Urteil vom Landgericht Essen - 44 O 188/04

Tenor

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E.,

den Handelsrichter Dr. I. und

den Handelsrichter M.

für Recht erkannt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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