Urteil vom Landgericht Essen - 1 S 144/02
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht R., den Richter am Landgericht P. und die Richterin am Landgericht X.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 20. Au-gust 2002 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe I. Die Klägerin ist Kraftfahrzeugvermieterin und ein zur Rechtsberatung sowie zum geschäftsmäßigem Erwerb von Forderungen zugelassenes Inkassobüro. Die Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Sie haftet in vollem Umfang auf Ersatz des Schadens auf Grund eines Unfalls vom 12. 3. 1999. Der Unfallgeschädigte, ein Kunde der Klägerin, hat seine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die Klägerin abgetreten. Über das Bestehen einer restlichen Forderung auf Ersatz von Mietwagenkosten besteht Streit. Der Kunde der Klägerin betreibt ein Essener Taxiunternehmen mit zwei Fahrzeugen. Eins von ihnen wurde bei dem Unfall vom 12. 3. 1999 beschädigt und war reparaturbedingt bis zum 26. 3 1999 nicht einsatzbereit. Der Geschädigte mietete daher bei der Klägerin für die Zeit vom 12. bis 26. 3. 1999 ein Ersatztaxi. Vereinbart wurde ein Tagesgrundpreis von (netto) 170 DM zuzüglich eines Kilometerpreises von 1,40 DM und eines Preises für die Taxi-Ausstattung von 27 DM proTag. Die Klägerin vereinbarte mit ihrem Kunden, dass er keinerlei Zahlungen an sie zu leisten habe. Die Klägerin stellte der Beklagten Mietwagenkosten in Höhe von 6.313,20 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf 4.419,24 DM. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Restbetrages von 1.893,96 DM / 968,37 in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat die Kammer die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht Essen zurückverwiesen. II. Die Beklagte trägt im Rahmen der erneuten Verhandlung im Berufungsverfahren vor: Der Unfallersatztarif sei seit 1980 so kalkuliert, dass er durchschnittlich das 2,5 bis 2,8-Fache des Selbstzahlertarifs betrage. Dieses Verhältnis sei bei Taxen und privat genutzten Fahrzeugen dasselbe, nur seien die Ausgangspreise unterschiedlich hoch. Die Klägerin berechne einen Mietpreis von insgesamt 6.313,20 DM. Es sei davon auszugehen, dass er mindestens das 2,5-Fache des Selbstzahlertarifs betrage. Der Selbstzahlertarif liege daher bei 2.525,28 DM. Mit erfolgter Zahlung von 4.419,24 DM habe die Klägerin daher bereits 175 % des Selbstzahlertarifs erhalten. Der Unfallersatztarif der Klägerin sei jedoch besonders teuer, da sie den Aufwand für einen bundesweiten Geschäftsbetrieb decken müsse und zusätzlich das Geschäft mit der Mobilitätsgarantie betreibe, die den Geschädigten jedoch nicht betroffen habe. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der dem Geschädigten in Rechnung gestellte Unfallersatztarif erheblich bzw. in dem von der Beklagten behaupteten Verhältnis über den Normaltarifen für Selbstzahler liege. Sie, die Klägerin, wisse das nicht, denn sie betreibe ausschließlich das Unfallersatzgeschäft und die Vermietung im Rahmen der Mobilitätsgarantie der Autohersteller. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass es auf dem Gebiet der Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, insbesondere von Taxis, einen Unterschied zwischen Normal- und Unfallersatztarif gebe. Mit Nichtwissen werde ferner bestritten, dass die von der Beklagten vorgelegten Preislisten und Rechnungen verschiedener Vermieter Selbstzahlertarife zum Gegenstand haben. Es gebe nämlich die verschiedensten Gründe, aus denen ein Vermieter einen günstigeren Tarif anbiete. Ein vorausschauend handelnder Unternehmer sei gezwungen, im Unfallersatzgeschäft erhebliche Preisaufschläge im Vergleich zum 'Einzelkundengeschäft' (Selbstzahler-Normaltarif) zu fordern. Preiserhöhende Faktoren seien: - Vermietung mit Vorabreservierung sei günstiger, komme aber im Unfallersatzgeschäft nicht in Betracht - es erfolge eine Vorfinanzierung - der Verwaltungsaufwand sei höher und erfordere qualifizierteres Personal - das Betrugsrisiko und die Ausfallquoten seien deutlich höher - die Preise der Normalanbieter würden durch Lockvogel-Angebote mit verdeckten Kosten verfälscht - die Zurverfügungstellung eines Taxifahrzeugs sei besonders aufwändig. Doch auch dann, wenn man die Unfallersatztarife anderer Taxivermieter berücksichtige, seien diese mit den ihren notwendigerweise nicht zu vergleichen. Sie, die Klägerin, sei nämlich eines der wenigen bundesweit agierenden Unternehmen der Branche. Der 'normale' Vermieter von Taxen sei jedoch in der Regel ein Taxiunternehmer, der sein Taxi dann vermietet, wenn sein Fahrzeugpark nicht ausgelastet sei. Dies sei in der Taxibranche allgemein bekannt. Im Unterschied zu ihr böten solche Kleinvermieter ihre Fahrzeuge aber nicht überregional, sondern nur am Ort ihres Firmensitzes oder dessen unmittelbarer Umgebung an und betrieben eine Werbung allenfalls an ihrem Sitz. Sie hingegen betreibe einen sehr hohen Werbeaufwand. Ein im Nebengeschäft vermietender Taxiunternehmer sei auch nicht gezwungen, sein Fahrzeug innerhalb kürzester Zeit entsprechend den jeweiligen regionalen Verhältnissen des Kunden umzurüsten, da die Fahrzeuge von vornherein entsprechend ausgerüstet seien. Sie hingegen habe einen sehr hohen Ausrüstungsaufwand für ihre Taxifahrzeuge. Der regionale Vermieter habe ihr gegenüber zudem den Vorteil, dass er auch auf den mit der Umrüstung verbundenen Personalaufwand verzichten kann. Sie hingegen sei darauf angewiesen, an jeder Niederlassung besonders geschultes Personal zu beschäftigen, das mit der komplizierten Technik der Fahrzeuge umgehen könne und das sie selbst ausbilde und ständig weiterbilde. Hinzu komme, dass sie mit diesem qualifizierten Personal eine 24-Stunden-Bereitschaft aufrechterhalten müsse. Überdies werde sie regelmäßig mit Provisionszahlungen von 10 - 15 % belastet, die ihre Mieteinnahmen entsprechend schmälern. Nach Hinweis darauf, dass ein Vortrag zur unfallbedingten Notwendigkeit des dargelegten Aufwandes für den Geschädigten selbst und dazu, warum er sich nicht durch Anmietung eines Fahrzeugs von einem anderen Taxiunternehmer schadlos gehalten habe, erforderlich sei, trägt die Klägerin vor:
2Sie sei der Auffassung, dass die Beklagte für die Existenz und Höhe des Normaltarifs darlegungsbelastet sei. Sie selbst kenne diesen Normaltarif im Unterschied zu der Beklagten nämlich nicht. Die Beklagte unterstelle einfach als allgemeinkundig, dass man Taxen als Selbstzahler mieten könne, und genüge hiermit nicht ihrer Darlegungslast. Der Geschädigte habe unverzüglich ein Ersatzfahrzeug benötigt, das der Nachtfahrer beim Schichtwechsel um 18 Uhr des Unfalltages übernehmen musste. Um überhaupt rechtzeitig ein Fahrzeug zu bekommen, habe er sich daher an sie wenden müssen. Er habe weder eine Veranlassung noch die Zeit gehabt, Preisvergleiche anzustellen. Andere Taxivermieter im Raum Essen seien ihm nicht bekannt gewesen, und er habe auch keine Kollegen gekannt, die Taxen vermieten. III. Auf Grund des Revisionsurteils ist von Folgendem auszugehen: 1. Dem Geschädigten sind Mietwagenkosten entstanden. Seine Verpflichtung zur Zahlung von Miete für das Ersatz-Taxi ergibt sich aus dem Wortlaut der zwischen ihm und der Klägerin getroffenen Vereinbarung. Ein vom Wortlaut des Vertrages abweichender Wille der Vertragsparteien ist bei interessengerechter Auslegung des Vertrages nicht festzustellen. Dem Interesse der Klägerin entsprach es nämlich, mit dem Kunden eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so für sie die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten; dem Interesse des Kunden wiederum entsprach die feste Mietpreisvereinbarung, da er den Preis hiermit im Rahmen des gem. § 249 S. 2 BGB a.F. Erstattungsfähigen halten konnte.
32. Dem Geschädigten sind Mietwagenkosten zu ersetzen, soweit sie zur Herstellung desjenigen Zustandes erforderlich sind, der ohne Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gehalten, von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Anknüpfungspunkt ist hierbei der "Normaltarif". Eine Erhöhung dieses Betrages ist nur gerechtfertigt, soweit sie unfallbedingt ist.
43. Dass Kraftfahrzeugmieter in der hier zu beurteilenden Konstellation typischerweise kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die Ersatzverpflichteten auf die Tarifgestaltung keinen Einfluss nehmen können, kann zur Folge haben, dass "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit der Unfallersatztarif seiner Struktur nach "erforderlicher" Aufwand war. Das kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf einem zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand der Vermieterin beruhen.
54. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt der Klägerin.
6IV. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht erhobene Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nicht zu. Dem Revisionsurteil entsprechend kann die Klägerin nicht ohne Weiteres den im beiderseitigen Interesse fest mit dem Geschädigten vereinbarten Preis beanspruchen. Er steht ihr vielmehr nur insofern zu, als sie vorträgt und beweist 1. dass sie dem Kunden Leistungen zu Preisen erbringt, die aus berechtigten betriebswirtschaftlichen Gründen (z.B. Vorfinanzierung, Übernahme des Ausfallrisikos u.ä.) den Normaltarif überschreiten und daher nicht überhöht sind, und 2. dass der Kunde diese preiserhöhenden Leistungen unfallbedingt, d.h. in der sich für ihn auf Grund des Unfalls ergebenden Situation, vernünftigerweise für zweckmäßig und notwendig halten darf. Darzulegen und zu beweisen ist daher, dass der geschädigte Mieter aus seiner berechtigten Sicht unfallbedingt auf die preisbildenden Leistungen der Klägerin angewiesen war, und ferner, dass die Klägerin als Vermieterin aus ihrer betriebswirtschaftlichen Sicht die Leistungen zu einem angemessenen Preis angeboten hat. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin, der ausweislich des Revisionsurteils die Darlegungs- und Beweislast obliegt, jedoch nicht schlüssig dargelegt. Schon auf Grund ihres eigenen Sachvortrags ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Mietkostenaufwand von mehr als 4.419,24 DM nicht gerechtfertigt war: Dass die Klägerin Mietpreise verlangt, die sich aus der Struktur ihres Unternehmens und der Art des von ihr betriebenen Vermietungsgeschäfts betriebswirtschaftlich rechtfertigen lassen, ist aus Sicht der Kammer jedenfalls im Rahmen der erneuten Berufungsverhandlung nicht streitig, mag aber auch dahinstehen. Die Klägerin trägt nämlich vor, dass der 'normale' Vermieter von Taxen in der Regel ein Taxiunternehmer sei, der als Nebenerwerb ein Taxi vermiete, wenn sein Fahrzeugpark nicht ausgelastet sei. Die Kammer hat daher zu prüfen, ob das Verhalten des Geschädigten, sich nicht an diesen Normal-Vermieter, sondern an die Klägerin zu wenden, unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens zu rechtfertigen ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Aus den ausführlichen Darlegungen der Klägerin folgt zur Überzeugung der Kammer vielmehr, dass ein Taxiunternehmer in der Situation des unfallgeschädigten Kunden der Klägerin sich wirtschaftlich unvernünftig verhält, wenn er das Ersatz-Taxi nicht von einem Kollegen, sondern von der Klägerin mietet:
7Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. 2. 2005 eindringlich darauf hingewiesen, dass sie ganz erheblich teurer sein muss als ein Taxiunternehmer, der ein eigenes Fahrzeug im Nebengeschäft vermietet, und zwar im Hinblick auf folgende Kosten, die letzerer nicht hat:
8ein erheblicher Werbeaufwand durch regelmäßige Anzeigen in überregionalen Taxizeitschriften, Direktwerbung bei Taxiunternehmern und Taxizentralen, Direktwerbung über ein Netz von 1.100 nebenberuflichen Vertriebsagenten, Teilnahme an allen Messen der Landes- und Berufsverbände für Taxiunternehmer sowie Werbung über Mailings und im Internet;
9die Erforderlichkeit einer jederzeitigen kurzfristigen Umrüstung eines Fahrzeugs entsprechend den jeweiligen Verhältnissen am Ort des Kunden, wozu eine speziell von der Klägerin entwickelte Technik und Software erforderlich ist, die das Fahrzeug erheblich verteuert;
10Verwendung einer flexibel einsetzbaren, sämtliche von den Kunden nachgefragten Frequenzen abdeckenden Funkanlage statt eines singulären Funksystems,
11außerordentlich hohe Personalkosten durch an jeder Niederlassung präsentes besonders geschultes Personal;
12Erfassung und laufende Aktualisierung von deutschlandweit rund 800 verschiedenen örtlichen Taxi-Tarifen in einer Datenbank, um den Taxameter entsprechend einstellen zu können, einschließlich der hierfür erforderlichen Software und des entsprechend geschulten Personals und einer bundesweiten Zulassung als Instandsetzungsbetrieb durch das Eichamt;
13Bereithaltung eines 24-Stunden-Services und Vorhaltung einer speziellen Logistik mit Fahrzeugtransportern;
14Betrieb einer eigenen Werkstatt an 10 Niederlassungen;
15Provisionszahlungen von 10 bis 15 % bei der ganz überwiegenden Anzahl der Vermietungen.
16Ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Taxiunternehmer in der Lage des hier Geschädigten wird es daher für zweckmäßig und notwendig halten, nach Möglichkeit den wesentlich kostengünstigeren Weg der Schadloshaltung zu wählen und das Ersatzfahrzeug von einem anderen Taxiunternehmer anzumieten, bei dem der hoch bezahlte Aufwand, den die Klägerin betreiben muss, ganz oder teilweise entfällt, ohne dass dem Geschädigten hierdurch Nachteile entstünden. Dass diese Möglichkeit hier objektiv nicht bestand, ist nicht ersichtlich. Zwar mag es so sein, dass sich diese Möglichkeit angesichts eines nicht flächendeckenden Angebots nicht jedem Geschädigten bietet. Der im streitgegenständlichen Fall Betroffene befand sich jedoch insofern in einer günstigen Situation, als er seinen Firmensitz nicht in einer ländlichen oder abgelegenen Gegend mit möglicherweise wenigen - oder am Unfalltage gar keinen - Anbietern hatte, sondern in einer Großstadt mit rund 600.000 Einwohnern inmitten eines Ballungsgebiets weiterer Großstädte. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Angebotslage in diesem Raum für den Geschädigten denkbar günstig war, so dass er auf einen flächendeckend bundesweiten Anbieter nicht angewiesen war. Auch ein Bedürfnis nach einem 24 Stunden-Bereitschaftsdienst bestand nicht. Der Unfall ereignete sich nämlich soweit ersichtlich nicht später als am frühen Nachmittag, also zu einer Tageszeit, zu der Taxiunternehmer und -Vermieter zweifellos ohne Schwierigkeiten erreichbar sind. Ein besonderes Eilbedürfnis wird nicht vorgetragen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, aus dem der Ersatzwagen beim Schichtwechsel um 18 Uhr hätte bereitstehen 'müssen'. Eine solche Notwendigkeit hätte zwar möglicherweise bestanden (zumindest bis auf Weiteres), wenn für diesen Zeitpunkt eine dringende und besonders lukrative Fahrt vorbestellt gewesen wäre. Hiervon ist jedoch nicht die Rede. Überdies wird nicht vorgetragen, dass ein Ersatz-Taxi auf dem 'normalen' Wege, das nicht einmal hätte umgerüstet werden müssen, nicht ebenso schnell oder sogar noch schneller hätte beschafft werden können. Der Geschädigte hat sich hierum schlichtweg nicht gekümmert, da er auf Grund seiner Freistellung von jeder eigenen Zahlungsverpflichtung keine Veranlassung dazu sah. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Geschädigte zur Vorfinanzierung eines Mietwagens als Selbstzahler finanziell nicht in der Lage gewesen wäre. Für keine der Dienstleistungen, die sie in ihre Preise einkalkuliert, wird ein konkretes unfallbedingtes Bedürfnis des Geschädigten vorgetragen. Dass der Geschädigte möglicherweise keinen Taxiunternehmer kannte, der ihm ein Fahrzeug vermietet hätte, ist unerheblich. Wenn dieser Weg der Ersatzbeschaffung der normale und übliche ist, wie die Klägerin vorträgt, so musste auch der hier Geschädigte als Gewerbetreibender diesen Weg kennen, einen Preisvergleich anstellen und den günstigsten Weg wählen können. Ein etwaiges subjektives Unvermögen des Geschädigten bleibt bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise außer acht.
17Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13. 12. 2000 in 26 U 21/00 steht dem nicht entgegen.
18Wie das Oberlandesgericht Köln vertritt auch die Kammer die Auffassung, dass nicht auf besonders günstige Preise einzelner Vermieter abzustellen ist, sondern darauf, welche Preise auf dem Markt üblich sind.
19Hierbei ist im vorliegenden Fall - im Unterschied zu demjenigen des Oberlandesgerichts Köln, in dem die des Parteivortrags bedürftige Frage nicht erörtert wird - auf die Preise der im Nebenerwerb vermietenden Taxiunternehmer abzustellen, denn die Klägerin nennt diese Art der Ersatzbeschaffung die übliche.
20Soweit das Oberlandesgericht nicht auf die Preise kleiner örtlicher Vermieter, sondern auf diejenigen überregionaler Anbieter abstellt, stimmt die Kammer diesem Grundsatz an sich gleichfalls zu. Gemeint ist jedoch ersichtlich nicht, dass der Schädiger das Recht habe, den größeren und teureren Vermieter statt des kleineren und preisgünstigeren zu wählen; denn die Größe des Anbieterbetriebs als solche ist für den Geschädigten ohne Nutzen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anbieter ohne weiteres in der Lage [ist], ...kurzfristig ein Taxi zur Verfügung zu stellen. Ein Taxiunternehmer im Raum Köln braucht sich daher nicht entgegenhalten zu lassen, dass er bei längerer Suche einen Kleinvermieter mit günstigen Preisen in einer anderen Region Deutschlands gefunden hätte. Er darf seine Suche vielmehr auf die Region beschränken. Im Fall des Oberlandesgerichts Köln handelte es sich um den bundesweiten Anbieter, der in jeder Region Deutschlands leicht erreichbar ist. Im vorliegenden Fall hingegen ist entsprechend dem Sachvortrag davon auszugehen, dass Anbieter in der hiesigen Region Essen/Ruhrgebiet nach allgemeinem Kenntnisstand der Branche in der Lage gewesen wären, ein Ersatzfahrzeug erst recht ohne weiteres, nämlich sogar ohne großen Umrüstungsaufwand, zur Verfügung zu stellen, und dies zu günstigeren Preisen.
21Die Beklagte hat der Klägerin bereits 70 % der in Rechnung gestellten Kosten erstattet. Angesichts der enormen Mehrkosten, die die Klägerin nach eigener Darlegung gegenüber einem im Nebengeschäft vermietenden Taxiunternehmer in ihre Preise einkalkulieren muss - u.a. hoher Umrüstungs-, Personal- und Werbeaufwand sowie eine 10 - 15 %ige Provision für wen auch immer - zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Geschädigte im Großraum Essen angemessen schnell ein gutes Ersatz-Taxi zu einem um mindestens 30 % niedrigeren Mietzins bekommen hätte, wenn er sich wirtschaftlich vernünftig verhalten und hierum bemüht hätte. Der angemessene Aufwand für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der Zeit vom 12. bis 26. 3. 1999 wird daher auf höchstens 4.419,24 DM geschätzt.
22Dieser Betrag ist gezahlt.
23Die Klage ist daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils anzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 543 Abs. 2, 708 Ziffer. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Über die den Rechtsstreit berührenden grundsätzlichen Rechtsfragen ist bereits entschieden. Die Kammer hat die ihr vorgegebenen Grundsätze auf den Einzelfall angewandt und unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Geschädigten eine Einzelfallentscheidung getroffen.
24Die Sache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts.
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