Beschluss vom Landgericht Essen - 10 S 3/09
Tenor
wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
2Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten zum Ausgleich der Gebührenrechnungen des Klägers vom 16.11.2004 und 17.11.2004 in Höhe von insgesamt 1.012,79 € verurteilt.
3Zwar ist nunmehr in zweiter Instanz unstreitig geworden, dass der Zeuge K. bei Gesprächen der Parteien nicht zugegen war und letztlich nur etwas vom "Hörgensagen" bekunden konnte.
4Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.
5Denn einerseits haben die Beklagten den Kläger ausweislich der Vollmachtsurkunde am 03.11.2004 für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Essen ausdrücklich zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigt.
6Überdies hat sich der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 05.11.2004 beim Kläger "vielmals" für die Berufungseinlegung mit dem Bemerken bedankt, der Kläger habe, was er, der Beklagte, "sehr begrüße", rasch gearbeitet.
7Sofern der Kläger tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, nur im Rahmen des § 18 Abs. 2 ARB hätte tätig werden sollen, wäre das Dankesschreiben nicht nachvollziehbar.
8Hinzu kommt, das die Beklagten nach Mandatsniederlegung durch den Kläger mit Schreiben vom 08.12.2004 an das Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt haben, mit der die Mandatsniederlegung für unwirksam erklärt und der Kläger veranlasst werden sollte, das Mandat weiter zu führen.
9Auch dieses Vorgehen macht keinen Sinn, sofern die Beklagten nicht selbst von einer uneingeschränkten Bevollmächtigung zur Berufungseinlegung ausgingen.
10Dass mit Rücksicht auf den Umstand, dass wegen der Einreichung der umfangreichen Unterlagen seitens der Beklagten erst am 08.11.2004, dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, und am 11.11.2004 ohnehin keine Zeit mehr für das Verfahren nach § 18 Abs. 2 ARB verblieb, sei nur am Rande bemerkt.
11Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger seinen Vergütungsanspruch auch nicht etwa deshalb verloren, weil er das Mandat zur Unzeit niedergelegt hätte.
12Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2004, das wohl eine Reaktion auf die Mitteilung der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung mit Schreiben vom 16.11.2004 und die Übersendung der Kostennoten war und in dem erstmals die Rede davon war, dass vor Berufungseinlegung die Gerichtsakte hätte eingesehen werden sollen, gab dem Kläger hinreichenden Anlass zur Mandatskündigung.
13In diesem Zusammenhang hat der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2004 an das Landgericht Essen nicht nur die Mandatsniederlegung mitgeteilt, sondern auch die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt. Diese wurde vom Landgericht gewährt.
14Schließlich ist die Gebührenforderung auch der Höhe nach ordnungsgemäß belegt und begründet.
15Das diesbezüglich erstmalige Bestreiten der Beklagten mit der Berufungsbegründung unterfällt dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO.
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