Beschluss vom Landgericht Essen - 41 T 5/07
Tenor
Die Beschwerde der betroffenen Firma gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 10.04.2007 wird kostenpflichtig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3I. Der zu entscheidende Sachverhalt ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Änderungen sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten.
4II. Die Kammer schließt sich nach eingehender Prüfung der aktienrechtlichen Vorschriften der Auffassung des Amtsgerichts an und hält daher – wie das Amtsgericht – vorliegend die Vorschriften über eine Nachgründung gemäߧ 52 AktG für entsprechend anwendbar:
5Der Beschwerdeführerin ist zunächst dahin beizupflichten, dass weder eine unmittelbare Anwendung von § 52 AktG, noch eine von der Rechtsprechung bislang entwickelte Fallgruppe analoger Anwendung der Vorschrift in Betracht kommen. Sieht man aber den Schutzgedanken des vom Gesetzgeber für bestimmte Fälle vorgesehenen recht strengen Nachgründungsverfahrens, so ist dieses für den vorliegenden Fall der atypischen Kapitalerhöhung entsprechend durchzuführen. Dies gebietet nämlich der Schutz der Gesellschaftsgläubiger.Es ist anerkannt, dass für die Auslegung der Reichweite des § 52 AktG allgemein der Gedanke des Gläubiger- und Aktionärsschutzes zu berücksichtigen ist, der auch hinter § 27 AktG steht (Münchener Kommentar zum Aktienrecht, 2. Auflage, § 52 Rdn.16). Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Kapitalerhöhung kommt aus Sicht der Gläubiger einer verdeckten Sachgründung sehr nahe. Zwar liegt letztlich keine Sacheinlage i.S.v. § 27 AktG vor, es ist aber, ähnlich wie bei der Sacheinlage, unsicher, ob die Kapitalrücklage, die in Folge der Einbringung der F GmbH gebildet wurde, so „werthaltig“ ist, dass hieraus eine Kapitalerhöhung von 100.000 € auf 20.300.000 € durchgeführt werden kann, dies ca 6 Monate nach Gründung der Beschwerdeführerin. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Bestätigungsvermerk“ des Abschlussprüfers T vom 12.02.2007 hilf nicht weiter, weil hierin ausdrücklich der Vermerk enthalten ist, dass in Bezug auf die eingebrachte Gesellschaft die Unternehmensbewertung der C GmbH vom 1.1.06 zugrunde gelegt werde. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht geprüft ist, ob dieser Wert im Dezember 2006 noch aktuell war.
6Hinzu kommt folgendes:Bei Gründung der Gesellschaft war die Prüfung durch einen Gründungsprüfer – X GmbH – erforderlich. Wäre schon damals die GmbH eingebracht worden und ein Grundkapital von 20.300.000 € beschlossen worden, so hätte sich die Prüfung auch hierauf erstreckt. Es liefe dem Schutzzweck der im Aktienrecht sehr strengen Gründungsvorschriften zuwider, wenn man es der Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Nachgründungsverfahrens, insbesondere ohne Einschaltung eines Gründungsprüfers (§ 52 Abs.4 AktG) zugestehen würde, nur rund ein halbes Jahr nach ihrer Eintragung mittels Einbringung eines zum Stichtag nicht zuverlässig bewerteten Unternehmens eine Kapitalerhöhung um das 203fache des ursprünglichen Wertes durchzuführen.
7Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs.2, 30 Abs.2 KostO.
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