Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 366/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.510,77 DM (i.W.: neuntausendfünfhundertzehn 77/100 Deutsche Mark) nebst 11 % Zinsen seit dem 27.07.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 DM.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Durch Bescheid des Finanzamtes Oberhausen-Nord vom 26.06.1997, den Klägern zugegangenen am 29.06.1997, erhielten die Kläger eine Einkommenssteuererstattung für das Jahr 1993 in Höhe von 23.512,32 DM, wobei ausgeführt ist, dass über die Verrechnung des Guthabens mit Gegenansprüchen eine gesonderte Mitteilung erfolgt. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, dass die Erstattung auf das Konto Nr. ... der Kläger bei der Beklagten erfolgt. Dieses Konto war bereits seit dem 05.02.1987 für die Kläger aufgelöst worden und seit dem 06.11.1996 von der Beklagten neu belegt worden. Neue Inhaberin dieses Kontos wurde Frau A. K. die Sozialhilfeempfängerin ist. Der klagende Ehemann teilte daraufhin dem Finanzamt mit Schreiben vom 30.06.1997 seine neue Bankverbindung bei der Beklagten mit. Das Schreiben ging noch am selben Tag beim Finanzamt Oberhausen-Nord ein.
3Das Finanzamt beauftragte gleichwohl am 01.07.1997 die Westdeutsche Landesbank Düsseldorf einen Erstattungsbetrag von 19.949,06 DM auf das Konto Nr. ... bei der Beklagten zu überweisen. Die Überweisung erfolgte im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches und wurde von der Beklagten auf das jetzt von Frau K. inne gehaltene Konto gebucht. Diese hob in zwei Teilbeträgen von 5.000,00 und 16.000,00 DM am 29. und 31.07.1997 das Guthaben von dem Konto ab. Auf die Bemühungen der Beklagten konnte ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.682,91 DM von Frau K. zurückerlangt und dem Konto des klagenden Ehemannes bei der Beklagten gutgeschrieben werden. Weitere Zahlungen konnten von Frau K. nicht erlangt werden.
4Die Kläger erhoben daraufhin Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, die abgewiesen wurde.
5Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Zahlung des ihnen nicht gutgebrachten Betrages von 14.266,15 DM von der Beklagten sowie die Kosten des Rechtsstreits vor dem Finanzgericht Düsseldorf in Höhe von 1.500,00 DM.
6Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte ihnen den Betrag zu erstatten habe, da sie ihre Sorgfaltspflichten bei Eingang der Überweisungen nicht ausgeübt hätte. Insofern vertreten sie die Auffassung, dass der Empfängername und nicht die Kontonummer maßgebend sei. Sie behaupten, dass sie Bankkredit in Höhe von 11 % in Anspruch nehmen.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 15.771,15 DM nebst 11 % Zinsen aus 14.266,05 DM ab dem 01.07.1997 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, dass durch ihr Verhalten ein Schaden allenfalls beim Finanzamt Oberhausen-Nord eingetreten sei, sie im Übrigen berechtigt gewesen sei nach II Ziff. 4 der Bedingungen für den Datenträgeraustausch nur nach der Kontonummer des Empfängers zu buchen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
15Den Klägern steht gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.510,77 DM zu.
16Unabhängig von einem etwa bestehenden Erfüllungsanspruch aus dem Girovertrag, der nur einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Gutschrift eines für den Kunden angewiesenen Geldbetrages gerichtet ist, hat die Beklagte aus dem Girovertrag die Sorgfaltspflicht, für ihre Kunden eingegangene Geldbeträge auf deren Konto zu überweisen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie den für die Kläger überwiesenen Geldbetrag auf das Konto der Frau K. gebucht hat.
17Diese Verfahrensweise stellt eine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto hat sich das Kreditinstitut grundsätzlich an den Namen des Empfängers zu halten (BGH WM 1968, 1368; Canaris, Bankvertragsrecht, 4. Auflage, Rn. 331 m.w.N.). Die Abwicklung des Überweisungsauftrages im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf die Bedingungen für den Datenträgeraustausch berufen, in denen unter II Ziff. 4 allein darauf abgestellt ist, dass die eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind die Bearbeitung allein anhand der numerischen Angaben vorzunehmen. Die entsprechende Regelung hat nämlich nur zwischen den unmittelbar beleglosen Datenträgeraustausch Beteiligten und nicht im Verhältnis zu dem Kunden Geltung (Canaris, Rn. 523). Auch die obergerichtlichen Entscheidungen (BGH NJW 1990, 250; OLG Hamm WM 1979, 339), die eine entsprechende Verfahrensweise für zulässig angesehen haben, betreffen nur das Verhältnis zwischen am beleglosen Datenträgeraustausch Beteiligten und können angesichts dessen für das Verhältnis zwischen Kunde und seinem Kreditinstitut nicht herangezogen werden. Für das Verhältnis der Empfängerbank zu ihren Kunden ist vielmehr allein der Girovertrag maßgebend (Canaris, Rn. 523). Dass eine Bearbeitung ausschließlich nach numerischen Angaben auch im Verhältnis zu ihren Kunden vereinbart worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Kämen die Bedingungen des beleglosen Datenträgeraustausches auch im Verhältnis zu dem Kunden zur Anwendung, dann stellte dies einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da das Risiko einer Fehlleitung dem Kunden aufgebürdet würde. Dem angegebenen Überweisungsempfänger würde ein von ihm weder veranlasstes noch beherrschbares Risiko auferlegt (Canaris, Rn. 523).
18Die Beklagte hat insofern auch schuldhaft gehandelt. Sie hat vorsätzlich eine Prüfung der Übereinstimmung zwischen Namen und Kontonummer im Interesse der Rationalisierung nicht durchgeführt.
19Den Klägern ist durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden in Höhe von 14.266,15 DM entstanden, da sie den Betrag nicht erhalten haben.
20Dass auch die Kosten des vor dem Finanzgericht Düsseldorf durchgeführten Verfahrens zurechenbar auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, vermag die Kammer nicht festzustellen. Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich bislang nicht hinreichend, das sie sich zu der Klageerhebung vor dem Finanzgericht Düsseldorf veranlasst fühlen durften.
21Die Kläger müssen sich jedoch gem. § 254 BGB ein Mitverschulden an dem Entstehen des Schadens anrechnen lassen, welches die Kammer mit 1/3 bemisst. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kläger bei Abgabe ihrer Steuererklärung ihre aktuelle Kontonummer nicht angegeben haben, wobei sie sich das Verhalten ihres Steuerberaters gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssen. Unter Berücksichtigung der Erklärung des klagenden Ehemannes in der mündlichen Verhandlung ist diese unterlassene Angabe jedoch nur fahrlässig erfolgt, weil in den letzten Jahren keine Steuererstattungen zu erwarten gewesen sind und insofern nicht auf die Aktualisierung der derzeitigen Bankverbindung geachtet worden ist. Demgegenüber hat die Beklagte aus Rationalisierungsgründen bewusst auf den Abgleich zwischen Namensangabe und Kontonummer verzichtet und damit das Risiko von Fehlleitungen in Kauf genommen. Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten angemessen.
22Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Verzug ist mangels weitergehenden Vortrages erst mit Zustellung der Klageschrift eingegangen. Die Inanspruchnahme von Bankkredit mit dem geltend gemachten Zinssatz haben die Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung der Nationalbank AG Essen, die nicht angegriffen worden ist, nachgewiesen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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