar dargelegt, wie der Gegenstandswert sich errechnete, und im Zuge seiner Anhörung ausgeführt, dass seine Wertangaben letztlich - wie üblich - von der DATEV stammten:
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„Diesen Gegenstandswert haben wir nach den gesetzlichen Vorgaben ermittelt. Es gibt ein entsprechendes Rechenprogramm, in das die diversen Werte eingespeist werden und das den Gegenstandswert ermittelt, auf meiner Seite wie auf Seiten der DATEV. Es wurde bei dieser Rechnung grundsätzlich die Mittelgebühr angesetzt.“
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Die weiter angesetzten Mittelgebühren ergeben sich aus der StBVV.
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Die zweite Abrechnung Nr. 2021/212365 über 2.707,25 € ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die hier abgerechneten Vorarbeiten waren notwendig und unvermeidbar und erforderten einen erheblichen Zeitaufwand.
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Der Kläger belegte in nachvollziehbarer Weise, dass und warum erhebliche – mit der zweiten Rechnung abgerechnete – Vorarbeiten angefallen waren:
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„Im vorliegenden Fall hat der bisherige Steuerberater leider die aktuellen Werte nicht an die DATEV übermittelt. Von daher gab es Unstimmigkeiten und Differenzen. Daher mussten wir diese Vorarbeiten leisten.“
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Der Zeuge … bestätigte dies:
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„Wir haben eine Buchführung übernommen, die wir ja nicht selbst durchgeführt hatten. Wir mussten diese durchschauen und auch Berichtigungen vornehmen. Es mussten Belege angefordert und Sachverhalte buchhalterisch richtig zugeordnet werden. Wir haben auch festgestellt, dass Wirtschaftsgüter fehlten bzw. nicht aufgeführt waren. Es gab auch eine Finanzierung von Computeranlagen, die an der Buchhaltung komplett vorbeigelaufen war. Dies musste alles rekonstruiert werden … Wie es zu diesen Vorarbeiten kam, habe ich bereits vorhin grundsätzlich dargelegt. Ich ersehe aus der Rechnung, dass es um die Korrektur der Anlagenbuchhaltung und die Korrektur des Eröffnungsbuchungswertes ging, zudem um Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Dies ersehe ich jetzt aus der Rechnung, die mir gerade vorgelegt wurde. Hier musste ich die entsprechenden Unterlagen anfordern und nach Vorlage Korrekturen vornehmen … Alle diese Vorarbeiten waren auch notwendig zur Erstellung des Jahresabschlusses … Ich darf keine Buchung ohne Beleg vornehmen. Der Grund für meine Nacharbeiten war auch, dass Belege fehlten, die ich nachfordern musste. Diese Belege fehlten vor allem in der Vorbuchhaltung, die ich übernommen habe. Ob der vorherige Buchhalter die entsprechenden Belege hatte oder nicht, weiß ich nicht. Ich jedenfalls hatte sie nicht und musste sie nachfordern. Ich habe grundsätzlich die Belege nicht von der vorherigen Steuerkanzlei nachgefordert, sondern von der ...“
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Diese Vorarbeiten oder Mehrarbeiten waren auch nicht bereits durch die erste Rechnung 2021/212364 erfasst. Es liegt keine Doppelabrechnung vor. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Leistungsgegenstände.
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Soweit der Kläger - für sieben Stunden - 105,00 € je Stunde veranschlagte, entspricht dies der üblichen Mittelgebühr für die hier geleisteten Arbeiten. Der Ansatz von 150,00 EUR – für zehn Stunden – war gerechtfertigt, da hier ein erheblicher Mehraufwand erforderlich war, wie vom Kläger dargelegt.
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Die Abrechnung derartiger Leistungen nach Stundenaufwand war zwischen den Parteien vereinbart. Die für die diversen (Vor)Leistungen abgerechneten Zeiten sind nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, je angefangene halbe Stunde eine Zeitgebühr anzusetzen, eröffnet § 13 StBVV. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung sind nicht näher vorgetragen oder ersichtlich. Dies gilt auch für etwaige unionsrechtliche Bedenken, wobei bereits nicht dargelegt ist, dass der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist.
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Soweit die Beklagte die angesetzten Zeiten in Frage stellt, vermag sie damit nicht gehört zu werden. Die Vorgehensweise des Klägers ist hergebracht, üblich und weiterhin zulässig. Es dürfen keine übertriebenen Anforderungen an Stundennachweise gestellt werden. Die Grundsätze, die für die Abrechnung von Rechtsanwaltsleistungen gelten, können nicht ohne weiteres auf die Tätigkeit von Steuerberatern übertragen werden. Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg beruft (Urteil vom 17. Februar 2022, Az.: 10 U 19/21), erscheinen die Anforderungen jenes Obergerichts an die Darlegungs- und Beweislast eines Steuerberaters überzogen. Eine Abrechnung nach § 13 StBVV erfordert keine „minutengenaue Abrechnung“. Vielmehr genügt gerade, dass eine halbe Stunde „angefangen“ wurde. Im Übrigen hat der Kläger dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten an welchen Tagen anfielen. So hat der Kläger unter anderem zu den Vorarbeiten des Zeugen … am 25. Februar 2021 (2 Stunden) folgende konkrete Arbeiten - mit Erläuterungen - aufgeführt:
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„Anlagenbuchhaltung Abstimmung Anlagevermögen, Korrekturen dazu, fehlende Wirtschaftsgüter für EDV wegen Kreditierung nicht gebucht. Kredit gebucht. Jahresübernahme mit Kontenrahmenwechsel, Überleitungstabelle anpassen, Bankkonto einrichten, Kontoumsätze abrufen.“
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Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entfällt vor diesem Hintergrund.
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Letztlich kann die Zulässigkeit der Zeitberechnung des Klägers dahingestellt bleiben. Der glaubwürdige Kläger hat in glaubhafter Weise im Zuge seiner persönlichen Anhörung dargelegt, dass er von den bei seinen Mitarbeitern angefallenen Stunden nur 40 % berechnet habe. 60 % habe er ohnehin selbst getragen. Der Kläger führte in diesem Zusammenhang aus:
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„Ich sehe dann meinerseits die Stunden, die Kommentare der Mitarbeiter dazu, die erfassten Arbeiten, und überlege mir dann, was ich davon weiter berechne an die Mandanten … Die Gebührenordnung schreibt vor, dass eine Leistung je angefangene halbe Stunde abrechenbar ist. Es spielt keine Rolle, ob ein Mitarbeiter dann eine Minute aufgewendet hat oder 30 Minuten. Es gehört zur Kanzleiphilosophie, dass ich selbst noch einmal die Vorgänge kontrolliere und gegebenenfalls kürze. So kann es vorkommen, dass es vier angefangene halbe Stunden gibt, die ich also viermal abrechnen könnte. Ich berechne aber nur die Hälfte, weil ich keine Diskussionen über die Gebühren haben möchte … Ich habe mir in Vorbereitung des Prozesses bzw. des heutigen Termins noch einmal alle Stunden angeschaut im Zeiterfassungssystem. Ich habe alles zusammengerechnet und dann festgestellt, dass ich im vorliegenden Fall ohnehin nur 40 % der angefallenen Stunden berechnet habe … Meine Kanzlei besteht seit … Jahren. Ich führe sie selbst seit … Jahren. Mir ist an einer langfristigen Mandatsbindung gelegen. Daher komme ich üblicherweise gerade zu Beginn eines Mandates auch bei den Abrechnungen entgegen. Eine Deckung erziele ich üblicherweise erst nach einigen Jahren. Im vorliegenden Fall habe ich keinerlei Gewinn erwirtschaftet, vielmehr erhebliche Verluste.“
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Für eine missbräuchliche Vorgehensweise des Klägers oder seiner Mitarbeiter fehlt es an Anhaltspunkten. Die Zeugenvernehmung hat nichts dafür ergeben, dass zeitlich geringfügige Leistungen jeweils als angefangene halbe Stunde angesetzt wurden, um das Honorar zu steigern. Der Kläger führte hierzu glaubhaft aus, dass seine Mitarbeiter nicht kurzfristig an den Angelegenheiten gesessen hätten, an vielen verschiedenen Tagen, sondern durchgängig mehrere Stunden an dem Mandat.
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Eine von den Zeugen angeführte „Rundung“ als solche belegt noch keinen Missbrauch. Auch die Beklagtenseite vermochte keine konkreten Anhaltspunkte oder Vorgänge anzuführen, die einen Missbrauch belegten.
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Die Beklagte legte auch keine Belege dafür vor, dass die vor dem Kläger mit Jahresabschlüssen und weiteren Leistungen betraute frühere (und heutige) Steuerberatung substantiell geringere Rechnungen gelegt hat. Im Übrigen mag es plausible Gründe für unterschiedliche Rechnungshöhen geben, nämlich unterschiedliche Gegenstandswerte oder abweichenden Zeitaufwand.
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Die Höhe der Stundensätze ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt für den Ansatz von 150 € wie für den Ansatz von 105 €. Der zwischen den Parteien spezifisch vereinbarte Stundensatz von 65,00 € je Stunde bezog sich nur auf zusätzliche Leistungen im Bereich Lohn und somit nicht auf die vorliegend berechneten Leistungen. Dies räumte die Beklagtenseite ihrerseits in der Einspruchsbegründung vom 23. November 2022 ein:
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„Für den Bereich Lohn wurden für die Erstellung der laufenden Abrechnung 9,00 € pro Arbeitnehmer zuzüglich Rechenzentrumskosten von ca. 35,00 € pro Monat angeboten. Für zusätzliche Arbeiten im Bereich Lohn (An- und Abmeldungen, Erstattungsanträge, BG-Meldung etc.) wurde ein Stundensatz von 32,50 € je angefangene halbe Stunde angeboten, die erforderliche (einmalige) Stammdatenanlage eines Arbeitnehmers sollte pauschal mit 16 € vergütet werden.“
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Zudem wurde der Geschäftsführerin der Beklagten mit E-Mail vom 15. Februar 2021 mitgeteilt:
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„Im Bereich Lohn wird für die laufende Abrechnung pro AN 9 € in Rechnung gestellt. Die Rechenzentrumskosten liegen bei 15 AN aktuell bei ca. 35 € pro Monat. Zusätzliche Arbeiten im Lohn (An-und Abmeldungen; Erstattungsanträge; BG Meldung etc.) werden mit 32,50 € pro angefangene halbe Stunde in Rechnung gestellt.“
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Zu der dritten und vierten Rechnung zu Lohnabrechnungen:
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Der vereinbarte Stundensatz von 32,50 € je angefangene halbe Stunde, mithin von 65,00 € je Stunde, wurde der dritten Rechnung für Lohnarbeiten - Nr. 2022/220480 - zugrunde gelegt. Soweit in der vierten Rechnung Nr. 2022/220533 ein höherer Stundensatz von 105,00 € angenommen wurde, betrifft dies überschießende Arbeiten wie die Meldung zur Berufsgenossenschaft oder Hilfeleistungen.
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Schließlich ist es beanstandungsfrei und vereinbart gewesen, nach der Anzahl der Arbeitnehmer abzurechnen, wie mit der dritten und vierten Rechnung geschehen (2022/220480 und 2022/220533). Soweit in diesen Rechnungen nach Stunden abgerechnet wurde, betrifft dies Tätigkeiten, für die nicht die Zahl der Arbeitnehmer bestimmend ist. Eine zu Beginn des Prozesses von der Beklagten behauptete Tilgung der vierten Rechnung ist nicht näher dargelegt.
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Soweit die Beklagte schließlich mit einer „Gutschrift“ in Höhe von 2.666,20 € aufrechnet, geht dies fehl. Ein solcher Betrag wurde nämlich vom Kläger bereits bei der ersten Rechnung in Höhe von ursprünglich 8.446,56 € berücksichtigt.
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Die Beklagte vermag schließlich auch nicht – im Wege einer Hilfsaufrechnung – gegen einzelne Rechnungen oder Rechnungspositionen mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Ihr stehen nämlich keine Gegenforderungen wie Schadensersatzansprüche zur Seite. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag zur Unterfütterung etwaiger Schadensersatzansprüche, zum Grund wie zu konkreten Höhe. Darüber hinaus sind keine Pflichtverletzungen der Klägerseite erkennbar. Der für Rechtsanwälte geltende Pflichtenkatalog kann nicht ohne Weiteres auf Steuerberater übertragen werden. Dies gilt etwa für Hinweise zu Abrechnungsmodi, wobei der Kläger auf seine Abrechnungsweise hinreichend klar im Schriftverkehr hingewiesen hat, sich die Abrechnungsmodalitäten zudem aus den geltenden, ohne weiteres einsehbaren Regeln ergeben. Auch hier greift im Übrigen das deklaratorische Schuldanerkenntnis zu Lasten der Beklagten, die die vorangehenden Rechnungen nicht beanstandet hat. Der Klägerseite ist auch keine schuldhafte Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Vorarbeiten für den Jahresabschluss 2020 vorzuwerfen. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass Belege von der früheren Steuerberatung unmittelbar angefordert wurden. Es ist weiter nicht erkennbar, in welcher Höhe hier ein Schadensersatzanspruch erstanden sein soll.
- 69
Der Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlich angefallenen Kosten ergibt sich aus dem damals bereits eingetretenen Verzug der Beklagten.
- 70
Nach alledem war das klagestattgebende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Referenzen
- 7 U 920/24 1x (nicht zugeordnet)
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