Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 574/05
Tenor
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L.,
den Richter am Landgericht I. und die Richterin am Landgericht H. auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den
Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Essen vom 12.10.2005
(185 K 95/03) am 20. Januar 2006
b e s c h l o s s e n:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die im Beschwerdeverfahren
entstandenen Kosten.
Der Geschäftswert für die Berechnung der im Beschwerdever-fahren entstandenen Gebühren wird auf 321.000,-- Euro fest-gesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere erfolgte die Einlegung des Rechtsmittels rechtzeitig in der Frist von zwei Wochen nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung (§ 98 ZVG, 569 ZPO).
4II.
5Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
6Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Vorschriften der §§ 81, 83 - 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Die in § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen.
71) Im vorliegenden Fall rügt die Beteiligte einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 43 ZVG, was gemäß § 83 Nr. 7 ZVG auch von Amts wegen zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift läßt sich nicht feststellen.
8a) Soweit das Amtsgericht den Versteigerungstermin nicht entsprechend der Bekanntmachung in dem Saal 293 des Amtsgerichts Essen sondern in dem Saal 83 durchgeführt hat, stellt dies keinen Verstoß gegen die Vorschrift des §§ 43 Abs. 1, 37 ZVG dar.
9Nach § 43 ZVG ist der Versteigerungstermin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht 6 Wochen vor dem Termin bekannt gemacht ist. Zur Bekanntmachung der Terminsbestimmung gehört u.a. die Angabe über den Zeit und den Ort des Versteigerungstermins (§ 37 Nr. 2 ZVG). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift läßt sich jedoch herleiten, dass die kurzfristige Verlegung eines Termins von einem Saal in einen anderen Saal (Ort) ausgeschlossen sein soll, wenn es hierfür zwingende Gründe gibt. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht wegen des unerwarteten großen Andranges am Terminstage die Versteigerung kurzfristig in den größeren Saal 83 verlegt. Da das Gericht durch weitere Maßnahmen - Anbringen eines Aushanges am Saal 293 mit dem Verweis auf den Saal 83, Nachschau vor Aufruf der Sache im Saal 293, Abstellen eines Wachtmeisters zur Information von Bietinteressenten und deren Information im Eingangsbereichs des Gerichts - sichergestellt hat, dass sowohl die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens als auch Bietinteressenten über die Verlegung des Versteigerungsortes informiert wurden, liegt ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ZVG nicht vor (vergl. Zeller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 66 Anmerkung 3.2).
10b) Dass die entsprechenden Vorkehrungen nach Verlegung des Terminortes getroffen wurden, ergibt sich im wesentlichen aus den dienstlichen Äußerungen, die das Amtsgericht im Zuge des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerde abgeholfen werden soll, eingeholt hat. Diese Auskünfte sind verwertbar. Die Vorschrift des § 80 ZVG, nach der Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt werden dürfen, ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar, da die Vorgänge nicht zum Termin gehören, sondern dem Vorfeld des Termins zuzuordnen sind (Zeller/Stöber, aaO, § 80 Anm. 2.1). Insoweit können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen eingebracht werden und auch die Entscheidung auf derartige Tatsachen gestützt werden (vergl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Zeller/Stöber aaO, § 96 Anm. 2.2).
11c) Im übrigen hat das Amtsgericht nunmehr durch Beschluss vom 21.11.2005 das Protokoll über den Versteigerungstermin vom 12.10.2005 so berichtigt, dass die Verlegung des Terminsortes und die weiteren Maßnahmen zur Unterrichtung der Beteiligten und der Bietinteressenten aus dem Protokoll ersichtlich sind, was zunächst nicht der Fall war. Dass die Berichtigung sachlich unrichtig sei, wird von der Beteiligten nicht behauptet.
122) Soweit mit dem Schriftsatz der Beteiligten vom 29.11.2005 nunmehr geltend gemacht wird, dass die Bekanntmachungsvorschriften bezüglich des Termins zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag nicht eingehalten worden sei, liegt auch ein solcher Verstoß nicht vor.
13Auch wenn der Verkündungstermin als Fortsetzung des Versteigerungstermins zu behandeln ist (Zeller/Stöber aaO, § 87 Anm. 3.7), ist hinsichtlich der Bekanntmachung dieses Termins nicht die Vorschrift des § 37 ZVG anwendbar. Anzuwenden ist vielmehr § 87 ZVG. Nach Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist die Bestimmung des Termins zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen. Diese Vorschrift hat das Amtsgericht im wesentlichen eingehalten, indem das Gericht in dem Versteigerungstermin verkündet hat, dass der Termin über die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am selben Tag um 13.00 Uhr im Saal 83 stattfindet.
14Ob dieser Termin entsprechend der Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 2 ZVG auch durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt gemacht worden ist, kann dahingestellt bleiben. Das Unterlassen der Anheftung der Bekanntmachung an die Gerichtstafel ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zuschlagsentscheidung (Zeller/Stöber, aaO., § 87 Anm. 3.2). Ein solcher Fehler stellt auch keinen Zuschlagsversagungsgrund im Grunde der §§ 100, 83 ZVG dar. Die in § 83 ZVG aufgeführten Vorschriften werden durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt. Die Vorschrift ist vielmehr eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung auf die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung keinen Einfluß hat. Dies gilt erst recht, wenn wie hier ausweislich des Protokolls über den Verkündungstermin die Vertreterin der Gläubigerin, die Beteiligte und der Vertreter ihres Verfahrensbevollmächtigten zum Verkündungstermin erschienen sind, also ein nicht ausschließbarer Verstoß gegen die Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 2 ZVG keine Auswirkungen gehabt hat.
153) Sonstige Gründe, den Zuschlag von Amts wegen gem. § 83 Nr. 6 u. 7 ZVG zu versagen, liegen nicht vor. Die Bekanntmachung des Termins erfolgte in ordnungsgemäßer Form rechtzeitig vor dem Termin. Das Gericht hat ferner die Vorschrift über die Bietzeit beachtet.
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgte gemäß §§ 3 ZPO, 47 GKG, wobei die Kammer entsprechend der Regelung in § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG vom Meistgebot in Höhe von 321.000,-- ausgegangen ist.
18IV.
19Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung, noch war zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Es ist eine Frage des Einzelfalles, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, wenn eine kurzfristige Verlegung des Terminortes erforderlich wird.
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