Urteil vom Landgericht Essen - 13 S 289/99
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. April 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (4 C 98/99) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.254,00 DM (i.W.: zweitausendzweihundertvierundfünfzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 543 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen begründet. Dem Kläger steht der Rückforderungsanspruch aus § 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes zu. Für die Kammer gibt es keine ernsthafte Zweifel daran, dass der Beklagte im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes als Verwalter und nicht nur als Makler beim Abschluss des Mietvertrages tätig war. Der Umstand, dass der zwischen den Wohnungseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Verwaltervertrag seine Wirkung erst mit Beginn 1. September 1996 entfalten sollte, ändert nach Meinung der Kammer daran nichts. Es kann gar kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte, der bereits den Wohnungsankauf für die Vermieter vermittelt hatte, von diesen auch mit den Verhandlungen und dem Abschluss eines Mietvertrags mit den neuen Mietern, hier also dem Kläger und seiner Ehefrau, beauftragt war und der darüber hinaus "mit Wirkung vom 1. September" auch die Verwaltung der Wohnung für die Vermieter betreiben wollte und sollte, bereits bei Abschluss des Mietvertrags tatsächlich auch Verwalter dieser Wohnung war: Dafür spricht nicht nur die geringe zeitliche Differenz zwischen Mietvertragsabschluss -23. August- und Beginn der Verwaltertätigkeit -1. September 1996- , sondern darüber hinaus vor allem auch die sich aus der Unterschrift unter dem Mietvertrag mit dem Zusatz Verwalter ergebende tatsächliche Funktion des Beklagten: Da die Vermieter die Nutzung aus dem Mietverhältnis ab 1. September haben sollten, lag es nahe, den Beginn des Verwaltervertrages mit diesem Termin zu koppeln. Tatsächlich änderte sich in der funktionalen Stellung des Beklagten nichts. Er war in erster Linie Vertreter der Eigentümer mit der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeit aus der zweifellos schon anvisierten VerwaltersteIlung nach Beginn des Mietverhältnisses und hatte mithin gerade nicht die unabhängige, zwischen zwei Parteien "schwebende" Stellung eines Maklers. Bei dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen, den an ihn gezahlten Vermittlungsbetrag zurückzugeben.
4Der geltend gemachte Zinsanspruch konnte allerdings erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden. Der geltend gemachte frühere Zinsbeginn ist nicht näher dargelegt, dafür sieht die Kammer auch keine Anspruchsgrundlage.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
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