Beschluss vom Landgericht Essen - 10 T 75/03
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger vom 02.06.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 23.05.03 - 21 C 170/03 - dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 2314 ~ festgesetzt wird.
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Gründe:
2Der Streitwert war entsprechend dem Absicherungsinteresse der Kläger, nicht nach dem Aufwand für die Anlage der Kaution oder nur nach dem Interesse an einer zinsgünstigen Anlage des gezahlten Kautionsbetrages festzusetzen. Mit der Klage begehren die Kläger vor allem die Anlage des Kautionsbetrages auf einem vom Vermögen des Beklagten getrennten Konto (§ 551 Ahs. 3 BGB). Es geht um die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Kläger nach Beendigung des Mietverhältnisses für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters. Dieser Rückzahlungsanspruch kann sich auf 2314,- zuzüglich Zinsen belaufen. Gemäß § 6 ZPO ist der Betrag dieser Forderung anzusetzen, da es auf die Sicherstellung des Rückzahlungsanspruchs ankommt. Unerheblich ist, ob beim Beklagten ein Insolvenzrisiko besteht.
3Essen, den 18.07.03
4Das Landgericht, 10. Zivilkammer
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