Urteil vom Landgericht Essen - 1 S 570/80
Tenor
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vorn 14. Januar 1981
durch die Richter am Landgericht Dr. O., E. und D.
für R e c h t erkannt
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 16 0 284/80 - abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 617,50 DM (i.W.: Sechshundertsiebzehn 50/100 Deutsche Mark) nebst
4 % Zinsen seit dem 21.01.1980 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) bleibt verurteilt, weiterei 600,00 DM (i.W.: Sechshundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1980 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2) zu 2/5, davon gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) zu 1/5.
Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden getragen bezüglich der Beklagten zu 1) zu 4/5 von der Klägerin, bezüglich des Beklagten zu 2) zu 3/5 von der Klägerin und bezüglich der Klägerin zu 2/5 von dem Beklagten zu 2), davon zu 1/5 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten
zu 1). Im übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Die Kammer sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO ab.
3Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
4Es konnte der Klägerin an Schmerzensgeld nicht mehr als 900,00 DM, wie vom Amtsgericht geschehen, zu erkannt werden, was nach Zahlung von 3oo,-- DM einen noch auszuurteilenden Betrag von 6oo,-- DM ergibt. Diesen Betrag hat das Amtsgericht unter hinlänglicher Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen der Klägerin und der Dauer der erforderlichen Behandlung festgesetzt. Die Kammer sieht keine Veranlassung, über vorgenannten Betrag noch hinaus zu gehen.
5Dagegen kann die Klägerin von den Beklagten die Kosten des von ihr beauftragten Sachverständigen W. in Höhe von 532,5o DM ersetzt verlangen. Der Klägerin als der Geschädigten muß nach Auffassung der Kammer unbenommen bleiben, selbst darüber zu entscheiden, ob und welchen Sachverständigen sie mit der Begutachtung eines Unfallschadens beauftragt, von Bagatellschäden einmal abgesehen. Dieses Recht wollen die Beklagten der Klägerin auch ernsthaft nicht beschneiden.
6Etwas anderes kann sich nach Auffassung der Kammer aber auch nicht daraus ergeben, daß die Klägerin den Sachverständigen W. beauftragt hat in Kenntnis dessen, daß die Beklagte zu 1) ihrerseits bereits den Sachverständigen I. beauftragt hat. Insoweit ist die Beklagte zu 1) hinsichtlich ihrer Behauptung beweisfällig geblieben, die Klägerin habe sich mit der Beauftragung des Sachverständigen I. durch sie einver-standen erklärt. Nach Auffassung der Kammer hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben; es ist selbst von dem Angestellten der Beklagten zu 1), dem Zeugen Rudolf T., nicht bestätigt worden.
7Die Beklagte zu 1) kann auch nichts daraus herleiten, daß die Klägerin, als ihr die Beauftragung des Sachverständigen I. durch die Beklagte zu 1) zur Kenntnis gebracht wurde, geschwiegen hat und dieser keine Mitteilung davon gemacht hat, daß sie mit diesem Sachverständigen nicht einverstanden sei. In einem solchen Schweigen kann entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zum Schweigen im Rechtsverkehr unter Zivilleuten keine Zustimmung der Klägerin erblickt werden. Es gibt auch keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der die Klägerin verpflichtet haben würde, sich der Beklagten zu 1) gegenüber zur Sachverständigenfrage zu erklären. Insbesondere scheidet insoweit § 254 BGB aus, da dieser sich ausschließlich auf den eigenen Schaden der Klägerin bezieht, die Kosten des Sachverständigen I. aber kein Schaden der Klägerin sind und sie, wie oben ausgeführt, auf die Einschaltung eines von ihr selbst gewählten Sachverständigen einen Anspruch hatte.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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