Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 185/06
Tenor
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.,
den Richter am Landgericht H.
und den Richter Dr. K.
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. über den Betrag von 30.226,67 EUR noch aus dessen Anschlussfinan-zierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbe-teiligung des Klägers an der Grundbesitz Wohnbaufonds GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 5.292,19 EUR zuzüglich Nutzungsentgelt in Höhe von 5,7 % aus allmonatlich 146,38 EUR seit dem 31.01.04, 28.02.04, 31.03.04, 30.04.04, 31.05.04, 30.06.04, 31.07.04, 31.08.04, 30.09.04, 31.10.04, 30.11.04, 31.12.04, 31.01.05, 28.02.05, 31.03.05, 30.04.05, 31.05.05, 30.06.05, 31.07.05, 31.08.05, 30.09.05, 31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.01.06, 28.02.06, 31.03.06, 30.04.06, 31.05.06, 30.06.06, 31.07.06, 31.08.06, 30.09.06, 31.10.06, 30.11.06, 31.12.06, 31.01.07, 20.02.07 zu zahlen,
ferner die Sicherheiten in Form der Kapitallebensversicherung bei der Lebensversicherung AG, Vertragsnummer zu Gunsten des Klägers freizugeben,
Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrages Nr. an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds Grundbesitz Wohnbaufonds GbR an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes im vorherigen Absatz in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit eines Finanzierungsdarlehens für den Beitritt zu einem Immobilienfond und die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsraten von der Beklagten.
3Der Kläger unterschrieb am 07. November 2003 ein Kreditvertragsangebot mit der Nr. über einen Nennbetrag von 30.226,67 EUR inklusive eines Disagios von 10 %, also über einen Nettokreditbetrages von 26.250, EUR, das die Beklagte nach der Weiterleitung durch den Vermittler M. unter dem 22. November 2003 annahm. Am selben Tag zeichnete der Kläger auf Anraten des Vermittlers auch "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages Grundbesitz Wohnbaufonds Ortszentrum GbR" mit einer Zeichnungssumme von 25.000, EUR zuzüglich eines Agios von 1.250, EUR. Treuhänderin war die -Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, an die das Darlehen laut Kreditvertrag ausgezahlt werden sollte und auch tatsächlich ausgezahlt wurde. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag zunächst unter dem 01. Dezember 2003 widerrufen und die Beklagte als Reaktion daraufhingewiesen hatte, dass der Fondinitiator den Kläger über die weitere Vorgehensweise unterrichten werde, unterschrieb der Kläger am 13. Dezember 2003 im Beisein des Vermittlers M. ein dem obigen Kreditvertrag identisches Angebot unter derselben Kreditvertragsnummer. Diesen leitetet der Vermittler an die Beklagte weiter, die das Angebot unter dem 30. Dezember 2003 annahm. Neben dem Kreditvertrag unterschrieb der Kläger eine gesonderte Widerrufsbelehrung, in der die Beklagte nicht auf die Folgen des Widerrufs für ein etwaige verbundenes Geschäft hinwies und unter anderem über Folgendes belehrte:
4"[...] Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen, so kann ich dennoch mein Widerrufsrecht ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, dann muss ich den in Anspruch genommenen Darlehensbetrag jedoch binnen zwei Wochen zurückzahlen; ansonsten gilt mein Widerruf als nicht erfolgt. [...]"
5Der Kläger zahlte sodann jeweils zum Monatsletzten zwischen Januar 2004 und Januar 2007 sowie am 20. Februar 2007 die vertraglich vereinbarten Rate i.H.v. 143,58 EUR sowie Kontoführungsgebühren i.H.v. 2,80 EUR, also insgesamt 146,38 EUR. Er erhielt einmalig eine Ausschüttung i.H.v. 156,25 EUR. Unter dem 22. April 2006 erklärte der Kläger schließlich den Widerruf des Kreditvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und bot die Abtretung des Fondanteils an.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag und der Fondbeitritt verbundene Verträge sind und er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.
7Der Kläger beantragt,
8- festzustellen, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. über den Betrag von 30.226,67 EUR noch aus dessen Anschlussfinanzierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der Grundbesitz Wohnbaufonds GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.
- die Beklagte zu verurteilten, an ihn 5.292,19 EUR zuzüglich Nutzungsentgelt in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus allmonatlich 146,38 EUR seit dem 31.01.04, 28.02.04, 31.03.04, 30.04.04, 31.05.04, 30.06.04, 31.07.04, 31.08.04, 30.09.04, 31.10.04, 30.11.04, 31.12.04, 31.01.05, 28.02.05, 31.03.05, 30.04.05, 31.05.05, 30.06.05, 31.07.05, 31.08.05, 30.09.05, 31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.01.06, 28.02.06, 31.03.06, 30.04.06, 31.05.06, 30.06.06, 31.07.06, 31.08.06, 30.09.06, 31.10.06, 30.11.06, 31.12.06, 31.01.07, 20.02.07 zu zahlen, ferner die Sicherheiten in Form der Kapitallebensversicherung bei der Lebensversicherung AG, Vertragsnummer zu Gunsten des Klägers freizugeben, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrages Nr. an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds Grundbesitz Wohnbaufonds GbR an die Beklagte.
- festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 2.) in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, das Protokoll und die übrigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und bis auf geringe Teile der geltend gemachten Zinsen begrün-
16det.
17- Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen ihn hat. Der Kläger hat den Darlehensvertrag als Verbraucher wirksam gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB widerrufen, da das Widerrufsrecht des Klägers auf Grund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB nicht erloschen ist. Die Belehrung ist aus zwei Gründen fehlerhaft, was die Beklagte im Schriftsatz vom 15. Januar 2007 (Bl. 106 d.A.) auch einräumt. Dies ergibt sich daraus, dass entgegen § 358 Abs. 5 BGB nicht auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft hingewiesen worden ist. Zudem hätte bei einem Widerruf nach einer Auszahlung gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB keine Rückzahlungspflicht des Klägers, sondern allenfalls der Fondgesellschaft bestanden; der Kläger selbst musste bestenfalls den Fondsanteil als erlangte Leistung zurückgewähren.
- Vorliegend handelte es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag auch um verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um einen Finanzierungskredit für den Fondbeitritt handelt und die wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB unwiderleglich vermutet wird. Letztere wird vermutet, wenn der Kreditvertrag wie hier nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.04.2006, XI ZR 193/04, Umdruck Rn. 13f., DStR 2006, 1093).
- Dem Kläger steht einen Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Zinsraten sowie der Kontoführungsgebühren nebst Nutzungsentschädigung gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu.
- Er hat den Darlehensvertrag wie bereits dargelegt wirksam gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB widerrufen.
- Folglich hat der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Zinsen und Kontoführungsgebühren abzüglich des Betrages der einmaligen Ausschüttung (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 25.04.2006, XI ZR 193/04, Umdruck Rn. 41, DStR 2006, 1093 und BGH, Urt. v. 25.04.2006, XI ZR 106/05, Umdruck Rn. 31, NJW 2006, 1955) i.H.v. 5.406,19 EUR. Da der Kläger klageweise aber nur 5.292,19 EUR begehrt, kann ihm der volle Betrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht zugesprochen werden. Die Höhe des Anspruchs berechnet sich wie folgt:
- Die Zahlungspflicht erstreckt sich gemäß § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB auf die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den gezahlten Beträgen. Diese Nutzungen belaufen sich auf 5,7 % aus je 146,38 EUR seit dem 31. Januar 2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31. Januar 2007 sowie seit dem 20. Februar 2007. Grundlage dieser Berechnung sind die von den Parteien vereinbarten Vertragszinsen, die eine angemessene Schätzungsgrundlage für die Bemessung von Nutzungszinsen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2000, XI ZR 200/99, Umdruck S. 13). Der Kläger kann nicht darüber hinaus gehend 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen, da er die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB nicht vorgetragen hat.
- Das Freigabebegehren bezüglich der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung ist begründet, weil die Sicherungsabrede auf Grund der Rückabwicklung des Vertrages hinfällig ist und die Beklagte die Abtretung ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
- Die Fondbeteiligung ist Zug um Zug an die Beklagte abzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006, XI ZR 106/05, Umdruck Rn. 31, NJW 2006, 1955).
- Schließlich ist festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug bezüglich des Abtretungsangebotes für den Fondsanteil befindet. Denn der Kläger hat das Angebot auf Abtretung der Fondanteile spätestens mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe im Klageentwurf vom 22. April 2006 (Bl. 4 d.A.) abgegeben. Dies hat die Beklagte im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens im Schriftsatz vom 11. Juli 2006 (Bl. 49 d.A.) durch das Zurückweisungsbegehren abgelehnt. Durch Einreichen der Klageschrift am 02. Oktober 2006 (Bl. 83 d.A.) hat der Kläger schließlich ein erneutes, wörtliches Angebot i.S.d. § 295 S. 1 Alt. 1 BGB gemacht.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
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