Beschluss vom Landgericht Essen - 45 T 1/02

Tenor

1. Das Verfahren wird analog § 148 ZPO ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV folgende Fragen zur Vorlageentscheidung vorgelegt:

1) Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit dem Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesell-schaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung ist, verpflichtet werden, den Jahresabschluss und den Lagebericht insbesondere ohne Be-schränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Per-sonen offen zu legen?

2) Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit den Gemeinschaftsgrundrech-ten der Presse- und Rundfunkfreiheit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Ge-sellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und die im Bereich des Presse- und Verlagswesens bzw. im Rund-funkbereich tätig sind, verpflichtet werden, den Jahresab-schluss und den Lagebericht insbesondere ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu legen?

3) Ist die Richtlinie 90/605/EWG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, als sie zu einer Benachteiligung der Kommanditgesellschaften, deren Komplementär eine Gesell-schaft mit beschränkter Haftung ist, gegenüber Kommanditge-sellschaften, deren Komplementär eine natürliche Person ist, führt, obwohl die Gläubiger der GmbH & Co. KG durch die Offen-legungspflicht der GmbH besser geschützt werden als Gläubiger einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementär als natürliche Person keinen Offenlegungspflichten unterliegt?


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.