Urteil vom Landgericht Essen - 19 O 520/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kläger (bis zu einer etwaigen Vereinbarung oder dem rechtskräftig festgestellten Nachweis der Billigkeit der Gasbezugspreise) nicht verpflichtet sind, über die seit dem 30.09.2004 von der Beklagten beanspruchten Gaspreise hinausgehende, höhere Entgelte für von der Beklagten geliefertes und von den Klägern bezogenes Gas zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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