Urteil vom Landgericht Essen - 9 O 120/08

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 77.571,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.917,09 € seit dem 21.10.2006, aus weiteren 10.688,33 € seit dem 03.04.2008 und aus weiteren 63.966,01 € seit dem 29.08.2008 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist,

1.) den Klägern jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass es angesichts des Unterschieds zwischen dem Niveau der Straße „I F Vweg“ und dem an die Straße angrenzenden Grundstück der Kläger „I F Vweg 11“, Gemarkung O, Flur .., Flurstück …, gelegen in T, nicht möglich ist, auf dem Grundstück der Kläger entsprechend der Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt T vom 22.11.2000 mindestens vier befestigte Pkw-Stellplätze (ggf. einschließlich geplanter Garagen oder Carports) mit Markierung entsprechend der von dem Beklagten erstellten Genehmigungsplanung anzulegen und solche baulichen Anlagen von der Straße „I F Vweg“ auch zu befahren.

2.) den Klägern eine Wertminderung im Hinblick auf das Grundstück „I F Vweg 11“ zu zahlen, die daraus resultiert, dass es zur Errichtung der von der Stadt T geforderten Stellplätze erforderlich ist, zwischen der Straße und dem Haus der Kläger eine Garage mit drei auf dem Dach befindlichen Stellplätzen zu errichten.

III.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass im Haus der Kläger „I F Vweg 11“ bei der Errichtung der an die Wohnzimmer angrenzenden Terrassen bzw. Balkone, der an die Küche angrenzenden kleinen Balkone im ersten Obergeschoss und Erdgeschoss sowie der zwei links neben der Eingangstür straßenseitig gelegenen Fenster die nach dem Regelwerk des deutschen Dachdeckerhandwerks erforderlichen Anschlusshöhen nicht eingehalten worden sind.

IV.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass bei der Errichtung der Bodenplatte des Hauses der Kläger auf Kohle gestoßen wurde und der Beklagte es unterlassen hat, besondere Gründungsmaßnahmen vorzunehmen.

V.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass entgegen der vom Beklagten verfassten Entwässerungsplanung, wonach die Entwässerungsleitungen des Hauses „I F Vweg 11“ mit Ausnahme des Untergeschosses, das über eine Hebeanlage entwässert werden sollte, direkt an den städtischen Kanal angeschlossen werden sollten, nunmehr sämtliche Abwässer des Hauses über eine entsprechend größer dimensionierte Hebeanlage in den städtischen Kanal abgeführt werden.

VI.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Leitungen auf dem Grundstück „I F Vweg 11“ der Kläger, mit denen das Oberflächenwasser zum Regenwasserbunker im Garten geführt und dort zum Betrieb der Toiletten und Waschmaschinen gesammelt werden sollte, nicht frostsicher verlegt wurden.

VII.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die in das Haus des Klägers eingebauten Fenster nicht für eine Fassade aus Klinkern geeignet sind.

VIII.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.161,99 € zu zahlen.

IX.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

X.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 21 % den Klägern und zu 79 % dem Beklagten zur Last.

XI.

Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

XII.

Der Streitwert wird auf 299.086,90 € festgesetzt.


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