Urteil vom Landgericht Essen - 1 O 66/07
Tenor
Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.245.104,72 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 77 %, der Beklagte zu 1.) zu 23 %.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und
zu 3.).
Der Beklagte zu 1.) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu
23 %.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) zu
30 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die im Einzelhandel tätige Klägerin schloss unter dem 29.06.1998/31.01.2000 mit der inzwischen insolventen B T GmbH (im Folgenden: B) einen Rahmenvertrag (Kd.-Nr. …) nebst Anlagen über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten (Anlage K 1; im Folgenden: Transportvertrag).
3Dem Transportvertrag lagen auszugsweise folgende Bedingungen zugrunde:
4"§ 1
5Vertragsgegenstand
61. Die Gesellschaft erbringt im Auftrag des Auftraggebers Dienstleistungen in den
7Bereichen Transport, Bearbeitung und Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten, z.B. Schecks.
8[ ]
9§ 3
10Haftung
11[ ]
122. Die Haftung beginnt mit der Übernahme der Gegenstände gemäß § 1 durch die Gesellschaft des Auftraggebers und endet mit der Übergabe der Gegenstände an die Bank.
13[ ]
14§ 5
15Versicherung
161. Die Gesellschaft haftet dem Auftraggeber je Schadensereignis im Rahmen der
17Regelungen des Versicherungsvertrages, der Bestandteil des Transportvertrages ist. [ ]"
18Die Anlage 2 zum Transportvertrag enthielt unter anderem folgende Regelung:
19"1. Allgemeine Grundsätze
20Von der Gesellschaft hereingenommene Bargeldbestände, die aus Einzahlungen von Filialen des Auftraggebers stammen, sind am darauffolgenden Bankarbeitstag gebündelt an die jeweilige M.bank zu Gunsten des Kontos der Hausbank des Auftraggebers zu liefern. [ ]"
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Transportvertrags und seiner Anlagen wird auf die Anlage K 1 d.A. (Anlagenband) Bezug genommen.
22Unter Einschaltung der Maklerfirma B1 W für T- und X GmbH (im Folgenden: B1) schloss B unter dem 09./17.02.2005 einen Geld- und Werttransportversicherungsvertrag (Anlage K 21; im Folgenden: Versicherungsvertrag), Transport-Police Nr. CLS …, Versicherungsdauer vom 01.01.2005 bis 31.12.2006, mit den M W M1 ab, die damit den H L B Versicherungs-AG als führenden Versicherer ablösten.
23Der dem Versicherungsvertrag vorangestellte Versicherungsschein (Anlage K 21) enthielt unter anderem folgende Angaben:
24"Führender Versicherer: 70% D GmbH, L1"
25mit dem handschriftlichen Zusatz: "as per certificate SX …"
26"Beteiligter Versicherer: 30% E M.versicherungs-AG, L1"
27Das dem Versicherungsvertrag beigefügte Versicherungszertifikat mit der Zertifikatnummer SX… (Anlage K 22) enthielt fettgedruckt die Überschrift
28"H W M1
29Niederlassung Deutschland"
30Im Anschluss wurde B als Versicherungsnehmer benannt und die Beklagte zu 2.) als Korrespondent, an den Mitteilungen und Schadensmeldungen zu richten waren.
31Darunter hieß es:
32"Hiermit wird bestätigt, dass für Rechnung des Versicherungsnehmers ein Versicherungsvertrag gemäß den beiliegenden Versicherungsbedingungen mit den am Vertrag (Zeichnungsvollmacht) Nr. SC… beteiligten M W abgeschlossen wurde. (Eine vom Hauptbevollmächtigten der M W beglaubigte Abschrift der Zeichnungsvollmacht kann bei dem zeichnungsbevollmächtigten Korrespondenten eingesehen werden.)"
33Der Versicherungsvertrag sah unter Anderem folgende Bestimmungen vor:
34"2 Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen
352.1 Versichert sind unter anderem, aber nicht ausschließlich, alle Sachen wie z.B. [ ]
362.1.1 die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden; [ ]
373 Umfang der Versicherung
38Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen gegen
393.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, [ ]
40Insbesondere besteht Versicherungsschutz für:
413.1.1 Transporte [ ] sowie für die Bearbeitung und Verwahrung;
423.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers´, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versicherungsnehmer selbst oder seiner Repräsentanten [ ] verursacht werden; [ ]
435 Beginn und Ende der Versicherung
445.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn dieselben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind. Bei Einwurf von Nachttresorkassetten oder ähnlichen Geld- bomben endet der Versicherungsschutz ebenso mit der Gutschrift der zum Zwecke der Einzahlung beförderten Gelder auf dem Konto des be- stimmungsgemäßen Empfängers wie bei der direkten Verbuchung der Gelder nach erfolgter Bearbeitung durch den Versicherungsnehmer. [ ]
456 Höchsthaftungssummen
46Die im Folgenden aufgeführten Höchsthaftungssummen gelten je Schadens- ereignis und auf "Erstes Risiko" und für alle Auftraggeber zusammen. [ ]
478 Obliegenheiten
48[ ]
498..11 Obliegenheitsverletzungen
508.11.1 Verletzen der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzliche oder vertragliche Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
518.11.2 Den Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber können Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungs- nehmer und dem Versicherer bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 10.000.000,00 je Schadenfall und für alle Auftraggeber zusammen nicht entgegengehalten werden. [ ]
529. Bestimmungen für den Schadenfall
539.1 Der Versicherungsnehmer und der Auftraggeber haben [ ] den Versicherungsfall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 120 Stunden nach Feststellung des Schadens, anzuzeigen, [ ]
549.2 Der Versicherungsnehmer und der Auftraggeber haben [ ] Schadens- nachweise zu erbringen, welche der Versicherer billigerweise verlangen kann und die beschaffbar sind. [ ]
559.3.3 [ ] Den Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber können Ein- wendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 10.000.000,00 je Schadenfall und für alle Auftraggeber zusammen nicht entgegengehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungs- nehmers und Nichtzahlung der Prämie. [ ]
5615 Beteiligte Versicherer
57[ ]
5815.4 Im Falle eines Prozesses wird der Versicherungsnehmer nur gegen den führenden Versicherer bezüglich dessen Anteils Klage erheben, [ ] Die Mitversicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer ergehende Entscheidung als auch für sie verbindlich an. [ ]"
59Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf die Anlagen K 21 und K 22 d.A. (Anlagenband) verwiesen.
60B1 übersandte der Klägerin unter dem 27.12.2004 eine Versicherungsbestätigung (Anlage K 23), aus der die Beklagte zu 2.) als Führender Versicherer hervorging.
61Spätestens seit dem Jahr 2001 wurden von Geschäftsführern der Fa. B Teile der transportierten Gelder unterschlagen. Dies wurde verschleiert, indem Fehlbeträge durch
62Gelder aus nachfolgenden Transporten anderer Kunden ausgeglichen wurden, sog. Schneeballsystem.
63In den Jahren 2004 und 2005 erhielt die Klägerin von B Zinszahlungen für sogenannte Wertstellungsdifferenzen aufgrund von verspätet bei der Klägerin eingegangenen Geldern in Höhe von mindestens 33.407,67 € (2004) bzw. 136.000,00 € (2005).
64Unter dem 13.03.2006 führte der Sachverständige M2 die von ihm seit 2002 jährlich vorgenommene Überprüfung der Fa. B durch.
65Am 27.07.2006 unterzeichnete die Beklagte zu 2.) mit "underwritten by D T 2003 at M" und "as per certificate SX…" als Nachtrag zum Versicherungsvertrag unter Befügung des entsprechenden Zertifikats der M W M1 (Anlage K87) einen Exzedenten-Vertrag (Anlage K 87).
66In der Zeit vom 21. bis zum 29 08.2006 übernahm B aus verschiedenen Filialen der Klägerin Safebags mit Geldern in einer Gesamthöhe von 1.778.721,03 €. Der entsprechende Geldbetrag wurde nie auf einem Konto der Klägerin gutgeschrieben.
67Am 28.08.2006 fand auf Anordnung der Beklagten zu 2.) in den Filialen der Fa. B eine erneute Überprüfung durch Sachverständige der Fa. QT statt. Hierbei kam es zur Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten bzw. der zweckwidrigen Verwendung von Kundengeldern.
68Mit Schreiben vom 29.08.2006 setzte die Beklagte zu 2.) die Klägerin "im Auftrag des D T 2003 at M" über die im Rahmen der o.g. Überprüfung festgestellten Unregelmäßigkeiten in Kenntnis und teilte mit, dass der Versicherungsvertrag deswegen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt worden sei (Anlage K 27).
69Mit Schreiben vom 30.08.2006 an B, dort eingegangen am 05.09.2006, erklärte Rechtsanwalt H als Bevollmächtigter der Beklagten zu 2.) die Anfechtung der zum Abschluss des Versicherungsvertrags führenden Willenserklärung der Beklagten zu 2.).
70Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.09.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von B eröffnet. Am gleichen Tag stellte der Insolvenzverwalter Kundengelder in Höhe von 1.106.511,49 € sicher.
71Die Klägerin meldete gegenüber der Beklagten zu 2.) und B1 mit Schreiben vom 01.09.2006 (Anlagen K 30 und K 31) einen Schaden von insgesamt 1.998.780,26 € durch die Nichtweiterleitung abgeholter Gelder, dessen Höhe sie mit Schreiben vom 06.10.2006 auf den nun eingeklagten Betrag korrigierte.
72Der Insolvenzverwalter von B trat mit Schreiben vom 04.12.2006 (Anlage K 32) die Entschädigungsansprüche der Fa. B gegen die Versicherer des Versicherungsvertrags an die Klägerin ab.
73Die Klägerin behauptet, die Geschäftsführer der Beklagten zu 2.), die Herren I und H, hätten seit Anfang 2002 Einblick in und Kenntnis von den geschäftlichen Abläufen bei B sowie enge persönliche Bindungen zu der Geschäftsführung von B gehabt. Im Rahmen einer Besprechung am 06.03.2006 habe der Sachverständige L2 die Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) über Geldverschiebungen bei B in Millionenhöhe informiert. Am 22.03.2006, nach der Überprüfung der Firma B durch den Sachverständigen M2, bei der ebenfalls Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, hätten die Geschäftsführer von B, die Herren N und T1, und die o.g. Geschäftsführer der Beklagten zu 2.), eine sog. Stillhaltevereinbarung getroffen, wonach es keine weiteren rückwirkenden Prüfungen mehr geben sollte und die bei der Fa. B aufgelaufenen Fehlbeträge im Rahmen eines abgestimmten Verkaufs des Geld- und Werttransportbereichs der Fa. B ausgeglichen werden sollten.
74Die Beklagten hätten vor Übernahme des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags am 09.02.2005 keine ausreichende Risikoprüfung vorgenommen, um die ihnen bekannten Unregelmäßigkeiten nicht offiziell aufzudecken.
75Die Klägerin behauptet weiter, dass der Sachverständige M3 von der Fa. QT
76die Unregelmäßigkeiten bei der Fa. B am 28.08.2006 bereits um 11 Uhr entdeckt
77und unverzüglich die Beklagte zu 2.) hierüber informiert habe. Daraufhin habe diese die Anweisung gegeben, nicht in den laufenden Geschäftsbetrieb und Zahlungsverkehr einzugreifen. Erst am Nachmittag des 29.08.2006 sei die Anweisung ergangen, die Konten von B zu schließen. Zumindest faktisch wären die Beklagten aber in der Lage gewesen, den Geschäftsbetrieb schon früher stillzulegen.
78Die Klägerin meint, dass die Beklagte zu 2.) zunächst aus Rechtsscheinsgesichtspunkten passivlegitimiert sei, weil sie sich ausweislich der Versicherungsbestätigung als Versicherer geriert habe. Darüber hinaus hafte sie aufgrund eigenen Verschuldens auf Schadensersatz, was ebenfalls ihre Passivlegitimation begründe.
79Die Passivlegitimation der Beklagten zu 3.) ergebe sich aus ihrer Stellung als Mitversicherer. Ziffer 15.4 des Versicherungsvertrags sei vorliegend nicht anwendbar, da der Rechtsgrund für diese Abrede von der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags abhängig sei, welche die Beklagte zu 3.) durch die Anfechtung des Versicherungsvertrags negiere. Außerdem ergebe sich die Passivlegitimation der Beklagte zu 3.) ebenfalls aufgrund ihrer Haftung gegenüber der Klägerin auf Schadensersatz aus einer vertraglichen Sonderbeziehung und aus Deliktsrecht.
80Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass ihr aus dem Versicherungsvertrag ein direkter Leistungsanspruch aus eigenem Recht gegen die Beklagten zustehe. Darüber hinaus folge ihre Aktivlegitimation aus § 5 Ziffer 5 des Transportvertrags. Jedenfalls aber sei sie aufgrund der Abtretung des Insolvenzverwalters berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
81Die Klägerin meint ferner, dass ihre Ansprüche nicht durch eine Anfechtung entfallen seien. Es fehle bereits an den materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung. Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht gewahrt. Schließlich dürften die Beklagten sich gegenüber der Klägerin wegen Ziffer 9.3.3 des Versicherungsvertrags sowie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Anfechtung berufen dürfen.
82Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten ihr als Gesamtschuldner wegen der Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten aus dem als echter als Vertrag zugunsten Dritter ausgestalteten Versicherungsvertrag und aus unerlaubter Handlung haften.
83Die Klägerin beantragt,
841. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.778.721,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 zu zahlen,
852. hilfsweise zu 1.
86a) den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.245.104,72 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 zu zahlen
87b) die Beklagte zu 3.) zu verurteilen, an die Klägerin 533.616,31 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 zu zahlen
883. hilfsweise zu 1. und 2.
89a) festzustellen, dass der Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 70 % des ihr entstandenen Schadens aus der Zusammen arbeit mit der Firma B T GmbH, Nstraße .., … F, in Höhe von insgesamt 1.778.721,03 € quotal unter Berücksichtigung des Gesamtschadens und der Höchsthaftungssummen der von dem Beklagten zu 1.) gezeichneten Geld- und Werttransport versicherungs-Police-Nr. CLS … zu erstatten und der Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 aus dem Erstattungsbetrag zu zahlen,
90b) festzustellen, dass die Beklagte zu 3.) verpflichtet ist, der Klägerin 30 % des ihr entstandenen Schadens aus der Zusammenarbeit mit der Firma B T GmbH, Nstraße .., … F, in Höhe von insgesamt 1.778.721,03 € quotal unter Berücksichtigung des Gesamtschadens und der Höchsthaftungssummen der von dem Beklagten zu 1.) gezeichneten Geld- und Werttransportversicherungs-Police-Nr. CLS…zu erstatten und der Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 aus dem Erstattungs betrag zu zahlen,
91Die Beklagten beantragen,
92die Klage abzuweisen.
93Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin als Versicherte im Sinne von § 75 VVG a.F. nicht aktiv prozessführungsbefugt sei.
94Darüber hinaus fehle den Beklagten zu 2.) und 3.) die passive Prozessführungsbefugnis. Nicht die Beklagte zu 2.) sei Versicherer, sondern die M W M1. Bei der Beklagten zu 2.) handele es sich lediglich um die zeichnungsberechtigte Vertreterin derM W M1. Die fehlende passive Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 3.) ergebe sich aus Ziffer 15.4 des Versicherungsvertrags, da sie nicht führender Versicherer sei.
95Die Gelder in der geltend gemachten Höhe seien nicht in einer vom Versicherungsschutz gedeckten Weise abhanden gekommen, weil sie vereinbarungsgemäß zunächst auf ein Sammelkonto von B bei der E C eingezahlt worden sein. Da es sich vorliegend um eine reine Transportversicherung handele, mit der lediglich das Transportrisiko in Form eines stofflichen Zugriffs auf körperliche Gegenstände abgesichert werde, seien Untreuehandlungen in Bezug auf Buchgeld nicht versichert.
96Darüber hinaus sei die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung der Versicherer wirksam angefochten worden, da B die Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags über den tatsächlichen finanziellen Zustand ihres Unternehmens getäuscht habe. Die Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) hätten vor dem 28./29.08.2006 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten gehabt. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Stillhaltevereinbarung bestanden.
97Die erklärte Anfechtung wirke auch gegenüber der Klägerin, weil Ziffer 9.3.3 des Versicherungsvertrags sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung ein bestehendes Deckungsverhältnis voraussetze. Dies sei aber gerade durch die Anfechtung nichtig.
98Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, jedenfalls wegen Nichteinhaltung der 120-Stunden-Frist zur Schadensanzeige und Schadensnachweiserbringung durch die Klägerin gemäß den Ziffern 9.1 und 9.2 des Versicherungsvertrags sowie der Versicherungsbestätigung leistungsfrei geworden zu sein, da die Klägerin die Nichteinzahlung des am 21.08.2006 abgeholten Geldes spätestens am 23.08.2006 hätte feststellen müssen. Daher habe die Klägerin mit ihrer Schadensmeldung vom 01.09.2006 die o.g. Frist versäumt.
99Die von der Klägerin seit dem Jahr 2004 vereinnahmten erheblichen Zinsen von B für Wertstellungsdifferenzen, zeigten, dass die Klägerin regelmäßig längere Laufzeiten geduldet habe. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin Kenntnis, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis, von den Unregelmäßigkeiten bei B gehabt habe. Die Klägerin habe insoweit kontinuierlich ihre Meldeobliegenheiten gegenüber den Beklagten verletzt und in vorwerfbarer Weise ihre Prüfungsrechte gegenüber B nicht ausgeübt. Darüber hinaus hätte die Klägerin wegen ihrer Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten die Geschäftsbeziehung zu B bereits 2004 abbrechen müssen. Sie treffe daher auch ein 100 %-iges Mitverschulden an den entstandenen Schäden. Demgegenüber treffe die Beklagten kein Verschulden an den Vorkommnissen ab dem 28.08.2006, da der Geschäftsbetrieb zunächst nicht habe eingestellt werden können. Außerdem seien die Beklagten nicht berechtigt gewesen, die Eigenkonten von B bei der Cbank zu schließen.
100Weiterhin meinen die Beklagten, dass eine Einstandspflicht nicht bestehe, weil es sich vorliegend um einen gedehnten Schadensfall handele. Der Versicherer hafte nur, wenn schon der Beginn des Schadensfalls in den Versicherungszeitraum falle. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das rechtswidrige "Schieben" von Kundengeldern schon im Jahr 2001 begonnen habe.
101Schließlich käme ohnehin gemäß Ziffer 6 des Versicherungsvertrags nur eine Haftung bis zur Haftungshöchstsumme von 10.000.000,00 € für alle Auftraggeber der Fa. B zusammen in Betracht.
102Entscheidungsgründe
103Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 1.) in Höhe von 1.245.104,72 € begründet. Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
104Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich jedenfalls aus § 39 ZPO infolge des rügelosen Verhandelns der Beklagten.
105Der Hauptantrag bleibt insgesamt erfolglos.
106Soweit die Klägerin den Antrag auf die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht stützt, ist der Antrag gegenüber der Beklagten zu 3.) im Hinblick auf die fehlende passive Prozessführungsbefugnis bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
107Die Beklagte zu 3.) ist wegen der Prozessführungsklausel in Ziffer 15.4 des Versicherungsvertrags nicht passiv prozessführungsbefugt. Als vertragliche Vereinbarung ist die Prozessführungsklausel auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, hier in Form von Schutz- und Obhutspflichten, anwendbar. Nach der Prozessführungsklausel ist zunächst B verpflichtet, nur gegen den Führenden Versicherer bezüglich dessen Anteils zu klagen.
108Die Prozessführungsklausel wirkt aber auch gegenüber der Klägerin. Denn als versicherte Person konnte sie aus Akzessorietätsgesichtspunkten die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch nur so erwerben, wie B sie als Versicherungsnehmerin gestaltet hat. Nichts anderes kann für etwaige, aus dem Vertrag erwachsende Nebenpflichten gelten.
109Im Übrigen ist der Hauptantrag unbegründet, da der Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten weder aus einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten noch aus deliktischer Haftung zustehen.
110Ein Schadensersatzanspruch aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da selbst bei Unterstellung des Klägervortrags als wahr die Voraussetzungen für die Annahme einer entsprechenden Verletzung von Schutz- bzw. Obhutspflichten nicht vorlägen. Denn die Klägerin hat schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte zu 2.) Kenntnis von konkreten
111Verschiebungen einzelner Kundengelder hatte. Allein die Behauptung, die Geschäftsführer hätten seit 2002 Kenntnis von Unregelmäßigkeiten gehabt, reichte hier nicht aus. Die angeführten Unregelmäßigkeiten hätten konkret genannt werden müssen. Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag inwieweit die - nach Auffassung der Klägerin erforderlichen und nicht durchgeführten - intensiven Überprüfungen der Fa. B zur Aufdeckung bestimmter Unregelmäßigkeiten und konkreter Verschiebungen bestimmter Kundengelder geführt hätten. Auch insoweit reichte der pauschale Vortrag, durch zeitgleiche Kontenrevision und Bestandsprüfung neben der technischen Sachverständigenprüfung hätten die Beklagten "zwangsläufig die Unregelmäßigkeiten bei der Fa. B entdeckt" nicht aus. Eine Beweisaufnahme war nicht durchzuführen, da eine solche mangels hinreichender Substantiierung des Klägervortrags einem Ausforschungsbeweis gleichgekommen wäre.
112Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 263, 246, 27 StGB scheidet ebenfalls aus. Denn selbst wenn die Beklagten Kenntnis von Unregelmäßigkeiten gehabt hätten und tatsächlich eine Stillhaltevereinbarung mit B bestanden haben sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagten Vorsatz in Bezug auf das konkrete "Verschieben" der in der Zeit vom 21. bis 29.08.2006 abgeholten Gelder der Beklagten und für eine konkrete diesbezügliche Beihilfehandlung gehabt hätten. Allein die generelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten und ein Untätigbleiben trotz Kenntnis genügt den Anforderungen an eine vorsätzliche Tatbegehung nicht.
113Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert bereits am Fehlen einer tatbestandlichen Rechtsgutsverletzung, da die hier streitgegenständliche Vermögensschädigung vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst ist.
114Der Hilfsantrag zu 1.) a) ist zulässig, aber lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1.) begründet.
115Die Beklagte zu 2.) ist nicht passivlegitimiert, weil sie nicht Versicherer des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags ist. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2.) ergibt sich auch nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Denn die Beklagte zu 2.) hat gegenüber der Klägerin nicht den Anschein erweckt, selbst Vertragspartner des Versicherungsvertrags zu sein. Aus dem Versicherungszertifikat geht hervor, dass die
116Beklagte zu 2.) lediglich zeichnungsberechtigte Vertreterin der M W M1
117ist und als Korrespondent für die Entgegennahme von Mitteilungen und Schadensmeldungen zuständig ist. In dem Versicherungsschein zeichnet die Beklagte zu 2.) in Vertretung für den Beklagten zu 1.) mit 70 % den führenden Anteil des Versicherungsvertrags. Die Unterschrift erfolgte mit dem handschriftlichen Zusatz "as per certificate SX …". Durch diesen Zusatz wurde auf das o.g. Versicherungszertifikat verwiesen. Hiermit hat die Beklagte zu 2.) ihre Vertreterstellung bzw. ihr Handeln in
118fremdem Namen im Sinne des Offenkundigkeitsprinzips hinreichend nach außen kundgetan. Die Beklagte zu 2.) durfte damit rechnen, dass B als Versicherungsnehmer, zumal sie mit der Fa. B1 einen in der Versicherungsbranche erfahrenen Makler eingeschaltet hatte, die Zeichnung mit "as per certificate" richtig deutete, auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 2.) als GmbH aufgrund ihrer Rechtsform gemäß § 7 Abs. 1 VAG schon gar kein Versicherer sein konnte.
119Der Einwand der Klägerin, ihr sei von B1 lediglich die Versicherungsbestätigung übergeben worden, aus der die Beklagte zu 2.) als Führender Versicherer hervorgehe, greift nicht durch. Denn die Versicherungsbestätigung hat im Gegensatz zu dem Versicherungsschein lediglich deklaratorischen Charakter und begründet kein eigenständiges Schuldverhältnis. Im Übrigen wäre ein sich aus der Versicherungsbestätigung ergebender Rechtsschein nicht von der Beklagten zu 2.), sondern von B1 gesetzt worden, da diese die Versicherungsbestätigung ausgestellt hat. Das Handeln von B1 muss sich die Beklagte zu 2.) aber nicht zurechnen lassen.
120Darüber hinaus hat die Klägerin nach eigenen Angaben das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.08.2006 (Anlage K 27) erhalten, aus dem deutlich hervorgeht, dass die Be- klagte zu 2.) im Auftrag der M W handelte ("D GmbH – im Auftrag des D t 2003 at M –" ).
121Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) Anspruch auf Zahlung von 1.245.104,72 € aus dem Versicherungsvertrag.
122Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
123Es kann dahinstehen, ob der Klägerin eigene Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsbestätigung zustehen. Denn jedenfalls ergibt sich die Aktivlegitimation aus der spätestens mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters der
124Fa. B vom 04.12.2006 erfolgten Abtretung der Entschädigungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin.
125Der Beklagte zu 1.) ist passivlegitimiert. Der Versicherungsschein in Verbindung mit dem Versicherungszertifikat bestätigt ausdrücklich, dass der Versicherungsvertrag mit den M W M1 geschlossen wurde und diese daher Versicherer sind. Gemäß § 110 b Abs. 2 VAG sind Ansprüche gegen die M W M1 nur gegenüber dem Beklagten zu 1.) als Hauptbevollmächtigten der M W M1 geltend zu machen.
126Der Versicherungsvertrag ist wirksam. Die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen sind nicht durch die Anfechtungen der Beklagten gemäß §§ 123, 142 BGB nichtig.
127Es kann dahinstehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorlagen. Denn der Beklagte zu 1.) kann sich gegenüber der Klägerin nicht auf eine Anfechtung berufen, da gemäß Ziffer 9.3.3 Abs. 2 des Versicherungsvertrags den Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis nicht entgegengehalten werden können. Der Begriff der Einwendung ist im vorliegenden Fall weit auszulegen und erfasst deshalb auch den Einwand der Anfechtbarkeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel. Die Formulierung "gleich welcher Art" spricht schon dafür, dass alle das Deckungsverhältnis betreffenden Einwendungen erfasst sein sollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es daher nicht zwingend eines noch bestehenden, nicht durch Anfechtung nichtigen Deckungsverhältnisses. Ferner wird durch die Formulierung "insbesondere" deutlich, dass die Aufzählung der Einwendungen lediglich beispielhaft und nicht abschließend ist. Darüber hinaus entspricht ein weites Verständnis ebenfalls dem Sinn und Zweck der Regelung. Das Bestehen von Versicherungsschutz für die von B erbrachten Leistungen war Grundlage des Vertrags zwischen der Klägerin und B. Risiken der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags sollten nach der getroffenen Regelung gerade nicht zulasten der Klägerin gehen. Auch zeigen die versicherten Gefahren, dass die Auftraggeber von B umfassend gegen Verluste abgesichert werden sollten; z.B. sollten auch Unterschlagungen durch B trotz vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz unterfallen. Schließlich wird nicht das Anfechtungsrecht an sich ausgeschlossen, sondern lediglich die Berufung auf den Anfechtungseinwand gegenüber den durch die Klausel geschützten Auftraggebern von B. Eine arglistige Täuschung der Versicherer durch B kann nicht zulasten der Auftraggeber – hier der Klägerin – gehen, die nicht im darf von B stehen und sich deshalb das Verhalten von B nicht zurechnen lassen müssen. Der Anfechtung des Versicherungsvertrags gegenüber B steht die Klausel demgegenüber nicht entgegen. Daher fehlt es an der Vergleichbarkeit mit der von den Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (BGH VersR 2007, 1084ff.) , die lediglich den Anfechtungsausschluss im Verhältnis zwischen Getäuschtem und Täuschendem betrifft.
128Der Klägerin ist ein dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrags unterfallender Schaden in Höhe von 1.778.721,03 € entstanden.
129Zur Überzeugung der Kammer fällt der festgestellte Schaden unter den Versicherungsschutz des Versicherungsvertrags, da die Gelder durch körperliche Übergabe an Mitarbeiter der Fa. B in deren Machtbereich gelangt und nie auf einem Konto der Klägerin eingezahlt oder überwiesen worden sind. Dies haben die Beklagten sowohl mit Schriftsatz vom 12.11.2007 als auch im Termin am 19.11.2007 unstreitig gestellt. Daran ändert auch der Vortrag der Beklagten vom 17.03.2008 nichts, es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass der Insolvenzverwalter Bargeldbestände in Höhe von 1.106.511,49 € sichergestellt habe. Denn der Vortrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Abholung und spätere Nichteinzahlung bzw. Nichtüberweisung der Gelder durch B nach wie vor unstreitig ist. Es wird lediglich die Behauptung aufgestellt, dass es sich bei dem aufgefundenen Betrag um einen Teil des Geldes der Klägerin handelt. Mangels hinreichender Substantiierung ist dem Vortrag jedoch nicht weiter nachzugehen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung in verschiedenen Verfahren bezogen auf den jeweiligen Kläger aufgestellt wird.
130Dem Versicherungsschutz unterliegen die durch B von der Klägerin als Auftraggeberin übernommenen Gelder bis zum Eingang auf dem Konto der Klägerin. Das ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag unter Heranziehung des Transportvertrags zwischen B und der Klägerin nebst Anlagen.
131Gemäß Ziffer 5.1 des Versicherungsvertrags beginnt der Versicherungsschutz mit der Übergabe oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer, vorliegend also mit der Übernahme der Safebags und dem darin befindlichen Geld.
132Der Versicherungsschutz endet gemäß Ziffer 5.1 des Versicherungsvertrags, wenn die
133versicherten Sachen in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind oder bei der direkten Verbuchung der Gelder nach erfolgter Bearbeitung durch den Versicherungsnehmer mit der Gutschrift der zum Zwecke der Einzahlung beförderten Gelder auf dem Konto des bestimmungsgemäßen Empfängers.
134Auszugehen ist davon, dass Versicherungsgegenstand im Sinne des Versicherungsvertrags primär Sachen im Sinne von § 90 BGB sind (vgl. Ziffer 2).
135Diese Sachen sind grundsätzlich gegen alle Gefahren und Schäden versichert, gleichviel aus welcher Ursache (Ziffer 3.1). Diese im Grundsatz weit gefasste "Allgefahrendeckung" wird in Ziffer 3 des Versicherungsvertrags beispielhaft erläutert. Daraus ergibt sich, dass es in erster Linie um Schutz vor typischen Transportrisiken bzw. Absicherung von Gefahren aus einem stofflichen Zugriff geht.
136Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich jedoch vorliegend nicht um eine reine Transportversicherung. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BGH vom 21.11.2007 (IV ZR 48/07) berufen, da sich aus dem Beschluss nicht ergibt, dass der dortige Versicherungsvertrag eine der Ziffer 5.1 des hiesigen Versicherungsvertrags vergleichbare Regelung enthält. Gemäß Ziffer 5.1 des Versicherungsvertrags endet der Versicherungsschutz nämlich erst mit der Gutschrift der zum Zwecke der Einzahlung beförderten Gelder auf dem Konto des bestimmungsgemäßen Empfängers, nicht schon zwingend mit der Einzahlung von Geldern auf einem beliebigen Konto, nur weil in diesem Moment aus dem Bargeld Buchgeld wird. Es kann dahinstehen, ob zwischen der Klägerin und B vereinbart war, dass die Gelder zunächst auf ein Sammelkonto von B eingezahlt werden durften und von dort aus auf ein Konto der Klägerin zu überweisen waren.
137Denn mit "Konto des bestimmungsgemäßen Empfängers" im Sinne der Ziffer 5.1 des Versicherungsvertrags ist das Konto der Klägerin – nicht ein Sammelkonto von B – gemeint. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Auslegung des Versicherungsvertrags
138gemäß §§ 157, 133 BGB unter Berücksichtigung des Transportvertrags nebst Anlagen.
139Bei der Auslegung, wer bestimmungsgemäßer Empfänger ist, ist der zunächst in Ziffer 5.1 des Versicherungsvertrags geregelte Fall der körperlichen Übergabe in die Betrachtung mit einzubeziehen. In diesem Fall endet der Versicherungsschutz, wenn die versicherte Sache "in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden ist". Im Falle einer körperlichen Übergabe kann kein Zweifel bestehen, dass berechtigter Empfänger der Auftraggeber ist. B kann in dieser Konstellation nicht der berechtigte Empfänger sein, da ihre Mitarbeiter die Sachen schließlich zum Zwecke des
140Transports übernommen haben und diese sich daher bereits in ihrer Obhut befinden. Anhaltspunkte, warum der Begriff des berechtigten Empfängers in der weiteren Alternative der Beendigung des Versicherungsschutzes durch Gutschrift auf einem Konto anders auszulegen sein sollte, liegen nicht vor. Bei der Auslegung, wer bestimmungsgemäßer Empfänger ist, sind auch die sich aus dem Transportvertrag ergebenden Pflichten heranzuziehen, die als Empfänger den Auftraggeber vorsehen. Nach Ziffer 1 Abs. 1 der Anlage 2 des Transportvertrags war B verpflichtet, hereingenommene Bargeldbestände "am darauffolgenden Bankarbeitstag gebündelt an die jeweilige Landeszentralbank zu Gunsten des Kontos der Hausbank des Auftraggebers zu liefern" und gerade nicht zu Gunsten des Kontos von B als Auftragnehmer.
141Die festgestellten Schäden sind auch in zeitlicher Hinsicht von dem Versicherungsschutz erfasst. Sie sind Ende August 2006 eingetreten und fallen daher in den vereinbarten Versicherungszeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006. Es kann
142dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Gelder zum Ausgleich der im Jahr 2001 begonnenen "Verschiebungen" verwendet wurden, da dies nicht dazu führen würde, dass der Versicherungsfall nach den Grundsätzen eines gedehnten Schadens bereits im Jahr 2001 eingetreten wäre. Denn vorliegend war auf den konkreten Schadensfall abzustellen, der frühestens mit der Übernahme der Gelder durch Mitarbeiter der Fa. B eingeleitet wurde. Zu einem früheren Zeitpunkt lag eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Klägerin noch nicht vor. Darüber hinaus konnte sich auch in subjektiver Hinsicht ein Generalvorsatz bzw. genereller Entschluss nur auf das grundsätzliche Vorhaben, Kundengelder zu verschieben, beziehen und nicht auf die am 29.08.2006 übergebenen Gelder der Klägerin.
143Der Beklagte zu 1.) ist nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 VVG .F. leistungsfrei geworden.
144Die Klägerin hat die Obliegenheit zur Anzeige des Schadensfalls innerhalb von 120 Stunden gemäß Ziffern 9.1. und 9.2. des Versicherungsvertrags nicht verletzt.
145Denn die Klägerin hat die 120-Stunden-Frist zur Schadensanzeige durch ihre Schreiben vom 01.09.2006 an die Beklagte zu 2.) und an B1 eingehalten. Die Frist begann erst mit positiver Kenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls zu laufen ("nach Feststellung
146des Schadens"). Die Klägerin konnte zwar frühestens am 23.08.2006 feststellen, dass abgeholte Gelder nicht rechtzeitig eingezahlt wurden. Denn es handelte sich vorliegend unter anderem um Gelder aus der Abholung vom 21.08.2006, die gemäß Anlage 2 des Transportvertrags am auf die Abholung folgenden Tag, also am 22.08.2006, an die Hausbank der Klägerin zu liefern waren (Anlage K 1). Allerdings durfte die Klägerin zunächst davon ausgehen, dass die Nichteinzahlung auf im Geschäftsverkehr übliche Verzögerungen zurückzuführen ist. Der Umstand, dass die Klägerin von B in den Jahren 2004 und 2005 mehrfach Zinsen wegen Wertstellungsdifferenzen erhalten hat, führt vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung. Vielmehr durfte die Klägerin aufgrund der Erfahrungen aus den Jahren 2004 und 2005 davon ausgehen, dass die Gelder, wenn auch um einige Tage verspätet, auf ihrem Konto eingehen würden. Insofern erlangte die Klägerin frühestens durch das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 29.08.2006 positive Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei B und somit vom Eintritt des Schadensfalls. Aus diesen Gründen kommt ein Haftungsausschluss gemäß § 254 BGB wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin an der Schadensentstehung ebenfalls nicht in Betracht.
147Die Klägerin hat auch die Obliegenheit zur Erbringung von Schadensnachweisen nicht verletzt. Diese Obliegenheit gemäß Ziffer 9.2 des Versicherungsvertrags unterliegt nicht der 120-Stunden-Frist der Ziffer 9.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Fristbindung auch nicht aus der Versicherungsbestätigung herleiten. Denn wie die Beklagte in anderem Zusammenhang zutreffend vorgetragen hat, hat die Versicherungsbestätigung lediglich deklaratorischen Charakter und vermag daher keine eigenständigen Verpflichtungen zu begründen. Darüber hinaus haben die Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen, welche Nachweise die Klägerin zu welchem
148Zeitpunkt hätte beibringen müssen.
149Die Haftung des Beklagten zu 1.) wird lediglich durch die in Ziffer 9.3.3 des Versicherungsvertrags festgelegte Höchsthaftungssumme von 10 Mio. € begrenzt.
150Da der eingeklagte Schaden unter dieser Höchstgrenze liegt, wirkt sich die Haftungsbeschränkung nicht aus. Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist für eine von den Beklagten verlangte ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Der Auffassung der Beklagten, wonach es sich bei dem vorliegenden Schneeballsystem um einen
151gedehnten Schadensfall handele und deswegen die Begrenzung für alle seit 2001 durch die Verschiebungen entstandenen Schäden aller Auftraggeber von B gelte, war daher nicht zu folgen. Vielmehr ergeben Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung, dass stets auf das konkrete Schadensereignis abzustellen ist ("je Schadensfall"). Durch die Formulierung "für alle Auftraggeber zusammen" sollen unzweifelhaft lediglich die Fälle abgedeckt werden, in denen bei einem konkreten Schadensereignis mehrere Auftraggeber vorhanden sind, was z.B. bei einem Geldtransport denkbar ist.
152Auf die Inhalte des Exzedenten-Vertrags kommt es daher vorliegend nicht mehr an.
153Nach der in dem Versicherungsvertrag festgelegten Beteiligungsquote von 70 % haftet der Beklagte zu 1.) vorliegend in Höhe des im Tenor aufgeführten Betrags.
154Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 aus Ziffer 9.3.1 des Versicherungsvertrags. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht, da vorliegend Verzugszinsen im Hinblick auf eine Versicherungsleistung geltend gemacht werden, auf die § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet.
155Die hilfsweise zu den Anträgen zu 1.) und 2.) gestellten Feststellungsanträge zu 3.) sind mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Schäden bereits mit den Anträgen zu 1.) und 2.) beziffert. Dass möglicherweise später ein weiterer Schaden entstehen könnte und geltend gemacht werden soll, ist schon durch die von der Klägerin gewählte Formulierung des Feststellungsantrags "[ ] entstandenen Schadens [ ] in Höhe von insgesamt 1.778.721,03 € [ ]" ausgeschlossen.
156Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
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