Urteil vom Landgericht Essen - 44 O 79/07

Tenor

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E.,

die Handelsrichterin Dr. C. und

den Handelsrichter I.

für R e c h t erkannt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen

vom 03.08.2007 (Aktenzeichen: 44 O 79/07) ist

zum Entscheidungstenor 1 b) erledigt, soweit es

die Herausgabe und Verteilung in Dorsten betrifft.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung

zum Entscheidungstenor 1 b) und 1 c) bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten

des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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