Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 567/06
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. 7…. über den Nennbetrag von 17.456,84 Euro noch aus dessen Anschlussfinanzierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der H GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.895,76 Euro zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2007 zu zahlen, ferner die Sicherheit bei der AG, Vertragsnummer 3… zugunsten des Klägers freizugeben, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrages Nr. 7…an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds H GbR an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 2 in Verzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
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Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages, den der Kläger zur Finanzierung des Erwerbs eines Geschäftsanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds mit der Beklagten geschlossen hat. Mit der Klage verlangt der Kläger von der beklagten Bank die Rückabwicklung des Vertrages. Er beansprucht bereits geleistete Zinszahlungen zurück und begehrt die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Forderungen mehr zustehen sowie die Rückabtretung der Lebensversicherung bei der B AG.
3Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.Anfang Februar 2004 kam es zu einem Telefonkontakt des Klägers mit dem Vermittler F. Nach einem ersten Gespräch des Vermittlers mit dem Kläger in dessen Wohnung am 06.02.2004 unterzeichnete der Kläger am 16. Februar 2004 ein Kreditvertragsangebot mit der Nummer 7…. über einen Nennbetrag von 17.456,84 € zuzüglich eines Disagios von 5 %. Der Kläger unterzeichnete des Weiteren als Anlage zum Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung der Beklagten. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Darlehensvertrags und der Widerrufsbelehrung wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 13-23 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte nahm das Vertragsangebot des Klägers nach Weiterleitung durch den Vermittler F unter dem 10. März 2004 an. Ebenfalls am 16.02.2004 zeichnete der Kläger auf Anraten des Vermittlers „Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages, H GbR“ mit einer Zeichnungssumme von 15.340,00 € zuzüglich eines Agios von 767,00 €. Treuhänderin war die D mbH, an die das Darlehen laut Kreditvertrag ausgezahlt werden sollte. Im Darlehensantrag verpflichtete sich der Kläger, seine eben genannte Treuhandbeteiligung an die Beklagte zu verpfänden. Zugleich trat er Todesfallleistungen aus einer Kapitallebensversicherung bei der B AG an die Beklagte ab. Diese Versicherung hatte er im Zusammenhang mit der kreditfinanzierten Beteiligung abgeschlossen. Unter dem 10.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das Darlehen am 30.03.2004 an den Treuhänder auszahlen werde. Ebenso meldete sich die J GmbH unter dem 11.03.2004 bei dem Kläger und teilte ihm mit, dass sie von der H AG über die Darlehenszusage zur oben genannten Beteiligung bei einem H GbR in Kenntnis gesetzt worden sei.
4Der Kläger zahlte in der Folgezeit auf das streitgegenständliche Darlehen monatliche Raten von 78,99 € von März 2004 bis März 2006, also insgesamt 1.895,76 €. Er erhielt keinerlei Ausschüttung aus dem Immobilienfonds. Steuervorteile erwuchsen ihm aus der Beteiligung nicht. Im unter dem 22. Dezember 2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erklärte er den Widerruf des streitgegenständlichen Kreditvertrages und bot die Abtretung des streitgegenständlichen Fondsanteils an die Beklagte an.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt verbundene Geschäfte sind und er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.
6Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. 7… über den Nennbetrag von 17.456,84 € noch aus dessen Anschlussfinanzierung noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der H GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.895,76 € zuzüglich Nutzungsentgelt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit Klagezustellung zu zahlen, ferner die Sicherheit bei der B AG, Vertrags-Nr.: 3… zu Gunsten des Klägers freizugeben, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrages Nr. 7…. an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Wohnbaufonds C GbR an die Beklagte.
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3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziffer 2 in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und begründet.
161.Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen ihn hat. Der Kläger hat den Darlehensvertrag als Verbraucher wirksam gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen. Das Widerrufsrecht des Klägers war nämlich auf Grund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung bisher nicht erloschen, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB. Die Beklagte sieht in der Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung als verbundene Geschäfte an. Unter diesem Aspekt genügt die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB. Im Falle einer solchen Verbindung des Darlehensvertrags mit einem Kaufvertrag muss die Belehrung einen eindeutigen unmissverständlichen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher bei Widerruf des verbundenen Geschäftes auch nicht an das jeweils andere verbundene Geschäft gebunden ist, § 358 Abs. 1 und Abs. 2, Satz 1 BGB. Diese Voraussetzung erfüllt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag nicht. In ihr heißt es: „Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen.“
17Diese Belehrung ist für den Verbraucher missverständlich. Denn sie macht nicht eindeutig klar, dass der Widerruf des finanzierten Vertrages, der nach § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB vorrangig gegenüber dem Widerruf des Darlehensvertrages ist, sich auch auf den Darlehensvertrag auswirkt. Für den Verbraucher ist insbesondere nicht erkennbar, dass für den Fall des Widerrufs des finanzierten Vertrages, hier der Fondsbeteiligung, eine Bindung an den Darlehensvertrag für ihn nicht mehr besteht. In der Widerrufsbelehrung heißt es vielmehr, dass im Falle des Widerrufs des finanzierten Vertrages das Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen ist. Zwar ist der Widerruf des finanzierten Vertrages vorrangig und in diesem Fall ein Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nicht mehr notwendig, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB. Letzteres ist aber der Fall, weil sich der Widerruf des finanzierten Geschäftes ebenfalls auf den Verbraucherdarlehensvertrag erstreckt. So kann aber die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucher zu der irrigen Annahme führen, dass er glaubt, sich zwar mit Widerruf von dem finanzierten Geschäft lösen zu können, dann aber an den Darlehensvertrag und die dort eingegangenen Verbindlichkeiten weiter gebunden zu sein.
18Vorliegend handelte es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag auch um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um einen Finanzierungskredit für den Fondsbeitritt handelt und die wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB unwiderleglich vermutet wird. Letztere wird vermutet, wenn der Kreditvertrag wie hier nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt, der sich von sich aus an die Bank wegen der Finanzierung seines Anlagegeschäftes wendet, sondern deshalb, weil der Vermittler als Vertriebsbeauftragter des Anlagevertreibenden dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorlegt, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung nach jeweiliger Bonitätsprüfung bereit erklärt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, DSTR 2006, 1093).
192.Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Zinsraten nebst Nutzungsentschädigung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu. Er hat den Darlehensvertrag – wie unter lit. a) bereits dargelegt – wirksam gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB widerrufen. Die auf den Widerruf für einen Darlehensvertrag geleisteten Zinszahlungen nebst Prozesszinsen nach § 291 BGB kann er von der Beklagten verlangen.
203.Das Freigabebegehren bezüglich der zu sichernden abgetretenen Lebensversicherung ist begründet, weil die Sicherungsabrede aufgrund der Rückabwicklung des Darlehensvertrages hinfällig ist und die Beklagte die Abtretung ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
214.Die Fondsbeteiligung ist Zug um Zug an die Beklagte abzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, NJW 2006, 1955).
225.Schließlich ist festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug bezüglich des Abtretungsangebots für den Fondsanteil befindet. Denn der Kläger hat das Angebot auf Abtretung der Fondsanteile spätestens mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe im Klageentwurf vom 22.12.2006 abgegeben.
236.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen
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