Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 1202/24
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 16.01.2025 wird bezüglich Ziff. 1 aufrechterhalten. Hinsichtlich Ziff. 2 wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.985,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (05.12.2024) verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der vorgenannten Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung und daraus folgenden rückständigen und zukünftigen Leistungsansprüchen.
- 2
Der Kläger ist als Gesundheits- und Krankenpfleger tätig.
- 3
Der Kläger schloss am 13.08.2022 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die Versicherung gilt für den Zeitraum 01.07.2022- 30.06.2057. Für den Fall des Eintritts der Leistungsphase ist eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.500 € zuzüglich eines einprozentigen Steigerungssatzes in der Leistungsphase vorgesehen.
- 4
Bestandteil des Antrags zur Berufsunfähigkeits-Police war das Dokument „Fragen nach gefahrerheblichen Umständen - Dokument 2“. Auf der ersten Seite befindet sich unmittelbar unter der grau unterlegten Überschrift „Fragen an die zu versichernde Person“, fettgedruckt und durch einen Absatz von der Überschrift hervorgehoben die folgende Belehrung:
- 5
„Sämtliche im Antrag gestellten Fragen müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Ansonsten kann die B... AG unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen, rückwirkend anpassen oder durch Rücktritt/Anfechtung aufheben. Bei rückwirkender Anpassung oder Aufhebung des Vertrags kann die B... AG außerdem berechtigt sein, Leistungen für eingetretene Versicherungsfälle zu verweigern. Lesen Sie dazu bitte die gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Verletzung Ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht am Ende dieses Fragebogens.“
- 6
Die gesonderte Mitteilung enthält eine mit Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ und darunter eine umfassende Belehrung. Wegen des vollständigen Wortlauts dieser gesonderten Belehrung wird auf die Anlage B1, dort Seite 16, Bezug genommen.
- 7
Am Ende der Seite 6 des Hauptantragsformulars, noch vor der Unterschrift auf der nachfolgenden Seite, heißt es in Fettdruck:
- 8
„Mir ist bewusst, dass eine Antragsbearbeitung durch die B... AG nur dann erfolgen kann, wenn ich auch die „Fragen nach gefahrerheblichen Umständen“ des Antragstellers und der zu versichernden Person im Dokument 2 erteile und durch meine Unterschrift bestätige.
- 9
Bevor Sie diese Erklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht am Ende dieser „Fragen nach gefahrerheblichen Umständen“
- 10
Eine der Gesundheitsfragen lautete:
- 11
„Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich:
(...)
- 12
„9 Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke
(z.B. Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?“
- 13
Diese Frage beantwortete der Kläger mit „nein“.
- 14
Weiterhin gab er an, im August 2019 an einem ausgeheilten Magen-Darm-Infekt sowie im August/September 2018 an Schlaf-, und Konzentrationsstörungen gelitten zu haben.
- 15
Daraufhin policierte die Beklagte den Antrag ohne Einschränkungen.
- 16
Der Kläger machte im März 2023 gegen die Beklagte Leistungsansprüche geltend.
- 17
Im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Beklagte ergab sich folgendes aus der Krankenakte:
- 18
15.11.2019: Diagnose HWS-Syndrom (M54.2), lumbales Syndrom (M51.1) Heilmittel: MT (= manuelle Therapie) Diagnose gesichert HWS-Syndrom, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie G55.1 Rezept: 6xMT, Frequenz 1-2x, Indikation WS1a M54.2, M51.1 11.12.2019: Arbeitsunfähig 09.12.-13.12.2019 wegen Diagnosen H92.0, M54.2 Heilmittel MT 6x, Diagnose gesichert lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie G55.1 Rezept MT 6x Frequenz 1-2, Indikation WS2a, M54.2, M51.1 Daraufhin reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2023. Sie erklärte gem. §§ 19 ff VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag von der Versicherung zurück zu treten, hilfsweise zu kündigen oder von ihrem Recht zur Vertragsanpassung Gebrauch zu machen.
- 19
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.10.2024 Klage erhoben.
- 20
Der Kläger behauptet, dass er seit Oktober 2022 an einem Post-COVID-19-Syndrom leide. Dieses führe zu einer Belastbarkeitsminderung, Fatigue, zunehmender Dyspnoe bei Belastung, Rückenschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörung, sowie Belastungsintoleranz und Kopfschmerzen bei Überbelastung.
- 21
Aufgrund dessen sei er auf unabsehbare Zeit nicht mehr in der Lage, am Arbeitsleben teilzunehmen.
- 22
Er habe auch die Gesundheitsfragen nicht falsch beantwortet. Seinerzeit habe eine ärztliche Behandlung nicht stattgefunden. Er sei bezüglich Rücken-, bzw. Nackenbeschwerden in dem abgefragten Zeitraum nicht beim Hausarzt gewesen. Bei den Eintragungen müsse es sich um ein Missverständnis/Fehler handeln.
- 23
Am 15.11.2019 habe ihm seine Ehefrau anlässlich eines eigenen Termins lediglich ein Rezept für eine Massage/Physiotherapie mitgebracht, welche er letztlich nicht wahrgenommen habe.
- 24
Sodann sei er am 09.12.2019 wegen Ohrenschmerzen vorstellig geworden und habe daraufhin auch eine Krankschreibung erhalten. Der dort verwendete Diagnoseschlüssel bestätige dies (Anlage K9).
- 25
Am 11.12.2019 sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe lediglich telefonisch um eine Verlängerung der Krankschreibung gebeten, welche er anschließend erhalten habe. Dass sich dabei der Diagnoseschlüssel geändert hat, sei ihm erst während des Verfahrens aufgefallen.
- 26
Er habe auch seinen damaligen behandelnden Arzt C... mit den Eintragungen hinsichtlich angeblicher Probleme mit der Halswirbelsäule konfrontiert. Dieser habe geantwortet, dass es sich dabei wohl um ein Versehen handeln müsse. Dafür, dass keine entsprechende Symptomatik vorgelegen habe bzw. Behandlung vorgenommen worden sei, spreche auch, dass keine bildgebende Diagnostik stattgefunden habe. Diese wäre aber bei einem solchen Verdacht angezeigt gewesen.
- 27
Der Kläger vertritt daher die Auffassung, dass die von der Beklagten ausgeübten Gestaltungsrechte unwirksam seien. Denn es liege keine Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht vor. Selbst wenn dies anders wäre, müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß nach § 19 Abs. 5 VVG belehrt worden sei.
- 28
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 18.10.2024 unter Ziff. 1 ursprünglich beantragt festzustellen, dass der im Schreiben vom 6. Juni 2023 erklärte Rücktritt, sowie die ebenfalls hilfsweise erklärte Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer _____ unwirksam ist. Mit Ziff. 2 hat der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.810,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 29
Die Klage mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ist der Beklagten am 04.12.2024 zugestellt worden. Da keine Verteidigungsanzeige einging, hat das Gericht am 16.01.2025 ein Versäumnisurteil erlassen, welches ausweislich der Zustellungsurkunden den Parteien jeweils am 29.01.2025 zugegangen ist. Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt, nachdem er zuvor von der Geschäftsstelle die telefonische Auskunft erhalten hat, dass sich das Versäumnisurteil auf der Geschäftsstelle zum Versand befindet.
- 30
Der Kläger beantragt nunmehr,
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das Versäumnisurteil vom 16.01.2025 aufrecht zu erhalten.
- 32
Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 16.01.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 34
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger seine Anzeigepflichten verletzt habe. Er habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular (Anlage B1) unvollständig beantwortet. Ausweislich der während der Leistungsprüfung in Augenschein genommenen Unterlagen sei er im November und Dezember 2019 an der Wirbelsäule untersucht und behandelt worden. Sofern der Kläger vortrage, nie beim Hausarzt bezüglich dieser Beschwerden vorstellig geworden zu sein, sei dies nicht plausibel. Denn die Verschreibung von manuellen Therapien setze zunächst eine körperliche Untersuchung voraus. Hätte die Beklagte von den verschwiegenen Behandlungen bei Antragstellung erfahren, hätte sie den Antrag nicht ohne einen Risikozuschlag von 25 oder eine Ausschlussklausel bezüglich auftretender Probleme an der Wirbelsäule vereinbart.
- 35
Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr von 1,5 zu hoch angesetzt sei, da es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handele. Auch sei der Gegenstandswert zu hoch bemessen. Dieser betrage bei Feststellungsklagen bezogen auf den Fortbestand der Berufsunfähigkeitsversicherung 50% des 3,5- fachen Jahresbetrages der versicherten Leistung. Der Kläger habe zudem nicht bewiesen, dass er die Rechtsanwaltskosten bezahlt habe.
- 36
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D... . Des Weiteren wurde der Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der informatorischen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.08.2025 verwiesen. Betreffend die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 37
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
- 38
Der von der Beklagten am 29.01.2025 eingelegte Einspruch ist statthaft. Zwar ist Voraussetzung für einen Einspruch, dass ein Versäumnisurteil bereits existiert. Ein „auf Vorrat“ eingelegter Rechtsbehelf entfaltet keine Wirkung. Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren wird gem. § 310 Abs. 3 ZPO erst mit Zustellung an beide Parteien wirksam. In einem solchen Fall ist ein Einspruch auch bereits dann statthaft, wenn er zu einer Zeit eingelegt wird, zu welcher das Urteil zumindest einer Partei zugestellt wurde (BGH Urteil vom 11.06.2025- IV ZR 83/24, NJW-RR 2025, 1083 Rn. 11).
- 39
Nach den Zustellungsurkunden erfolgte die Zustellung an beide Parteien am 29.01.2025. Der Einspruch wurde ebenfalls am 29.01.2025 eingelegt. Mangels Uhrzeitangabe auf den Zustellungsurkunden ist nicht mehr rekonstruierbar, ob das Urteil zumindest bereits einer Partei zugestellt wurde, bevor bei Gericht der Einspruch einging. Aus Rechtsschutzgesichtspunkten und mangels gegenteiligen Vortrags der Parteien wird vermutet, dass die Zustellung zumindest an eine Partei bereits erfolgt ist.
II.
- 40
Die Feststellungsklage ist begründet. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde nicht durch Rücktritt oder Kündigung beendet.
1.
- 41
Der Beklagten steht grundsätzlich das Recht zum Rücktritt und zur Kündigung gemäß § 19 Abs. 2-4 VVG zu, da sie den Kläger ordnungsgemäß belehrt hat.
- 42
§ 19 Abs. V S. 1 VVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen wird. Der Versicherungsnehmer ist besonders darüber zu belehren, dass er nichts Unrichtiges angeben und nichts Wesentliches verschweigen darf (Langheid/Wandt/Langheid, 3. Aufl. 2022, VVG § 19 Rn. 158). Nach der Gesetzesbegründung ist die Belehrung so rechtzeitig vor Vertragsschluss vorzunehmen, dass der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht noch erfüllen kann (Langheid/Wandt/Langheid, 3. Aufl. 2022, VVG § 19 Rn. 158). Die Belehrung kann auch nach Beantwortung der Fragen erfolgen, wenn sie nur rechtzeitig (vor der Unterschriftsleistung oder vor dem endgültigen Vertragsschluss) geschieht (OLG Stuttgart Urteil vom 26.09.2013 – 7 U 101/13, BeckRS 2013, 21419 Rn. 1.2.5, beck online; Langheid/Wandt/Langheid, 3. Aufl. 2022, VVG § 19 Rn. 159).
- 43
Damit eine „gesonderte“ Belehrung vorliegt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine deutliche Hervorhebung (BGH, Urteil vom 27.04.2016 – IV ZR 372/15- NJW 2017, 166, Rn. 13, beck online; Langheid/Wandt/Langheid, 3. Aufl. 2022, VVG § 19 Rn. 160 mwN). Die Belehrung muss sich drucktechnisch so deutlich vom übrigen Text abheben, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann. Dies bestimmt sich je nach Einzelfall anhand der Ausgestaltung der vorliegenden Unterlagen (Langheid/Wandt/Langheid, 3. Aufl. 2022, VVG § 19 Rn. 160). Möglich ist ferner eine – drucktechnisch hervorgehobene – Verweisung vor den Gesundheitsfragen auf die nachfolgenden ausführlichen Erklärungen zu den Folgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht (BGH, Urteil vom 27.04.2016 – IV ZR 372/15- NJW 2017, 166, Rn. 15, beck online; Langheid/Wandt/Langheid, 3. Aufl. 2022, VVG § 19 Rn. 160).
- 44
Inhaltlich muss die Belehrung so ausgestaltet sein, dass sie umfassend, klar und verständlich ist (Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 21. Rn. 54). Sie ist falsch, wenn sie etwas wiedergibt, was nicht dem Gesetz entspricht (Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 21. Rn. 54). Eine reine Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht (Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 21. Rn. 55). Eine unvollständige Belehrung steht einer unrichtigen gleich (Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 19 Rn.
- 45
129). Nach verbreiteter Ansicht soll die Belehrung nicht nur über die Rechtsfolgen einer Anzeigenpflichtverletzung informieren, sondern auch über die Voraussetzungen der einzelnen Rechtsfolgen informieren (Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 19 Rn. 130 mwN).
- 46
Die Belehrung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen.
- 47
Die Beklagte hat unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift „Fragen an die zu versichernde Person“ und unmittelbar vor den Gesundheitsfragen in Kurzform über die Rechtsfolgen einer Aufklärungspflichtverletzung informiert. Dieser gesamte Absatz ist durch Fettdruck hervorgehoben. Auf der übrigen Seite sind lediglich einzelne Worte, jedoch kein gesamter Absatz, in Fettdruck ausgestaltet, sodass die Beklagte ausreichend gewährleistet hat, dass die Belehrung wahrgenommen wird (OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.03.2021, 25 U 339/21- Anlage B 5, S. 37f.). Dass diese Belehrung unvollständig ist, ist unschädlich, da sie auf die vollständige Belehrung am Ende des Dokumentes verweist. Durch diesen Verweis ist es dem Kläger auch möglich gewesen, die vollständige Belehrung aufzufinden (OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.03.2021, 25 U 339/21- Anlage B 5, S. 38).
- 48
Die Belehrung am Ende des Dokumentes ist inhaltlich vollständig und genügt somit den Anforderungen. Dass diese selbst nicht in Fettdruck gehalten ist, bzw. sich nicht von den davor aufgelisteten Hinweisen und Informationen optisch hervorhebt, ändert nichts an der ordnungsgemäßen Belehrung. Denn es ist ausreichend, dass der Kläger durch die Kurzbelehrung in Fettdruck auf die ausführliche Belehrung aufmerksam gemacht wurde (OLG Saarbrücken Urteil vom 06.09.2023 - 5 U 87/22, Rn. 3a, juris).
2.
- 49
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen jedoch nicht vor.
- 50
Gem. § 19 Abs. 2 VVG kann die Beklagte vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kläger seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Während die Beklagte die Beweislast für die Anzeigepflichtverletzung trägt, wird der diesbezügliche Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vermutet, sodass der Kläger den Gegenbeweis erbringen muss (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2020, I- 20 U 160/19, juris Rn. 27 – 29).
a.
- 51
Der Beklagten ist der Nachweis einer Aufklärungspflichtverletzung nicht gelungen.
- 52
Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nicht auf die Eintragungen in der Patientenkartei des Klägers gestützt werden. Zunächst ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine Privaturkunde handelt. Eine elektronische Patientenkartei kann erst dann als Privaturkunde gewertet werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Holzner Datenschutz/Holzner, LL.M., 1. Aufl. 2020, B. Rn. 45; BeckOGK/U. Walter, 1.9.2025, BGB § 630f Rn. 4-7; Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, BGB § 630f Rn. 4). Dies wurde von der Beklagten, auch nach einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2025, weder dargelegt noch ist dies anderweitig ersichtlich. Bei den Eintragungen in der Patientenkartei handelt es sich daher ausschließlich um qualifiziertes Parteivorbringen.
- 53
Diesem ist der Kläger erfolgreich entgegen getreten. Da die Eintragungen zwischen den Parteien streitig waren, hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin D... . Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Eintragungen vom 15.11.2019 und 11.12.2019 fehlerhaft sind. Die Zeugin hat nachvollziehbar und zusammenhängend geschildert, wie sie zusammen mit dem Kläger den Hausarzt auf die Eintragungen angesprochen hat und dieser in knappen Worten eingeräumt habe, dass es sich dabei um ein Versehen handele. Die Aussagen der Zeugin decken sich mit den Angaben des Klägers, wobei diese ungefragt auch noch weitere Details schilderte. So gab sie beispielsweise an, aus welchem Anlass sie damals den Arzt aufgesucht hat. Ferner gab sie an, dass das Rezept zunächst von der Sprechstundenhilfe ausgestellt und anschließend vom Arzt signiert wurde.
- 54
Für eine fehlerhafte Eintragung seitens des Arztes sprechen zudem die Diagnoseschlüssel auf der Folgekrankschreibung vom 11.12.2019. Als der Kläger erstmalig wegen Ohrenschmerzen Anfang Dezember vorstellig wurde, erhielt er eine Krankschreibung mit dem dazu passenden Diagnoseschlüssel H92. 0 G (Ohrenschmerzen). Dies ergibt sich aus der Anlage K9. Als der Kläger sodann - ohne erneuten ärztlichen Kontakt - die Folgekrankschreibung in Anspruch nahm, enthielt diese noch einen weiteren Diagnoseschlüssel M54.2 G (HWS-Syndrom). Dies ergibt sich aus der Anlage K10. Dass auf einer Folgekrankschreibung ohne erneuten ärztlichen Kontakt ein weiterer Diagnoseschlüssel hinzu kommt, ist nicht plausibel.
- 55
Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus dem unstreitig ausgestellten Rezept für die Physiotherapie.
- 56
Es ist bereits zweifelhaft, ob die bloße Ausstellung eines Rezeptes für eine Physiotherapie ohne Patientenkontakt als „Behandlung“ angesehen werden kann. Eine Behandlung umfasst neben der Diagnose die Therapie und damit grundsätzlich „sämtliche Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern“ (BT-Drs. 17/10488, 17). Unter den Begriff „Behandlung“ fällt auch die Erteilung von Hinweisen, bspw. im Rahmen einer genetischen Behandlung (BeckOK BGB/Katzenmeier, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 630a Rn. 26).
- 57
Dass im Vorfeld der Ausstellung des Rezeptes keine körperlichen Untersuchungen oder ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Hausarzt stattgefunden haben, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Sowohl der Kläger in seiner informatorischen Anhörung als auch die Zeugin D... haben übereinstimmend geschildert, dass diese sich am besagten Tag selbst in Behandlung bei dem gemeinsamen Hausarzt befand und im Zuge dessen das Rezept für ihren Ehemann mitgebracht habe. Die bloße Übergabe eines Rezeptes stellt jedoch bereits keine Maßnahme oder Eingriff am menschlichen Körper dar. Das wäre dann erst die tatsächlich durchgeführte Physiotherapie. Diese hat der Kläger nach überzeugender Schilderung letztlich nicht in Anspruch genommen, da er die Verspannungen mit Wärmeanwendungen lösen konnte.
b.
- 58
Selbst wenn in der bloßen Ausstellung des Rezeptes ohne Patientenkontakt eine Behandlung liegt, so hat der Kläger die Aufklärungspflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen. Eine (vorsätzliche/grob fahrlässige) Falschbeantwortung liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage „in einem bestimmten Sinne verstanden hat und verstehen durfte (objektive Auslegung) und sie bei Zugrundelegung dieses Verständnisses richtig beantwortet hat“
- 59
(OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 20 U 59/20 Rn. 8f, juris; BeckOK VVG/Spuhl, 28. Ed. 01.08.2025, VVG § 19 Rn. 62). Die objektive Auslegung der Antragsfrage erfolgt wie bei einer AGB-Prüfung (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 20 U 59/20 Rn. 8f, juris; BeckOK VVG/Spuhl, 28. Ed. 01.08.2025, VVG § 19 Rn. 62). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Auslegung auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (BGH, Urteil vom 23. 2. 2005 - IV ZR 273/03 - NJW-RR 2005, 902, 903). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 20 U 59/20 Rn. 9, juris; BeckOK VVG/Spuhl, 28. Ed. 01.08.2025, VVG § 19 Rn. 62). Zudem ist der mit der Frage verfolgte Zweck zu beachten (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 20 U 59/20 Rn. 9, juris).
- 60
Der Kläger hat vorgetragen, dass er in der bloßen Ausstellung des Rezeptes, welches er dann auch nicht mehr einlöste, keine Behandlung erkannt habe. Das ist plausibel. Der Begriff „Behandlung“ durfte vom Kläger so ausgelegt werden, dass zumindest zuvor ein Kontakt zwischen Arzt und Patient bestand, bevor ein Rezept ausgestellt wird. So wird ein objektiver Dritter, welcher sich eine Folgekrankschreibung ausstellen lässt (welche häufig lediglich am Empfang ohne Arztkontakt abgeholt wird), diese nicht als Behandlung bezeichnen. Sofern einem Patienten bei Beschwerden ein Rezept für eine Physiotherapie ausgestellt wird, wird dieser erst in der dann tatsächlich durchgeführten Physiotherapie die Behandlung sehen. Denn nach seinem Verständnis erfolgt die Behandlung und Linderung seiner Beschwerden nicht bereits durch das ausgestellt Rezept, sondern erst durch die Physio-Stunden.
3.
- 61
Soweit das Verhalten des Klägers als grobe Fahrlässigkeit gewertet wird, scheiden sowohl der Rücktritt als auch die Kündigung gem. § 19 Abs. 4 S. 1 VVG aus, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte (Langheid/Wandt/Langheid, 3. Aufl. 2022, VVG § 19 Rn. 141).
- 62
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat in ihrer Einspruchsbegründung ausgeführt, dass sie im Fall der Kenntnis der Behandlungen bei Antragsstellung entweder einen Risikozuschlag von 25 oder eine Ausschlussklausel mit aufgenommen hätte. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt.
III.
1.
- 63
Da der Anspruch in der Hauptsache Erfolg hat, hat der Kläger dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Zahlung der Rechtsanwaltskosten durch den Kläger bestritten hat. In einem solchen Fall hat der Kläger lediglich einen Freistellungsanspruch (BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13, NJW- RR 2016, 155, Rn. 34). Allerdings wandelt sich dieser Freistellungsanspruch abermals in einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 280 I, III, 281 I, II BGB, wenn die Beklagte die Erfüllung des Anspruchs durch ihr Verhalten im Prozess ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13, NJW- RR 2016, 155, Rn. 34; BGH, Urt. v. 24. 07. 2012 – II ZR 297/11, NJW 2013, 452 Rn. 30). Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte in ihrer Einspruchsbegründung vom 14.02.2025 ausgeführt hat, dass der Kläger mangels Hauptanspruchs auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat. Damit hat sie die Erfüllung des Anspruchs endgültig verweigert.
- 64
Allerdings kann der Kläger diese nicht in Höhe von 2.810,19 € ersetzt verlangen, denn der Gegenstandswert beträgt nicht 80.400 €, sondern 31.500 €. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ermittelt sich der Streitwert aus dem 3,5-fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rente, wobei ein Abzug von 50% vorzunehmen ist, sofern wie im vorliegenden Fall, der Eintritt des Versicherungsfalles streitig ist (BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IV ZR 183/10 – juris Rn. 1).
- 65
Hinsichtlich einer 1,5-er Geschäftsgebühr bestehen keine Bedenken.
- 66
Grundsätzlich liegt die Geschäftsgebühr bei 1,3. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr jedoch nach billigem Ermessen. Sofern die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, wie hier, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt auch im Rahmen des RVG eine Toleranzgrenze von 20% zu (vgl. BGH Urteil vom 08.05.2012 (VI ZR 273/11)). Sofern sich der Anwalt an diese Grenze hält und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Sache unterdurchschnittlich schwierig war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht unbillig (Urteil vom 08.05.2012 (VI ZR 273/11)). Mithin setzt der Bundesgerichtshof für eine 1,5 Gebühr nicht voraus, dass eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit vorlag.
- 67
Somit kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.985,52 € ersetzt verlangen. Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.
2.
- 68
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2,3 ZPO.
- 69
Beschluss
- 70
Der Streitwert wird auf 31.500 € festgesetzt.
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Referenzen
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- 25 U 339/21 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 U 87/22 1x
- 20 U 160/19 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 59/20 R 4x (nicht zugeordnet)
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- I ZR 224/13 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 297/11 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 183/10 1x (nicht zugeordnet)
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