Beschluss vom Landgericht Essen - 17 O 187/01
Tenor
wird der Antrag des Sachverständigen Dipl.-lng. T. vom 24.11.2004 auf gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäß Rechnung vom 17 .08.2004 abgelehnt (§ 4 JVEG)
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Gründe:
2Ein Sachverständiger ist für die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch nicht zu entschädigen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Auflage, § 3 Rdnr. 14.5 und 43.7; OLG Düsseldorf und OLG München, beide in Rpfleger 1995, 41 = MDR 1994, 1050; OLG Koblenz, MDR 2000, 416). Die Gründe, die eine Partei zur Stellung eines Ablehnungsantrags veranlassen, liegen in aller Regel in seinem Verhalten anläßlich der Gutachtenerstellung und daher in der Risikosphäre des Sachverständigen. Offensichtlich mutwillig angeführte Gründe, mit denen die Absicht verfolgt wird, den Sachverständigen aus dem Verfahren zu entfernen, lassen sich hier nicht erkennen
3Im Gegensatz zu dem vom LSG Stuttgart durch Beschluss vom 17.02.2004 entschiedenen Fall, bei dem zahlreiche Einwendungen gegen den Gutachteninhalt zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragen wurden, macht die Beklagte hier "nur" geltend, dass der Sachverständige in einem Fall einseitig (ungeprüfte) Angaben der Klägerin zugrundegelegt hat. Hierzu bedurfte es nicht der Überarbeitung des gesamten Gutachteninhalts, sondern nur einer Stellungnahme bezüglich des vorgeworfenen einseitigen Vorgehens.
4Dafür kommt eine Entschädigung nicht in Betracht, zumal die Gründe für die Ablehnung im - vermeintlich widersprüchlichen - Verhalten des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung liegen.
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Referenzen
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 1x
- MDR 1994, 1050 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2000, 416 1x (nicht zugeordnet)