Urteil vom Landgericht Essen - 41 O 91/06

Tenor

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q,

den Handelsrichter C und C

für R e c h t erkannt:

I.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen

an dem Geschäftsführer,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „B.-Kapseln“,

wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

1. „Wer kennt sie nicht? Die kleinen Wehwehchen des

Alltages. Das zwickt und zwackt es mal im Kopf, im

Rücken, in den Beinen, in den Gelenken und ...und ...

und Doch Mutter Natur hält für diese, gelegentlichen

natürlichen Alltagsbelastungen, eine interessante

Palette an natürlichen Pflanzen für uns bereit. Einige

dieser hochaktiven Natursubstanzen haben wir erstmalig

in einer Kapsel namens B. vereint.“

2. „Verschiedene, komplett natürliche Pflanzensubstanzen,

vereint als geballte Kraft, zur Förderung des Wohl-

gefühls gegen das gelegentliche natürliche Zwicken und

Zwacken in den unterschiedlichsten Körperregionen. Das

ist wirklich einmalig und der Grund, weshalb das

Produkt auch seinen Namen B. erhalten hat – nämlich

als Abkürzung für „B...“ (wört-

lich: Immer für alles einsetzbar), also als sog.

Allrounder zur Unterstützung des allgemeinen Wohl-

gefühls während der belastenden Momente des Lebens.“

3. „Und das, wozu die B. Kapseln folglich hilfreich

sein können, ist geradezu sensationell. Leider dürfen

und können wir Ihnen, aus rechtlichen Gründen,

längst nicht alles sagen.

Somit reduzieren wir unserer Aussagen auf die Inhalts-

stoffe, deren Bedeutung Sie aber jederzeit in der

Fachliteratur oder im Internet nachlesen können.

Tun Sie es unbedingt! Es lohnt sich.“

4. „Die unglaubliche Rezeptur der B. Kapseln besteht

u.a. aus:

Pappelblattpulver: Die Hauptsubstanz aus der Pappel

dürfte Ihnen bekannt sein. Nein? Doch – Sie kennen sie.

Es ist die Natursubstanz Salicin. Allerdings dürfte

Ihnen eher die synthetisch, hergestellte Form des

Salicins bekannt sein: Die Acetylsalicylsäure, die Sie

heute in vielen Schmerztabletten finden. Der Vorteil

des natürlichen Salicins ist, dass es absolut bekömm-

lich ist und nicht die Magenwände angreift, wie das

beispielweise der Fall bei der synthetischen Acetyl-

salicylsäure sein kann. Der Naturstoff Salicin passiert

nämlich den Magen völlig unverändert und wird erst in

der Leber verwertet. Übrigen: Tiere in freier Wildbahn,

die sich „unpässlich“ fühlen, knabbern instinktiv am

Pappelblatt, um sich mit dem Salicin zu versorgen.

5. „Mädesüß: Auch in dieser Pflanze finden wir das

natürliche Salicin, das um das Jahr 1830 erstmalig

extrahiert wurde. Ungefähr 60 Jahre später stellte ein

grosses, bekanntes Arzneimittelunternehmen eine

ähnliche künstliche Substanz her, dessen Produktnamen

Sie sicherlich kennen.Er beginnt mit B und endet mit

O.“

6. „Methylsulfonylmethan:.....Seit der Antike weiss man,

dass schwefelhaltige Quellen in vielen Fällen Er-

leichterung bringen können. Wir empfehlen Ihnen diese

Supersubstanz und dem o.g. Zwicken und Zwacken ein

Schnippchen zu schlagen. Sie werden erstaunt sein was

MSM alles für Ihr Wohlbefinden tun kann. E ist einfach

schier unglaublich.“

7. „Chillipulver: Klar ist auch, dass das Capsaicin – der

Hauptinhaltsstoff der Chillischote – gesundheits-

fördernd sein kann. So ist Capsaicin, beispielsweise,

hervorragend geeignet um das Zwicken und Zwacken in

Muskeln, Gelenken und Rücken zu zerstreuen. Verstärkt

wird die Wirkung des Chillipulvers in den B. Kapseln

durch Pfeffer, dessen Hauptinhaltsstoff ebenfalls das

Capsaicin ist.“

8. „Senfnamen: ...Außerdem kann Senf, eine der ältesten

Kulturpflanze überhaupt, die Wehwehchen des Alltages

lindern und hat damit natürlich ebenfalls einen

berechtigten Platz in der B. Rezeptur“

und dies geschieht wie im Internetauftritt gemäß

Anlage K 2 beigefügten Internetauszügen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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