Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 162/88
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2., das Verfahren einstweilen einzustel-len, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2..
Der Beschwerdewert beträgt 63.000,- DM.
1
Gründe:
2Die Beteiligten zu 1. und 2. sind zu je ½ Anteil Miteigentümer des oben näher bezeichneten Grundbesitzes; sie leben getrennt und in Scheidung; aus der Ehe ist die jetzt 15-jährige Tochter K. hervorgegangen, die im Haushalt des Beteiligten zu 2. lebt.
3Auf Antrag der Beteiligten zu 1. ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.01.1987 die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an; dieser Beschluss werde dem Beteiligten zu 2. mit der Belehrung gemäß § 180 Abs. 2 ZVG am 04.02.1987 zugestellt. Nachdem das Versteigerungsgericht erfahren hatte, dass aus der Ehe ein gemeinschaftliches Kind hervorgegangen war, stellte es den Anordnungsbeschluss nebst Belehrung, und zwar nunmehr auch über die Einstellungsmöglichkeit nach § 180 Abs. 3 ZVG am 26.02.1987 erneut dem Beteiligten
4zu 2. zu.
5Nachdem bereits Anfang Juli 1987 ein Verkehrswertgutachten bei Gericht eingegangen war, setzte das Amtsgericht den Verkehrswert mit Beschluss vom 20.11.2987 auf 380.000,00 DM fest; zugleich bestimmte es Versteigerungstermin auf den 26.02.1988.
6Mit Schreiben vom 08.12.1987 beantragte der Beteiligte zu 2., das Verfahren gem. § 180 Abs. 3 ZVG einstweilen einzustellen. Dieser Einstellung widersprach die Beteiligte zu 1. mit am 01.02.1988 bei Gericht eingegangenem Schreiben desselben Tages.
7Mit Beschluss vom 01.02.1988 stellte das Amtsgericht (Rechtspfleger) das Verfahren sodann gemäß § 180 Abs. 3 ZVG einstweilen für die Dauer von sechs Monaten ein.
8Gegen diesen ihr am 18. Februar 1988 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 1. mit am 25.02.1988 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Erinnerung ein. Dieser half der Amtsrichter nicht ab und legte sich unter Benachrichtigung der Beteiligten der Kammer zur Entscheidung vor, womit sie als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gilt. Im Beschwerdeverfahren hat die Kammer die Beteiligten auf die fehlende Einhaltung der Antragsfrist hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
9Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 180 Abs. 3, 30 b Abs. 3 ZVG statthaft und frist- und formgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
10Das Amtsgericht durfte auf den Einstellungsantrag des Beteiligten zu 2. hin schon deswegen das Verfahren nicht einstweilen einstellen, weil der Beteiligte zu 2. die Antragsfrist von zwei Wochen, die eine Notfrist ist, versäumt hatte.
11Diese Frist begann gemäß § 30 b Abs. 1 ZVG mit der Zustellung der Belehrung über die Einstellungsmöglichkeit nach § 180 Abs. 3 ZVG, d. h. vorliegend am 26.02.1987, und war daher bei Antragseingang am 09.12.2987 längst abgelaufen.
12Diese Verspätung ist auch vom Amtsgericht nicht anerkannt worden. Soweit das Amtsgericht meint, dennoch unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts den Antrag nicht aus formellen Gründen zurückweisen zu dürfen, beruht seine Auffassung ersichtlich auf einer nicht vertretbaren Interpretation dieser Entscheidungen; die Auffassung des Amtsgerichts widerspricht geltendem Recht.
13Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.1979 befasst sich nicht mit der Einhaltung von Fristen für Einstellungsanträge, sondern mit der Frage der Entscheidung über den Zuschlag in einem besonderen Verkündungstermin bei einem Höchstgebot weit unter Wert, um so aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes dem abwesenden Mitglied der Eigentümergemeinschaft Gelegenheit zu geben, seine bisherige Weigerung zu einem freihandigen, wesentlich günstigeren Verkauf zu überdenken.
14Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.1976 befasst sich mit einer ähnlichen Fallgestaltung, wobei insbesondere die Verpflichtung auch des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht hervorgehoben wurde aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes.
15Bei den Entscheidungen kann jedoch auch nicht andeutungsweise entnommen werden, dass etwa aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die Einhaltung gesetzlich normierter Notfristen für die Beantragung einstweiliger Einstellungen vernachlässigt werden konnte oder gar müsste. Mit dieser Auffassung wäre das gesamte Verfahrensrecht seiner Bedeutung entkleidet und das insbesondere durch das Verfahrensrecht verwirklichte Prinzip der Rechtssicherheit völlig aufgegeben.
16Unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist allenfalls diskutabel die auch in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ansatzweise wiedergegebene Auffassung, die die Antragsfristen bei neuen Tatsachen erst ab Bekanntwerden dieser neuen Tatsachen laufen sehen will.
17Inwieweit Umstände die zu einer ernsthaften Gefährdung des Wohls der Tochter K. führen konnten, erst nach Ablauf der regulären Antragsfrist im März 1987 entstanden sein sollen, namentlich erst 14 Tage vor Eingang des Einstellungsantrages am 09.12.1987, kann der Begründung des Einstellungsantrags nicht entnommen werden. Die darin aufgeführten Gründe dürften vielmehr schon seit Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens, d. h. seiner Anordnung am 30.01.1987, unverändert vorliegen. Umso unverständlicher ist der vom Rechtspfleger am 20.01.1988 verfasste Vermerk über ein Telefongespräch, wonach der Verfahrensbevollmächtigte den Beteiligten zu 2. darauf hingewiesen hat, "dass sich die Beeinträchtigung des Kindeswohls erst kurz vor der Stellung des Antrags vom 08.12.1987 ergeben hat". Dieser Hinweis ist völlig unsubstantiert und angesichts der Begründung des Beteiligten zu 2. für seinen Einstellungsantrag und angesichts der vom Amtsgericht ergänzend durchgeführten Ermittlungen nicht nachvollziehbar und damit unverständlich. Darauf hat die Kammer mit Schreiben vom 22.03.1988 hingewiesen, ohne dass seitens des Beteiligten zu 2. hierzu weiterer Vortrag erfolgt wäre.
18Nach allem hatte das Amtsgericht den Einstellungsantrag schon mangels Einhaltung der Antragsfrist zurückweisen müssen; schon aus diesem Grunde musste die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Erfolg haben.
19Anzumerken bleibt, dass der Antrag auch aus sachlichen Gründen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Gerade auch nach der Kommentierung bei Zeller (ZVG, 12. Aufl., § 180 Anm. 13.4) setzt eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls voraus, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird; allgemeine nicht wesentliche Beeinträchtigungen der Kindesinteressen genügen nicht. Gerade die vom Beteiligten zu 2. vorgebrachten und vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angeführten Beeinträchtigungen des Kindeswohls stellen Unzuträglichkeiten dar, wie sie mit jeder Trennung der Eltern und einem damit verbundenen Verlust des bisherigen Familienheimes notwendig verbunden sind; es handelt sich durchweg um allgemeine, nicht wesentliche Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die um so geringer wiegen, als die Tochter K. in diesem Jahr bereits 16 Jahre alt wird und damit alters- und reifebedingt ohnehin erfahrungsgemäß in einem inneren Abnabelungsprozess vom Elternhaus längst eingetreten ist oder nunmehr eintritt.
20Der bloße Wunsch nach Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards, insbesondere des Behaltens jeweils eines eigenen Zimmers für jedes Kind, vermag bei erheblich zum Nachteil veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht zu begründen. Eine Verfahrenseinstellung kann nicht erforderlich sein zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls, wenn diese Gefährdung allein darin begründet sein soll, dass wirtschaftlich nicht mehr realisierbare Wunschvorstellungen aufgegeben werden müssen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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