Urteil vom Landgericht Essen - 10 S 490/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. September 2001verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen
(Az.: 132 C 169/01) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Von der Darstellung des Tatbestandes ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen worden. Der Zeuge G... F... ist uneidlich vernommen worden.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
4Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten dem Kläger gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflichtVG im vollen Umfang zum Ausgleich des ihm am 22.12.2000 unfallbedingt entstandenen Sachschadens verpflichtet sind, als auch die Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den Defekt des Lenkradgetriebes und der Spurstange in Abrede stellen.
5Der vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Restschaden ist aber nur dann erstattungspflichtig, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass der zur Schadensbeseitigung insgesamt erforderliche Aufwand, d. h. derjenige laut Berechnung Gutachten G... zuzüglich Aufwand für Lenkgetriebe und Spurstange 130 % des Fahrzeugwertes vor dem Unfall nicht übersteigt und dass das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist.
6Auf Grund des Ergebnisses der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger aber schon nicht mit der zur Überzeugungsbildung gebotenen Gewissheit nachweisen können, dass das Fahrzeug den Vorgaben des Gutachtens G... und des Kostenvoranschlags der Firma W... entsprechend fachgerecht instandgesetzt worden ist.
7Der die Reparatur ausführende Zeuge F... hat ausgesagt, dass er keine Neuteile verwendet habe, sondern ausschließlich ihm vom Kläger selbst zur Verfügung gestellte gebrauchte Teile. Wenn es auch möglicherweise nicht zu beanstanden ist, wenn bei einer umfangreichen Reparatur ein oder wenige nicht wesentliche beschädigten Fahrzeugteile durch gebrauchte, aber Neuteilen in etwa gleichwertige ersetzt werden, kann das nicht mehr gelten, wenn der hier in Rede stehende umfangreiche Schaden ausschließlich unter Einsatz von ge
8brauchten Teilen beseitigt worden ist. Das gilt umso mehr, als der Kläger nichts zum Erhaltungszustand der von ihm erworbenen gebrauchten Fahrzeugteile dargetan hat.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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