Beschluss vom Landgericht Erfurt - 1 BD 26/26

Tenor

1. Auf Eilantrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes des … vom 27. Januar 2026 gemäß § 8 ThürPsychKG, auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens vom 27. Januar 2026 sowie nach persönlichem Aufsuchen und Anhörung der Betroffenen, in Gegenwart der Verfahrenspflegerin, am 27. Januar 2026 wird die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung der Einrichtung eines psychiatrischen Krankenhauses … bis längstens Dienstag, den 17. Februar 2026, 12.00 Uhr, d. h. für bis zu 3 (drei) Wochen angeordnet.

2. Der Sozialpsychiatrische Dienst wird ermächtigt, zur Ausführung der Unterbringungsanordnung - erforderlichenfalls mit Hilfe und Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane - Gewalt anzuwenden.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Sozialpsychiatrische Dienst des … hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 Antrag auf einstweilige Unterbringung der Betroffenen gemäß § 8 ThürPsychKG gestellt.

2

Das Landgericht Erfurt ist als Bereitschaftsgericht für das Amtsgericht … – im Rahmen des Gemeinsamen Bereitschaftsdienstes – zuständig, §§ 8 Abs. 1 ThürPsychKG i.V.m. 313 Abs. 3 FamFG, 22c, 23 GVG, 10 Abs. 1 ThürGerZustVO.

3

Das Gericht ordnet im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG die vorläufige Unterbringung der Betroffenen an, weil dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit § 1 ThürPsychKG vorliegen und zudem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

4

Gemäß § 7 Abs. 1 ThürPsychKG in Verbindung mit §§ 312 ff., 331 FamFG kann ein psychisch kranker Mensch gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in der psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses unter strengen Voraussetzungen untergebracht und behandelt werden.

5

In formeller Hinsicht müssen ein Antrag der zuständigen Behörde und ein aktuelles fachärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen vorliegen. Weiter bedarf es der Bestellung eines Verfahrenspflegers und der persönlichen Anhörung der Betroffenen.

6

In materieller Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Betroffene infolge ihres Leidens ihr Leben, ihre Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet, die gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewendet werden kann und schließlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Im Mittelpunkt stehen die Würde und der Schutz der Betroffenen.

7

Nach § 7 Abs. 3 ThürPsychKG ist von einer gegenwärtigen Gefahr dann auszugehen, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein Schaden stiftendes Ereignis bereits eingetreten ist, unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

8

Nach den Feststellungen des Gerichts – insbesondere unter Berücksichtigung des Antrages, des schriftlichen wie mündlichen fachärztlichen Zeugnisses, des Austausches mit dem SPDi sowie der Polizei und des persönlichen Eindrucks von der Betroffenen – liegen sämtliche formellen und materiellen Erfordernisse und Voraussetzungen für eine auf drei Wochen begrenzte Unterbringung als ultima ratio vor. Hiervon konnte sich das Gericht im Zuge einer, fast dreistündigen, Präsenz vor Ort mit intensivem fachlichem Austausch überzeugen. Im Einzelnen:

1.

9

In verfahrensrechtlicher Hinsicht - §§ 8 ThürPsychKG, 312 ff. FamFG - lag der erforderliche, begründete und schriftliche Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 27. Januar 2026 vor, der dem zuständigen Amtsgericht zeitnahe elektronisch übermittelt wurde. Aufgrund der Verhältnisse vor Ort - eine Polizeistation - war eine sofortige Übermittlung nicht möglich. Weiter wurde ein aktuelles fachärztliches Gutachten vom 27. Januar 2026 überreicht, aus dem sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung sowie der akuten Eigengefährdung mit hinreichender Sicherheit ergeben (vgl. zu den Anforderungen an ein Gutachten: LG Gera, Beschluss vom 21.07.2023 – 7 T 206/23, juris).

10

Eine in Unterbringungssachen erfahrene und versierte Verfahrenspflegerin wurde mit eigenem Beschluss gemäß § 317 FamFG zur umfassenden Wahrnehmung der Belange der Betroffenen bestellt. Sie nahm vor Ort von Anfang an teil, insbesondere an der Anhörung der Betroffenen.

11

Die Verfahrenspflegerin nahm und nimmt unabhängig vom Gericht die Interessen, Belange und Rechte der Betroffenen wahr. Diese soll nicht alleine stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Daher wurde die Verfahrenspflegerin vom Gericht im selben Umfang wie die Betroffene an den Verfahrenshandlungen beteiligt. Auf dieser Grundlage flossen die Belange der Betroffenen in die getroffene vorläufige Unterbringungsentscheidung ein.

12

Das Gericht vermochte sich einen persönlichen und umfassenden Eindruck von der Betroffenen und ihrer prekären Situation zu verschaffen. In der Anhörung gemäß § 319 FamFG wurden mit der Betroffenen das Verfahren, der Inhalt und das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens und die mögliche Dauer einer Unterbringung erörtert. Zugleich wurden Alternativen besprochen, die jedoch nicht realistisch bzw. angesichts der Gefahrenlage angemessen waren. Dabei ist nach einschlägiger Rechtsprechung unschädlich, dass der Betroffenen jedenfalls vor Ort auf der Polizeiwache keine Kopie des fachärztlichen Gutachtens ausgehändigt wurde. Eine Aushändigung war mit Blick auf den prekären Zustand der vulnerablen Betroffenen auch nicht ratsam.

2.

13

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung sind gleichfalls zu bejahen. Die Betroffene leidet unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Infolge ihres Leidens gefährdet sie ihre Gesundheit sowie ihr Leben in gravierender Weise. Die gegenwärtige akute Gefahr kann nicht anders abgewendet werden. Für ein sofortiges Tätigwerden besteht ein dringendes Bedürfnis.

14

a) Das zugrunde liegende fachärztliche Zeugnis erstellte eine dem Gericht bekannte Amtsärztin mit umfassender und profunder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie. Zum einen ist diese Ärztin gerichtsbekannt permanent mit Unterbringungen und somit psychiatrischen Fragestellungen befasst. Zum anderen - so ihre Auskunft vor Ort - war sie über ein Jahr in der Klinik für Psychiatrie/Psychotherapie und Suchterkrankungen in … tätig gewesen. Ihr Gutachten beruht auf einer eingehenden Exploration der Betroffenen, wovon sich das Gericht selbst überzeugen konnte. Aus dem Gutachten gehen die Unterbringungsvoraussetzungen hervor. Im Übrigen fand mit der Amtsärztin ein intensiver mündlicher Austausch vor Ort statt.

15

b) Dem fachärztlichen Gutachten zufolge ist die Betroffene aufgrund einer psychischen Störung krank im Sinne des § 1 ThürPsychKG. Hierbei handelt es sich um eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig in schwerer Form und Ausprägung. Zugleich besteht der begründete Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Betroffene musste die Inobhutnahme ihres Babys kurz nach der Geburt - im … - verkraften. Dies macht ihr schwer zu schaffen, wie auch bei der Anhörung zu Tage trat. Darüber hinaus war sie im familiären Setting der Kontrolle, etwa durch Kameraüberwachung, und - psychischen wie physischen - Gewalt ihres Ehemannes und dessen Herabwürdigungen ausgesetzt, einer toxischen Beziehung und häuslichen Gewalt, die zu zahlreichen polizeilichen Einsätzen führte, wie Polizeibeamte glaubhaft mitteilten. Zugleich schilderten die Polizisten etliche Suizidankündigungen der Betroffenen in der Vergangenheit. Diese für die Betroffene unerträgliche und schwer belastende Situation führte auch zu dem Scheidungsverlangen der Betroffenen. Soweit bekannt, wurde ein Scheidungsantrag eingereicht.

16

c) Aufgrund ihrer psychischen Störung und des dokumentierten Verhaltens sowie der Gefahrenlage - eine akute Krise - ist eine Unterbringung der Betroffenen als ultima ratio gerechtfertigt. Die bekannte Betroffene gefährdet in erheblichem Maße ihre eigene Gesundheit und ihr Leben. Es liegt aktuell eine gravierende Eigengefährdung vor. Die Betroffene ist suizidgefährdet. Sie leidet unter Gewichtsabnahme und somatischen Störungen. Eine körperliche Vernachlässigung ist ersichtlich. Wegen sämtlicher Einzelheiten wird auf den Vermerk, den Antrag sowie das Gutachten Bezug genommen.

17

d) Die vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer zur Unterbringung psychisch Kranker anerkannten Einrichtung ist als Krisenintervention erforderlich. Denn nur durch die dort sichergestellte ständige Beaufsichtigung, ärztliche Versorgung und Betreuung sowie Medikation kann die aktuelle Gefährdung und können etwaige Fehlhandlungen der Betroffenen abgewendet werden. Die Betroffene bedarf dringend antidepressiver Medikamente und einer umfassenden ärztlichen Exploration, in psychischer wie physischer Hinsicht, sowie Behandlung, um ein eigenständiges Leben in Würde führen zu können.

18

e) Weniger einschneidende Maßnahmen sind zurzeit nicht ausreichend. In Anbetracht der Erheblichkeit der bestehenden Gefährdung sind die angeordnete Unterbringung und deren Dauer angemessen. Dies entspricht der grundrechtlichen Schutz- und Obhutspflicht des Staates.

3.

19

Die bereits intelligenzgeminderte Betroffene kann aufgrund ihrer Erkrankung und aktuellen Lage die Notwendigkeit der Unterbringung nicht hinreichend erkennen. Sie verfügt zurzeit über keine ausreichende Krankheitseinsicht und ist zu einer freien Willensbildung - informed consent - zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung nicht in der Lage. Allerdings stimmte die Betroffene selbst einer Unterbringung im Zuge ihrer Anhörung zu, da sie Schutz suchte.

4.

20

In Bezug auf die zeitliche Dauer der Unterbringung - drei Wochen - ist das Gericht im Einvernehmen mit der Verfahrenspflegerin dem Antrag und dem fachärztlichen Votum gefolgt. Der festgesetzte Zeitraum ist notwendig und erforderlich, um die von der Betroffenen ausgehende erhebliche Gefährdung eigener Rechtsgüter zu verhindern.

5.

21

Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG ist zulässig und geboten. Es bestehen, wie oben dargelegt, dringende Gründe für die Annahme, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung gegeben sind. Überdies liegt ein gesteigertes Eilbedürfnis, mithin ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vor. Das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens würde eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung herbeiführen und die gerichtliche Kontrolle der Freiheitsentziehung sowie den Schutz der Betroffenen vereiteln. Das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen hat im Zuge der Gesamtabwägung und praktischen Konkordanz gegenüber der Schutzpflicht des Staates zurückzutreten.

6.

22

Die Ermächtigung zur Anwendung von Gewalt beruht auf § 8 ThürPsychKG in Verbindung mit § 326 Abs. 2 FamFG:

7.

23

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 8 ThürPsychKG in Verbindung mit § 324 Abs. 2 FamFG.

8.

24

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 80, 81 FamFG.


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