Urteil vom Landgericht Essen - 42 HO 223/76
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355.728,00 DM (i.W.: dreihundertfünfundfünfzigtausendsiebenhundertachtundzwanzig Deutsche Mark) nebst 5 % Zinsen seit dem 10. November 1975 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 485.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Inhaber der Klägerin ist ein bei dem zuständigen Handelsministerium der Volksrepublik J (im folgenden "J" genannt) registrierter Handelsvertreter. Er ist ferner als "Kaufmann" in das Register der Handelskammer C eingetragen.
3Durch Telefonanruf vom 10.9.1975 aus M wies der Inhaber der Klägerin die Beklagte auf ein Beschaffungsprojekt der staatlichen Elektrizitätsorganisation des J (im folgenden "T" genannt) hin. Dieses Projekt, das der Beklagten bereits aufgrund der fernschriftlichen Anfrage der T vom 19.8.1975 (Referenz-Nr. .........) bekannt war, sah die Lieferung von 8 Gasturbinen zur Elektrizitätserzeugung mit einer Leistung von 5 -10 Megawatt (MW) je Turbine vor. Da Turbinen dieser Leistungsstärke nicht zu ihrem Herstellungsprogramm gehörten, hatte die Beklagte keine Tätigkeit zur Erlangung eines entsprechenden Auftrags entfaltet. Als der Inhaber der Klägerin ihr bei dem vorerwähnten Telefonat vom 10.9.1975 und mit anschließendem FS vom gleichen Tage mitteilte, dass Turbinen bis zu 20 MW akzeptiert werden könnten - letztere gehörten zum Herstellungsprogramrn der Beklagten und waren von ihr bereits für das Projekt N an die T geliefert worden -, vereinbarten die Parteien einen Besprechungstermin für den 12.9.1975 im Hause der Beklagten. Hier übergab die Beklagte dem Inhaber der Klägerin ein von ihr unter dem 12. 9. 1975 erstelltes Angebot über die Lieferung von 2 Gasturbinen Modell PG 5341 (P) zur Einreichung bei der T. Gleichzeitig übergab sie dem Inhaber der Klägerin unter der Referenz-Nr. ....... eine schriftliche Provisionszusage, die in der Übersetzung wie folgt lautet:
4"Für das oben erwähnte Projekt sind 3 % des Wertes von Material und Ausrüstung FOB Nordseehafen als Provision für Ihre Gesellschaft eingeschlossen."
5Der Inhaber der Klägerin reichte das Angebot der Beklagten am 16. 9. 1975, dem letzten Tag der Ausschreibungsfrist, bei der T in C ein. Daraufhin kam es am 22. 9. 1975 zu Besprechungen zwischen der T und Vertretern der Beklagten in C mit der Folge, dass die Beklagte der T unter dem 23.9.1975 ein neues Angebot unterbreitete, welches nunmehr neben der Lieferung auch die schlüsselfertige Aufstellung von zwei 20 MW-Gasturbineneinheiten, Modell PG 5341 (P), beinhaltete. Mit FS vorn 29.9.1975 kündigte die Klägerin der Beklagten die baldige Bestellung von 2 Turbineneinheiten an und teilte mit dem weiteren FS vom 1. 10. 1975 mit, die T werde den Kauf von 2 Einheiten unmittelbar bestätigen. Die Beklagte beantwortete die beiden letztgenannten FS mit der am 3. 10. 1975 aufgegebenen telegrafischen Mitteilung, die T habe mittels FS vom 16.9.1975 erklärt, dass das Angebot der Beklagten (vom 10.9.1975) nicht geeignet sei; bezüglich der jetzigen Verhandlungen über andere Projekte auf Schlüsselfertig-Basis bestehe keine Vereinbarung mit der Klägerin.
6Am 10. 11. 1975 wurde zwischen der T und der Beklagten ein verbindlicher Vertrag über die Herstellung, Lieferung, Montage und Indienststellung einer aus zwei 20 MW-Gasturbinen, Modell PG 5341 (P), bestehenden Anlage auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vorn 23.9.1975 und des ergänzenden Angebotes vom 18.10.1975 über zusätzliche Materiallieferungen und Dienstleistungen geschlossen. Der Auftragswert beläuft sich auf insgesamt 23.236.000,00 DM. Der Vertrag ist inzwischen von beiden Seiten erfüllt worden.
7Die Klägerin verlangt die Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision von 3 %. Sie legt ihrem Provisionsanspruch den Lieferwert der von der Beklagten gelieferten Turbinen und sonstigen Gegenstände auf der Basis FOB Nordseehafen zugrunde. Diesen Wert schätzt sie, ausgehend von dem Angebotspreis für 2 Turbinen in Höhe von 14.822.000,00 DM auf mindestens 19 Mio DM, so daß sich ein Provisionsbetrag von 570.000,00 DM ergibt.
8Die Klägerin beantragt demgemäß,
9die Beklagte zur Zahlung von 570.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.11.1975 zu verurteilen.
10Hilfsweise beantragt sie ferner,
11die Beklagte zur Rechnungslegung darüber zu verurteilen, welcher Betrag bei dem mit der T geschlossenen Vertrag vom 10.11.1975 als Wert von Material und Ausrüstung FOB Nordseehafen anzusetzen ist,
12sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die dieser nach der Rechnungslegung zustehende Leistung - 3 % des Wertes von Material und Ausrüstung FOB Nordseehafen - zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, dass auf die Rechtsbeziehungen der Parteien die Bestimmungen des J- Rechts anzuwenden seien. Danach unterliege jeder J- Handelsvertreter, Agent oder sonstige Vermittler, um rechtswirksam Verträge mit ausländischen Firmen schließen zu können, dem Erfordernis der Genehmigung und Registrierung durch die zuständige staatliche Behörde. Darüber hinaus bedürfe im J auch jeder Vertrag eines J- Handelsvertreters oder Maklers mit einer ausländischen Firma der Genehmigung und Registrierung durch die staatliche Genehmigungsbehörde, was hier ebenfalls nicht gegeben sei. Nur aus einem in dieser Weise registrierten Vertrag könne nach J- Recht ein Anspruch auf Provisionszahlung geltend gemacht werden.
16Im Übrigen stehe der Klägerin sowohl nach deutschem als auch nach J- Recht eine Provision nur zu, wenn sie den zwischen der Beklagten und der T abgeschlossenen Projektvertrag vermittelt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Vertrag vom 10.11.1975 über die Lieferung, Montage und schlüsselfertige Übergabe der von der T bestellten Turbinenanlage unabhängig von den Bemühungen der Klägerin allein aufgrund von Verhandlungen der Beklagten mit der T zustande gekommen sei. Demgegenüber habe sich die Provisionszusage an die Klägerin im Schreiben der Beklagten vom 12.9.1975 ausdrücklich auf die Lieferung von 8 Gasturbinen von je 5 - 10 MW bezogen, wie sich aus dem "Betreff" des Schreibens ergebe. Da ein solches Geschäft nicht zustande gekommen, sondern von der T wegen der zu langen Lieferzeit für Turbinen dieser Art ausdrücklich abgelehnt worden sei, komme ein Provisionsanspruch der Klägerin nicht in Betracht.
17Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin der Beklagten den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des späteren Projektvertrages erbracht habe, so stehe ihr im Hinblick darauf, dass sie keinerlei Tätigkeit für das Zustandekommen des Vertrages entfaltet habe, nach J- Recht nicht die vertraglich ausbedungene, sondern nur eine auf einen angemessenen Satz reduzierte Provision zu.
18Die Klägerin widerspricht den Ausführungen der Beklagten. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das Geschäft, mit dessen Vermittlung die Beklagte sie beauftragt habe, sei mit dem tatsächlich zustande gekommenen und ausgeführten Vertrag zwischen der Beklagten und der T wirtschaftlich identisch. Letzeres enthalte gegenüber dem ursprünglichen Angebot der Beklagten vorn 12.9.1975 lediglich zusätzliche Leistungen der Beklagten, nämlich den Transport und die schlüsselfertige Erstellung der Turbinenanlage einschließlich der Lieferung weiterer Ausrüstungsteile.
19Wegen der sonstigen Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der damit überreichten Unterlagen verwiesen.
20Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Rechtsgutachtens des Prof. Dr. L, Institut für Internationales und ausländisches Privatrecht der Universität L (Blatt 362 a -406). Auf den Inhalt des Gutachtens im Einzelnen wird Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist nur in Höhe des zuerkannten Betrages von 355.728,00 DM begründet.
23Der Beklagten ist zunächst insoweit zu folgen, als sie die Anwendung J- Rechts für die Beurteilung des Streitverhältnisses der Parteien für geboten hält. Unbestritten haben die Parteien bei Abschluss des Provisionsvertrages, der seiner Rechtsnatur nach als Maklervertrag anzusehen ist, keine ausdrückliche Bestimmung darüber getroffen, welcher Rechtsordnung das Vertragsverhältnis unterliegen soll. Es fehlt auch an erkennbaren Anhaltspunkten, aus denen auf eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien über die Wahl des anzuwendenden Rechtes geschlossen werden könnte. Lässt sich demnach insoweit ein realer Parteiwille über die Anwendbarkeit J- oder deutschen Rechts nicht feststellen, so ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) der mutmaßliche oder "hypothetische Parteiwille" zu ermitteln (Palandt BGB, Vorbem. vor Art. 12 EGBGB Anm. 2 a, cc). Dabei ist zu untersuchen, ob sich nach der Eigenart des Sachverhalts ein Schwerpunkt des Schuldverhältnisses bestimmen lässt, der auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweist, insbesondere ob die verschiedenen räumlichen Beziehungen des Vertrages ein so verschiedenes Gewicht haben, dass eine von ihnen den Ausschlag gibt (Palandt a.a.O. m. w. N.). Eine solche Untersuchung führt im vorliegenden Fall zu der Feststellung, dass der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses im J liegt. Dies ergibt sich nach der Auffassung der Kammer zwingend aus dem Umstand, dass der der Klägerin erteilte Maklerauftrag seinem Zweck und Inhalt nach allein auf die Vermittlung der Klägerin beim Zustandekommen des in Aussicht stehenden Projektvertrages der T, insbesondere zunächst auf die rechtzeitige Einreichung des Angebots der Beklagten innerhalb der am 16.09.75 auslaufenden Ausschreibungsfrist, darüber hinaus aber auch auf die etwa erforderliche weitere Vermittlertätigkeit der Klägerin ausgerichtet war. Dass dabei die berufliche Stellung des Inhabers der Klägerin, als in C ansässiger Handelsvertreter (manufacture's agent) und Makler (commission agent) mit internationalen Handelsverbindungen sowie seine offenbar guten geschäftlichen Kontakte zur T eine wesentliche Rolle gespielt haben, liegt auf der Hand. Gegenüber dieser das Vertragsverhältnis beherrschenden Leistung der Klägerin, die ausschließlich am Sitz der T, also im J zu erbringen war, treten alle übrigen räumlichen Bezugspunkte, die sich im Zusammenhang mit dem Provisionsvertrag anführen lassen, deutlich in den Hintergrund. Das gilt sowohl für den Abschlussort des Maklervertrages, die Tatsache, dass die Beklagte die wirtschaftlich stärkere Partei ist, als auch für die Frage, welchem Recht der später zwischen der T und der Beklagten geschlossene Hauptvertrag unterworfen worden ist. Nach allem ist damit von der Anwendung J- Rechts auf das streitige Vertragsverhältnis auszugehen.
24Gegen das rechtswirksame Zustandekommen des zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrages bestehen keine Bedenken. Die Kammer schließt sich zu dieser Frage den Ausführungen im Rechtsgutachten Prof. Dr. L an, wonach der Vertrag der Parteien nicht gegen die zurzeit des Vertragsschlusses geltenden J-registergesetzlichen Bestimmungen verstieß.
25Ebenso wenig lässt sich eine Nichtigkeit des Vertrages nach Art. 137 Ziff. 2 J.- ZGB (wegen Rechtswidrigkeit der causa) feststellen. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit die von der Beklagten zitierte Entscheidung des J.- OGH vom 12.11.1968, in welcher die Abweisung des Provisionsanspruchs eines J- Klägers gegen das ausländische Unternehmen u. a. mit dem Hinweis auf die Verletzung der "fiskalischen Interessen des Staates" und der "Redlichkeit der öffentlichen Ausschreibungen oder Versteigerungen" begründet wird, vom tatsächlichen Geschehen her mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Jedenfalls kann aus dem zitierten Urteil kein allgemeines Verbot für den Abschluss von Vermittlerverträgen zwischen J- Vertretern oder Vermittlern und ausländischen Unternehmen auf Provisionsbasis hergeleitet werden. Zumindest im Geschäftsbereich des Ministeriums für Industrie des J war im September 1975 die Tätigkeit solcher Vermittler auf der Grundlage der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchaus rechtens, wie in dem eingeholten Rechtsgutachten dargelegt wird.
26Nach Art. 227 Ziff. 1 J.- HGB hat der Makler Anspruch auf Provision, wenn seine Tätigkeit zum Abschluss des Vertrages geführt hat. Dies ist hier der Fall.
27In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass die schriftliche Provisionszusage der Beklagten vom 12.09.75 für den Fall des Vertragsschlusses zwischen der T und der Beklagten über die Lieferung von zwei 20 MW-Gasturbinen, Modell PG 5341/P, nach Maßgabe des Angebots der Beklagten vom gleichen Tage gegeben worden ist. Die abweichende Darstellung der Beklagten mit dem Hinweis, aus dem "Betreff" der Provisionszusage sei zu erkennen, dass der Klägerin die Provision für ein anderes Geschäft, nämlich für den Fall eines Auftrags der T über die Lieferung von 8 Gasturbinen von je 5-10 MW Stärke versprochen worden sei, ist nicht haltbar. Denn der gleiche "Betreff" befindet sich in dem Angebot der Beklagten vom 12.09.75 welches der Inhaber der Klägerin bis zum 16.09.75 der T zu überbringen hatte. Dieses Angebot, auf welches sich ohne Zweifel die Provisionszusage der Beklagten bezog, hatte aber die Lieferung von zwei 20 MW-Turbinen der oben bezeichneten Art zum Gegenstand.
28Für die Entstehung des Provisionsanspruchs der Klägerin ist es gleichgültig, ob der Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages mit der T schon aus anderer Quelle bekannt war, bevor sie von der Klägerin durch deren Telefonanruf und FS vom 10.09.75 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Denn wenn sie trotz der früheren Kenntnis von der Auftragsmöglichkeit die Dienste der Kläger in Anspruch nahm und ihr für den Fall des Erfolges ihrer Bemühungen die Zahlung der Provision versprach, so hat sie mit dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages ihr Provisionsversprechen einzulösen.
29Die auftragsgemäße Einreichung des Angebotes der Beklagten vom 12.09.75 durch die Klägerin war auch ursächlich für den späteren Abschluss des Projektvertrages zwischen der T und der Beklagten. Denn erst aufgrund der Einreichung des Angebots innerhalb der bestehenden Ausschreibungsfrist kam es zu den anschließenden unmittelbaren Verhandlungen der Beklagten mit der T, die schließlich am 10.11.75 zur verbindlichen Unterzeichnung des Hauptvertrages durch beide Partner führten. Dass die Klägerin selbst bei diesen Verhandlungen nicht beteiligt war, vermag den Ursachenzusammenhang zwischen der Überbringung des Angebots und dem späteren Vertragsschluss mit der T nicht zu lösen. Im Übrigen war eine besondere Mitwirkungspflicht der Klägerin bei den weiteren Verhandlungen in C zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Vertragsverhandlungen mit der T ohnehin von den technischen und kaufmännischen Spezialisten der Beklagten geführt werden mussten, da nur sie über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügten. Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass die Beklagte die Hinzuziehung der Klägerin zu den Besprechungen und Verhandlungen mit der T nicht für notwendig erachtete. Jedenfalls hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Klägerin ihre Teilnahme an solchen Verhandlungen trotz Aufforderung durch die Beklagte verweigert habe.
30Schließlich steht der Entstehung des Provisionsanspruchs der Klägerin auch nicht entgegen, dass der am 10.11.75 unterzeichnete Hauptvertrag seinem Umfang nach über die ursprünglichen Angebotsleistungen der Beklagten erheblich hinausging. Zwar hat die Beklagte über die zunächst von ihr vorgesehene und der T angebotene Lieferung von zwei 20 MW-Turbinen nebst Zubehör FOB Nordseehafen hinaus im späteren Hauptvertrag den Transport des gesamten Materials zur Kundin sowie die schlüsselfertige Montage und Indienststellung der Turbinenanlage übernommen. Es bedarf hier keiner besonderen Begründung, dass diese Erweiterung des Auftragsvolumens, da sie bei Abschluss der Provisionsvereinbarung der Parteien nicht ins Auge gefasst worden war und allein durch die Verhandlungen der Beklagten mit der T zustande kam, im rechtlichen Sinne des Kausalzusammenhangs nicht mehr der Vermittlertätigkeit der Klägerin zuzuordnen ist. Insoweit macht die Klägerin auch keine Provisionsforderung gegen die Beklagte geltend. Hiervon wird jedoch die Provisionspflicht der Beklagten für die in ihrem Schreiben vom 12.09.75 angebotene Lieferung der beiden Turbinen nebst Zubehör (FOB Nordseehafen), die in dem Hauptvertrag vom 10.11.75 als ein wesentlicher Teil desselben enthalten ist, nicht berührt. Denn gerade für den Fall des Vertragsschlusses über diese Leistungen hat die Beklagte ihr Provisionsversprechen an die Klägerin gegeben.
31Die der Klägerin zustehende Provision berechnet sich nach dem Wert der im Angebot der Beklagten vom 12.09.75 enthaltenen und in den Hauptvertrag übernommenen Leistungen. Dieser Wert beläuft sich auf 2 x 7.411.000,-- DM = 14.822.000,-- DM. Damit ergäbe sich auf der Grundlage des vereinbarten Provisionssatzes von 3 % ein Betrag von 444.660,-- DM. Die Höhe der Maklerprovision unterliegt jedoch der gerichtlichen Überprüfung. Nach Art. 229 J- HGB kann das Gericht die Provision des Maklers herabsetzen, wenn sie im Verhältnis zu der von ihm erbrachten Tätigkeit unproportional hoch ist. Die Kammer hat im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der vereinbarten Provision um 20 %, d. h. um 88.932,-- DM auf 355.728,-- DM, für angemessen gehalten. Für die Bemessung dieses Abzuges war einerseits maßgebend, dass die Klägerin, wie sie selbst einräumt, abgesehen von der Einreichung des schriftlichen Angebots der Beklagten bei der T nur in ganz geringem Maße für die Beklagte tätig geworden ist, da alle weiteren Besprechungen und Verhandlungen mit der T ohne Mitwirkung der Klägerin von den Vertretern der Beklagten geführt worden sind. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß nach Lage der Dinge eine wesentliche, d. h. eine bei der Festlegung der technischen und kaufmännischen Einzelpunkte des Hauptvertrages maßgebliche Beteiligung der Klägerin an den Verhandlungen von vornherein nicht zu erwarten war, wie bereits oben ausgeführt worden ist. Hierüber konnte auch die Beklagte bei Abgabe ihres Provisionsversprechens nicht im Zweifel sein. Immerhin hatte die Klägerin jedoch, ihrem eigenen Vortrag zufolge, mit einer weiteren Inanspruchnahme als Beraterin der Beklagten bei bestimmten, in ihre Kompetenz fallenden Fragen und wegen ihrer Kenntnis der besonderen Verhältnisse am Verhandlungsort gerechnet. Da der Klägerin solche Beraterdienste bis zur verbindlichen Vertragsunterzeichnung am 10.11.75 nicht abverlangt worden sind, hielt die Kammer eine Verminderung der vereinbarten Provision um 20 % für gerechtfertigt und angemessen.
32Damit war der Klage in Höhe des zuerkannten Betrages stattzugeben, im Übrigen dagegen abzuweisen.
33Die Abweisung erstreckt sich auch auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages. Hier übersieht die Klägerin, dass der in dem Angebot der Beklagten vorn 12.09.75 enthaltene Gesamtpreis von 7.411.000,-- DM für die Lieferung einer Gasturbine FOB Nordseehafen bereits die dazugehörige Ausstattung und Ausrüstung umfasst. Für die Annahme, dass diese Leistung im Hauptvertrag vom 10.11.1975 (kalkulatorisch) eine höhere Bewertung erfahren habe, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die später mit der T vereinbarte Lieferung zusätzlicher Geräte und Materialien ist, soweit ersichtlich, durch die Übernahme der schlüsselfertigen Montage der Gesamtanlage durch die Beklagte veranlasst worden und hat daher keinen Einfluss auf die Provisionsforderung der Klägerin.
34Über Grund und Höhe der von der Klägerin erhobenen Zinsforderung herrscht kein Streit zwischen den Parteien.
35Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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