Urteil vom Landgericht Essen - 4 O 73/89
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. C.,
die Richterin am Landgericht C. und den
Richter am Landgericht Dr. W.
fur R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grot3bank oder Sparkasse zu erbringen.
1
(Tatbestand:
2Die Beklagten schulden der Klägerin unstreitig Schadensersatz aufgrund des Verkehrs-unfalles vom 20.10.1988.
3Der Streit zwischen den Parteien geht ausschließlich um die Frage, ob die Klägerin auf Neuwagenbasis abrechnen kann.
4Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen zweitürigen Mazda mit Wankelmotor, der am 19.09.1988 zugelassen wurde und im Zeitpunkt des Unfalles einen Kilometerstand von 1672 hatte. Das Fahrzeug war im Betrieb der Klägerin als Vorführwagen eingesetzt, wie sich aus dem von ihr überreichten Gutachten des TÜV ergibt.
5An dem Fahrzeug waren im einzelnen beschädigt: Das Heckabschlußblech, das Seitenteil hinten, der Kofferboden einschließlich der Seitenteilinnenbleche. Weiterhin war der Längsträger bis ins Radhaus gestaucht und die Schweißkante teilweise aufgeplatzt. Auch das Radhaus war innen deformiert. Die Zwischenbleche unterhalb des
6Heckabschlußbleches waren eingefaltet und die Auspuffanlage teilweise aus der Halterung gerissen und in sich verformt.
7Die beklagte Versicherung hat zur Schadensregulierung folgende Zahlungen geleistet:
8Reparaturkosten 10.104,57 DM
9Wertminderung 3.000,-- DM
10Sachverständigen—Gebühren 907,—- DM
11Unkostenpauschale 30,-- DM
1214.041,57 DM
13Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne auf Neuwagenbasis abrechnen.
14Sie beziffert ihren Schaden wie folgt:
15Fahrzeugpreis per 21.10.1988
16ohne Mehrwertsteuer 37.264,56 DM
17(laut Gutachten)
18abzügl. Restwert ohne Mwst.
19(laut Gutachten) 18.421,05 DM
20abzügl. Gebrauchsvorteil
210,67 % des Neupreises pro
22gefahrene 1.000 km 544,05 DM
2318.299,46 DM
24zuzügl. Neuzulassung 150,-- DM
25zuzügl. Umbaukosten 400,-- DM
26zuzügl. Gutachterkosten ohne Mwst. 907,-- DM
27zuzügl. Auslagenpauschale 30,-- DM
2819.786,46 DM
29abzügl. von der Beklagten
30zu 2. gezahlter 14.041,57 DM
315.744,99 DM
32Die Klägerin beantragt,
33die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.744,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1989 zu zahlen.
34Die Beklagten beantragen,
35die Klage abzuweisen.
36Sie halten an ihrer vorprozessual geäußerten Auffassung fest, daß die Klägerin nur die Erstattung der Reparaturkosten verlangen könne.
37Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Entschejdungsgründe:
39Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt.
40Die Klägerin kann gem. §§ 249, 251 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, der vor dem Unfall bestanden hat.
41Die Voraussetzung für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis sind nicht gegeben, weil die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer und Wertminderung deutlich geringer sind als der Fahrzeugschaden in Höhe von 18.849,46 DM.
42Auch läßt sich dem Gutachten entnehmen, daß nach der durchgeführten Reparatur ein technischer Minderwert nicht verbleibt, sondern lediglich ein merkantiler Minderwert.
43Ein Fall des sogenannten unechten Totalschadens liegt ebenfalls nicht vor. Dazu wäre Voraussetzung, daß es sich um ein praktisch neuwertiges Fahrzeug gehandelt hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung von einem neuwertigen Fahrzeug nur dann ausgegangen werden, wenn die Fahrleistung nicht deutlich mehr als 1.000 km und das Alter nicht mehr als einen Monat ist. Hier liegt die Fahrleistung jedoch bei 1.672 km. Darüberhinaus war das Fahrzeug auch als Vorführwagen eingesetzt, was bereits nach der Zulassung zu einer erheblichen Verminderung des Wiederverkaufswertes führt.
44Da die beklagte Versicherung die Reparaturkosten, den Minderwert, die Gutachterkosten und die Auslagenpauschale bereits vorprozessual erstattet hat, war die Klage abzuweisen.
45Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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