Urteil vom Landgericht Essen - 5 O 192/07
Tenor
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 06.08.2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht R. als Einzelrichterin
für Recht er¬kannt:
Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 4) dem Grunde nach ge-rechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin den über die bezifferten Schäden hinausgehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 15.01.2005 im City-Center in F entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf einen anderen Dritten übergegangen ist.
Das am 16.01.2008 verkündete Versäumnisurteil wird aufgehoben.
Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.
In Bezug auf den Beklagten zu 2) ist der Rechtsstreit erledigt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) nach einem Streitwert von bis 10.000,-- € und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) nach einem Streitwert von bis 60.000,-- €.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist wegen der Kosten der Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicher-heitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 15.01.2005 ca. 20.15 Uhr im Einkaufszentrum am ……..platz in F (City-Center) ereignete.
3Die Klägerin schildert folgenden Unfallhergang:
4Sie haben sich am Unfalltag ca. 20.15 Uhr in der Ladenpassage des City-Centers befunden und dort die Speisekarte eines China-Restaurants studiert. Der Beklagte zu 1), eine Reinigungskraft, habe zu diesem Zeitpunkt einen vollständig mit Metallabfalleimern beladenen Transportwagen vor sich hergeschoben. Durch die Abfalleimer sei ihm die Sicht nach vorne versperrt gewesen. Der Beklagte zu 1) habe sie, die Klägerin, mit dem Wagen erfasst, wodurch sie mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei.
5Unstreitig wurde die Klägerin in das Elisabeth-Krankenhaus in F gebracht, wo sie vom 15.01. bis zum 17.01.2005 stationär behandelt wurde. Es wurden eine Gehirnerschütterung und eine retrograde Amnesie festgestellt.
6Die Klägerin behauptet, in der Folgezeit habe sie unfallbedingt unter erheblichen Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen in unterschiedlicher Ausprägung und anhaltenden Schmerz- und Bewegungsstörungen gelitten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten eingereichten ärztlichen Berichte (Anlagen 14, 16 und 17) verwiesen.
7Nach zwei Klinikaufenthalten und Entlassung als arbeitsunfähig, bewilligte die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. Wegen vollständiger Erwerbsminderung erhält die Klägerin derzeit eine befristete Erwerbsminderungsrente. Die Klägerin behauptet hierzu, sie sei aufgrund der Unfallfolgen nunmehr arbeitsunfähig. Mit der Klage macht sie Verdienstausfallschäden und die Zahlung eines Schmerzensgeldes, welches sie in einer Größenordnung von 40.000,-- € für angemessen hält, geltend. Ferner beansprucht sie Erstattung ihrer bisherigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Wegen der Einzelheiten, die im Rahmen des Grundurteils nicht entscheidungserheblich geworden sind, wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen.
8Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Verursacher aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung in Anspruch. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei im Unfallzeitpunkt als Reinigungskraft bei der Firma ........ GmbH angestellt oder zumindest für diese im City-Center tätig gewesen. Unstreitig wurde mit Beschluss vom 09.08.2005 über das Vermögen der ........... das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 2) bestellt. Laut Beschluss sollten die Insolvenzforderungen bis zum 14.09.2005 zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Klägerin meldete ihre Forderungen am 22.12.2005 und am 03.1.2006 an. Die Forderungen sind von dem Beklagten zu 2) nicht unverzüglich in die Insolvenztabelle aufgenommen worden, dies ist jedoch im Rahmen des Klageverfahrens unstreitig nachgeholt worden.
9Die .........war im Zeitpunkt des Unfalls bei der .......... Versicherung AG versichert. Die Versicherung wurde von der Klägerin ca. 1 Woche nach dem Unfall über die Geschehnisse informiert, woraufhin sie gegenüber der Klägerin am 04.02.2005 eine Prüfung des Falls ankündigte. Mit Schreiben vom 19.07.2005 bewilligte die Haftpflichtversicherung eine Auszahlung von 1.500,-- € als Vorschuss auf die noch zu beziffernden Ansprüche. Dabei schloss sie explizit die Anerkennung einer Rechtspflicht aus. Mit Schreiben vom 14.11.2005 teilte die Versicherung der Klägerin nach abschließender Prüfung mit, dass kein Versicherungsschutz bestehe und führte dazu aus, dass die Gründe hierfür das Vertragsverhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin beträfen und hierüber keine Auskunft erteilt werden könne. Unter Bezugnahme auf das Ablehnungsschreiben forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zu 3) am 06.12.2005 auf zu prüfen, ob ein intaktes Versicherungsverhältnis im Unfallzeitpunkt bestanden habe. Der Beklagte zu 3) bejahte dies mit Schreiben vom 29.12.2005 und wies daraufhin, dass ihm die vollständigen Geschäftsunterlagen nicht vorlägen und ihm eine abschließende Prüfung nicht möglich sei. Er werde bei der ......... Versicherung um nähere Information bitten. Sobald ihm eine Rückäußerung vorliege, werde er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unaufgefordert entsprechend unterrichten (Anlagen K 7, K 8). Nach weiteren Anfragen der Klägerin, ob die Frage des Versicherungsschutzes mittlerweile geklärt sei, übersandte der Beklagte zu 3) der Klägerin schließlich am 07.07.2006 das ablehnende Schreiben der Versicherung vom 14.11.2005. Durch dieses Schreiben wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Gang gesetzt (Kopie Blatt 111/112 der Gerichtsakte).
10Die Klägerin behauptet hierzu, der Beklagte zu 3) habe bereits im November 2005 Kenntnis darüber gehabt, dass die ...........Versicherung keinen Versicherungsschutz gewähren würde und die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Gang gesetzt worden sei. Der Beklagte zu 3) habe seine Pflichten ihr gegenüber dadurch verletzt, dass er ihr dieses Schreiben zu spät zugeleitet habe. Sie, die Klägerin, habe hiervon erst im Juli 2006 erfahren, als die gesetzte Frist zur klageweise Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Versicherung bereits verstrichen gewesen sei.
11Die Beklagte zu 4) wird von der Klägerin unter folgendem Gesichtspunkt in Anspruch genommen:
12Zwischen der .........Dienstleistungen und der Fa............., der früheren Eigentümerin des City-Centers, ist im Jahre 2001 ein Reinigungsvertrag geschlossen worden. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 1 (Blatt 152 – 158 der Gerichtsakte) verwiesen. In diesen Reinigungsvertrag ist die Beklagte zu 4), die mit Kaufvertrag vom 26.11./27.11.2003 das City-Center erworben hat, eingetreten. Insoweit wird auf den Nachtrag Nr. 1 (Anlage B 3) verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 4) sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe die Durchführung der Reinigungsarbeiten durch die Mitarbeiter der .........nicht ordnungsgemäß kontrolliert und überwacht. Insbesondere habe sie nicht dafür Sorge getragen, dass der streitgegenständliche Transportwagen nur gezogen, aber nicht geschoben wird. Das Schieben des Wagens sei wegen der starken Sichtbehinderung nämlich äußerst gefährlich. Im Übrigen habe die Beklagte zu 4) die nach dem Reinigungsvertrag alle für die Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte und Materialien zur Verfügung gestellt habe, somit auch den streitgegenständlichen Transportwagen, ein potentiell gefährliches Gerät zur Verfügung gestellt, was in dieser Form nicht hätte eingesetzt werden dürfen.
13Die Klägerin hat folgende Anträge angekündigt:
141. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden verurteilt, der Klägerin ein über den gezahlten Betrag von 1.500,00 € hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen.
152.
16Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.709,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen.
173.
18Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) 3) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 15.01.2005 entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen ist.
194.
20Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalter der Fa................GmbH verpflichtet ist, die von der Klägerin angemeldete Forderung in Höhe von 9.830,78 € in die Insolvenztabelle aufzunehmen.
215.
22Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer unterzeichneten Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.362,45 € freizustellen.
23Durch Schriftsatz vom 19.11.2007 hat die Klägerin den Klageantrag zu 2) um 568,66 € ermäßigt und den Klageantrag zu 4) für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) hat die Klägerin ergänzt, dass sie Feststellung hinsichtlich allen weiteren materiellen und immateriellen Schadens begehrt.
24Die Klägerin stellt unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme, der Ergänzung in Ziffer 3 des Antrags und der Erledigungserklärung im Übrigen die angekündigten Anträge.
25Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 ist für den Beklagten zu 1) niemand erschienen. Am 16.01.2008 ist der Beklagte zu 1) durch Versäumnisteilurteil wie folgt verurteilt worden:
26Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 52.141,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen und die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.362,45 € freizustellen.
27Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 15.01.2005 entstanden ist bzw. der zukünftig noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen ist.
28Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
29Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
30Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 1) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Insoweit beantragt die Klägerin nunmehr, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
31Der Beklagte zu 1) beantragt,
32das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
33Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen,
34die Klage abzuweisen.
35Der Beklagte zu 2) hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.
36Die Beklagten zu 1), 3) und 4) bestreiten übereinstimmend die von der Klägerin geschilderten Verletzungsfolgen, insbesondere, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls erwerbsunfähig geworden sei. Sie weisen daraufhin, dass die Klägerin bereits vor 10 Jahren ein Schädelhirntrauma erlitten habe (Anlage K 17, Seite 3 oben, Seite 13 oben). Im Rahmen dieser Verletzung sei bereits damals eine zehnwöchige stationäre Reha-Maßnahme in einer Klinik erforderlich gewesen. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) behaupten, die Vorerkrankung der Klägerin sei heute noch ursächlich für die jetzigen Beschwerden der Klägerin, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten.
37Der Beklagte zu 1) räumt ein, am Unfalltag den Transportwagen geschoben zu haben. Er trägt vor, der Wagen sei so schwer gewesen, dass er ihn immer geschoben und nicht gezogen habe. Über die Tonnen hinweg habe er nicht schauen können, weil sie hoch aufgestapelt gewesen seien. Er habe die Klägerin nicht gesehen und könne sich nicht erklären, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Allerdings habe er unmittelbar vor dem Unfall noch: "Vorsicht" gerufen, außerdem hätten die Tonnen auf dem Wagen laut gescheppert. Er sei bei der Fa. .........beschäftigt gewesen und zwar über eine Dauer von etwa 1 ¾ Jahren. Während der gesamten Zeit habe er den Wagen immer geschoben. Ihm sei gesagt worden, er solle das so machen, wie er es am Besten könne. Niemand habe ihm gesagt, dass er den Wagen nur ziehen dürfe.
38Der Beklagte zu 3) macht geltend, ihn habe in Bezug auf die Klägerin keine Pflicht gem. § 60 Insolvenzordnung getroffen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren. Insbesondere sei er auch nicht verpflichtet gewesen, für die Klägerin einen Deckungsprozess gegenüber der Versicherung zu führen. Eine Abtretung etwaiger Ansprüche sei wegen der Regelung des § 157 VVG nicht notwendig gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin durch das an ihren Anwalt gerichtete Schreiben der Versicherung vom 14.11.2005 auch Kenntnis davon gehabt, dass die Versicherung die Zahlung ablehnte. Es habe an dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gelegen, insoweit die Klagefrist einzuhalten. Schließlich sei die ........... Versicherung berechtigt gewesen, gegenüber der Insolvenzschuldnerin den Versicherungsschutz zu versagen. Denn der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe gegenüber der Versicherung keine Angaben zum Schadensfall gemacht. Er habe sich vielmehr ins Ausland abgesetzt und sei nicht mehr erreichbar. Das Ablehnungsschreiben der Haftpflichtversicherung vom 14.11.2006 liege im Übrigen im Original nicht vor, sondern sei erst am 03.01.2006 von der............. Versicherung als Zweitdruck übermittelt worden.
39Die Beklagte zu 4) hält sich ebenfalls nicht für eintrittspflichtig. Sie trägt vor, dass der Reinigungsvertrag, in den sie eingetreten sei, eine Klausel beinhaltet, wonach die Verkehrssicherungspflicht vollständig auf die Fa...............übertragen worden sei. Im Übrigen behauptet die Beklagte zu 4), es habe eine ausdrückliche Anweisung gegeben, den streitgegenständlichen Transportwagen nur zu ziehen und nicht zu schieben. Die Befolgung dieser Anweisung sei regelmäßig kontrolliert worden. Sofern der Wagen gezogen werde stelle er keine besondere Gefahr dar.
40Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R.., R. und N.. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 21.11.2007 (Bl. 160 f.), 02.04.2008 (Bl. 260 f.) und 06.08.2008 (Bl. 310 f.), ferner wird verwiesen auf die vom Sachverständigen F. überreichten Anlagen zum mündlichen Gutachten (Bl. 319 f. der Gerichtsakten).
41Entscheidungsgründe:
42Die Klageansprüche sind dem Grunde nach berechtigt gegenüber den Beklagten zu 1) und 4).
43Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche gemäß § 823, 249, 253 BGB. Indem der Beklagte zu 1) nämlich den vollbeladenen Wagen vor sich her schob, ohne Sicht nach vorne zu haben, verursachte er den Sturz der Klägerin und damit eine Körperverletzung der Klägerin. Dem Beklagen zu 1) ist insoweit zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Er hat es in Kauf genommen, einen Wagen zu schieben, ohne ausreichende Sicht nach vorne zu haben. Damit hat er es in Kauf genommen, auf Personen, die sich im vorderen Bereich des Wagens befanden, nicht hinreichend reagieren zu können.
44Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass es zu dem von der Klägerin geschilderten Unfall gekommen ist. Das Unfallgeschehen ist darüber hinaus auch bewiesen durch die glaubhafte Aussage des Zeugen R.., der zwar das eigentliche Unfallgeschehen nicht gesehen hat, aber bestätigt hat, dass er wahrgenommen habe, dass die Klägerin auf dem Boden gelegen habe, neben ihr habe der Wagen gestanden. Der Beklagte zu 1) habe sich mehrfach bei der Klägerin entschuldigt und bestätigt, sie nicht gesehen zu haben. Es bestehen keine Bedenken, den Angaben des Zeugen und des Beklagten zu 1) zu folgen.
45Gegen die Beklagte zu 4) bestehen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Organisations- und Überwachungsverschuldens.
46Zunächst steht aufgrund der Aussage des Zeugen R..und der Bekundungen des Beklagten zu 1) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) bei der Fa..........GmbH beschäftigt war. Diese wiederum war Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 4). Denn es oblag zunächst der Beklagten zu 4), die Reinigung im City-Center durchzuführen und dabei die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Pflichten hat die Beklagte zu 4) sich der .........bedient, was feststeht aufgrund der vorgelegten Verträge. Selbst wenn die Beklagte zu 4) nach dem Reinigungsvertrag die Verkehrssicherungspflicht auf die .........übertragen hatte, so verblieben bei ihr Aufsichts- und Kontrollpflichten. Gerade bei einem für den öffentlichen Publikumsverkehr freigegebenen Einkaufszentrum darf sich der Betreiber nicht uneingeschränkt darauf verlassen, dass die von ihm beauftragten Firmen die gebotenen Verkehrssicherungspflichten beachten.
47Die Beklagte zu 4) hat nicht bewiesen, dass sie ihren Kontrollpflichten und Aufsichtspflichten in gebührendem Maße nachgekommen ist. Zwar hat der Zeuge T., der technischer Objektleiter war, bekundet, es habe eine Anweisung gegeben, den Transportwagen nur zu ziehen und nicht zu schieben. Dies ist vom Zeugen N. bestätigt worden. Beide Zeugen haben darüber hinaus ausgesagt, es habe Kontrollen gegeben. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge T. bekundet, er habe auch den Beklagten zu 1) kontrolliert und nicht gesehen, dass er den Wagen geschoben habe. Der Zeuge N. konnte sich an eine Kontrolle des Beklagten zu 1) nicht erinnern. Die Angaben der Zeugen reichen nicht aus, um eine ordnungsgemäße Überwachung als bewiesen anzusehen. Die Angaben der Zeugen waren nämlich pauschal gehalten, die Zeugen konnten keine genauen Angaben dazu machen, wann, wie und in welchem zeitlichen Abstand sie Kontrollen durchgeführten hatten, schriftliche Aufzeichnungen hierzu gibt es nicht. Im Übrigen spricht bereits gegen eine ordnungsgemäße Kontrolle, dass der Beklagte zu 1) selbst angibt, den Wagen immer geschoben zu haben und niemals darauf hingewiesen worden zu sein, dass dies nicht zulässig sei. Das Gericht hat keine Bedenken, dem Beklagten zu 1) dies zu glauben. Letztlich belastet der Beklagte zu 1) sich damit selbst, weil er in einer äußerst gefährlichen Weise mit dem Wagen umgegangen ist. Schließlich ist es völlig unklar geblieben, wie die Beklagte zu 4) sichergestellt hat, dass alle Beschäftigten der .........für die Gefährlichkeit eines Schiebens des Wagens sensibilisiert wurden und wie sichergestellt wurde, dass die von der Beklagten zu 4) behauptete "Dienstanweisung" alle tätigen Reinigungskräfte erreicht hat. Letzteres wäre aber dringend erforderlich gewesen. Denn nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen F. steht unzweifelhaft fest, dass der streitgegenständliche Wagen eine erhebliche Gefährdung darstellte, wenn er von den Mitarbeitern geschoben wurde. Der Sachverständige F. hat hierzu überzeugend ausgeführt und anhand von Lichtbildern demonstriert, dass sich erhebliche Sichtschattenfelder ergeben, wenn der Wagen in beladenem Zustand geschoben wird. Bewegt sich innerhalb dieser Sichtschattenfelder eine Person, so wird sie von demjenigen, der Wagen schiebt, nicht wahrgenommen. Diese Gefährdung war der Beklagten zu 4) im Übrigen, wie der Zeuge T. bestätigt hat, auch positiv bekannt. In dieser Situation hätte die Beklagte zu 4) als Betreiberin des City-Centers ausreichend Vorsorge dafür treffen müssen, dass ein Schieben des Wagens unter allen Umständen verhindert wird. Sie hätte entweder durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass ihre "Anweisung" jedenfalls weitergereicht wird oder den Wagen derart konstruieren müssen, dass er nur gezogen werden kann oder aber zumindest hätte es eines deutlich sichtbaren Warnhinweises an dem Wagen bedurft. Dies alles hat die Beklagte zu 4), die im Übrigen den Wagen unstreitig zur Verfügung gestellt hat, unterlassen und damit eine Gefahrenquelle geschaffen.
48Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht gegeben. Selbst wenn ein aufmerksamer Besucher des Centers das Herannahen des Wagens hätte hören können/müssen, war es nicht geboten, hierauf zu reagieren. Denn niemand muss damit rechnen, dass der Wagen derart "blind" geschoben wird, dass Passanten, die sich davon aufhalten, ignoriert werden. Im Übrigen würde ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin hinter dem groben Fehlverhalten der Beklagten zu 1. und 4 völlig zurücktreten.
49Das Gericht hat nach Anhörung der Parteien gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen, da dies in der gegebenen Prozesssituation sachgerecht erscheint. Denn zum Einen erfordert die Aufklärung der Höhe eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin erheblichen Aufklärungsaufwand. Es muss sowohl ein medizinisches Gutachten eingeholt werden als auch Zeugenbeweis erhoben werden.
50Sollte sich im Rahmen einer nächsten Instanz erweisen, dass Ansprüche allein gegen den Beklagten zu 1) bestünden, so ist es zweifelhaft, ob die Klägerin weitere Aufklärungskosten auf sich nehmen wird. Denn dem Beklagten zu 1) ist bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so dass die Realisierung eines etwaigen Anspruchs gegen ihn derzeit wenig aussichtsreich erscheint. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin sich mit der Beklagten zu 4) vergleichsweise einigt, sofern in der nächsten Instanz bestätigt wird, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist.
51Der gestellte Feststellungsantrag ist bereits jetzt begründet. Nach den obigen Ausführungen steht nämlich fest, dass dem Grunde nach Ansprüche der Klägerin, die über ihren Zahlungsanspruch hinausgehen, sowohl in materieller, als auch in immaterieller Hinsicht auszugleichen sind, soweit sie auf dem Unfall beruhen. Letzteres wiederum muss dann im Einzelnen noch geklärt werden.
52Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3) bestehen schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht.
53Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3) keinen Anspruch gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung. Denn der Beklagte zu 3) hat insoweit keine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht verletzt. Er war nicht verpflichtet, zugunsten der Klägerin einen Deckungsprozess gegen die Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Denn die Klägerin kann dem Grunde nach gemäß § 157 VVG wegen des ihr zustehenden Anspruchs abgesonderter Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des insolventen Versicherungsnehmers gegen die ........ Versicherung vorgehen. Ferner ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter nach Zahlungsunfähigkeit einer GmbH an die Stelle des Geschäftsführers tritt, mit dessen Pflichtenkreis somit der Umfang seiner insolvenzrechtlichen Pflichten korrespondiert. Gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherungsnehmer lediglich verpflichtet, die eigene Versicherung über ein Schadensereignis zu informieren. Trifft den Geschäftsführer einer Schuldnergesellschaft aber bereits keine Verpflichtung, gegenüber seiner Haftpflichtversicherung die Ansprüche eines Geschädigten geltend zu machen, so kann dies für den Insolvenzverwalter auch nicht gelten.
54Eine der Klägerin gegenüber bestehende Pflicht könnte sich damit allenfalls daraus ergeben, dass der Beklagte zu 3) den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2005 mitgeteilt hat, dass er ihn unaufgefordert entsprechend unterrichten werde. Dem ist er nicht nachgekommen, vielmehr hat er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unverzüglich nachdem ihm das Ablehnungsschreiben der Versicherung zuging, hierüber informiert. Ob er dadurch pflichtwidrig gehandelt hat, kann letztlich dahinstehen. Denn die Klägerin hat die Kausalität zwischen einem – unterstellten – Pflichtverstoß des Beklagten zu 3) und dem eingetretenen Schaden (Verlust eines Anspruchs gegen die Versicherung) nicht schlüssig dargelegt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Darlegung dieser Kausalität für die Klägerin mit Schwierigkeiten verbunden ist, weil sie die notwendigen Informationen nicht erhält. Andererseits hat der Beklagte zu 3) dargelegt, dass der Versicherungsschutz zu Recht versagt worden sei, weil Informationen seitens des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin nicht erteilt worden seien und er, der Beklagte zu 3) mangels Kontakts zum Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ebenfalls keine Informationen zum Unfallhergang an die Versicherung habe weiterleiten können. Dem ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit sie pauschal behauptet, alle Schreiben der Versicherung seien beantwortet worden und sich auf das Zeugnis der Mitarbeiterin der Versicherung beruft, ist dies nicht ausreichend.
55Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden ihres Prozessbevollmächtigten würde anrechnen lassen müssen. Denn dieser hatte von der Versicherung bereits am 14.11.2005 die Mitteilung erhalten, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Aus anwaltlicher Vorsicht hätte er damit rechnen müssen, dass die Versicherung ein gleichlautendes Schreiben unter Hinweis auf die Sechsmonatsfrist an den Insolvenzverwalter absendet. Er hätte damit innerhalb der sechs Monate nach dem 14.11.2005 für eine endgültige Klärung sorgen oder vorsichtshalber Feststellungsklage erheben müssen.
56Der Inhalt des am 07.10.08 per Fax eingegangene Schriftsatzes der Beklagten zu 4. ist nicht mehr berücksichtigt worden, weil er nach Schluss der mündlichen Verhandlung einging, § 296 a ZPO, und nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassen war. Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, besteht nicht.
57Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Die Klägerin trägt gemäß § 91a ZPO auch die Kosten der Erledigung, mithin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Denn sie wäre insoweit im Rechtsstreit unterlegen, weil ein Feststellungsinteresse für den angekündigten Antrag nicht bestand. Mit dem Antrag bezweckte die Klägerin durchzusetzen, dass der Beklagte zu 2) die angemeldete Forderung gemäß § 175 Insolvenzordnung in die Tabelle aufnimmt. Zur Aufnahme in die Tabelle ist der Insolvenzverwalter zwar grundsätzlich verpflichtet. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung kann das Insolvenzgericht bei einem Pflichtverstoß des Insolvenzverwalters ein Zwangsgeld gegen diesen festsetzen. Ein formelles Rechtsmittel des Gläubigers hiergegen gibt es gerade nicht. Die Klägerin hätte davon ausgehend eine Mitteilung an das Insolvenzgericht machen können/müssen und dort anregen können, dass dieses im Wege der Aufsicht den Insolvenzverwalter anweist, die angemeldete Forderung in die Tabelle aufzunehmen.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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