Urteil vom Landgericht Essen - 12 O 165/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Mit schriftlichem Vertrag vom 24.06.2008 (Bl. 4 d. A.) kaufte der Kläger bei der Beklagten ein Neufahrzeug … zum Preis von 19.000,00 €. Der Kaufvertrag ist beiderseits erfüllt worden.
3Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft, weil der Kraftstoffverbrauch von Super 95 im kombinierten Verbrauch (außerorts und innerorts) bei 9,47 l/100 km liege. Nach der maßgeblichen Richtlinie 199/94 EG dürfe der Kraftstoffverbrauch innerorts bei 9,6 l, außerorts bei 5,6 l und im kombinierten Verbrauch bei 7,1 l - jeweils pro 100 km - liegen.
4Mit Schreiben vom 18.03.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
5Mit der Klage verlangt er dessen Rückabwicklung.
6Der Kläger hat beantragt,
7- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.007,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 Zug um Zug gegenüber Übergabe des Fahrzeugs … , Fahrzeug-Ident-Nr.: … , zu zahlen,
- festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 hat der Kläger keinen Sachantrag gestellt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden.
11Die Beklagte bestreitet den behaupteten Mehrverbrauch. Das Fahrzeug erfülle die einschlägigen Vorgaben, weshalb sie Sachmängelhaftungsansprüche des Klägers ablehne.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H N (TÜV …). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 14.07.2010 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.
13Das Gutachten ist den Parteien zugestellt worden, dem Kläger am 22.07.2010, mit der Aufforderung, im Bedarfsfalle innerhalb von drei Wochen zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.
14Mit gleicher Verfügung vom 20.07.2010 ist Verhandlungstermin auf den 19.10.2010 anberaumt und auf Antrag des Klägers auf den 16.11.2010 verlegt worden.
15Mit Schriftsatz vom 03.11.2010 hat der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung von einer zu geringen Schwungmasse ausgegangen sei, wodurch der von ihm ermittelte Kraftstoffverbrauch geringer ausgefallen sei. Der in dem Verkaufsprospekt angegebene Verbrauch sei während der Verkaufsverhandlungen als real kommuniziert worden und habe seine, des Klägers, Kaufentscheidung maßgeblich bestimmt.
16Darüber hinaus hat der Kläger aufgrund weiterer aus dem Gutachten gewonnener Erkenntnisse vorgetragen, neben dem zu hohen Kraftstoffverbrauch sei das Fahrzeug auch deshalb mangelhaft, weil der CO2-Ausstoß die Angaben des Herstellers im kombinierten Fahrbetrieb um 8,45 % bzw. um 11,27 % überschreite.
17Die Beklagte hat beantragt, den mit Schriftsatz vom 03.11.2010 neu gehaltenen Tatsachenvortrag des Klägers als verspätet zurückzuweisen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
20Auf Antrag der Beklagten war gemäß §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Weil der Kläger in dem Verhandlungstermin vom 16.11.2010 keinen Sachantrag gestellt hat, ist er wie eine säumige Partei zu behandeln. Die Parteien hatten in dem Termin vom 18.08.2009 bereits zur Sache verhandelt. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.
21In der Sache hat der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag vom 24.06.2008 nicht bewiesen (§§ 346, 437 Ziff. 2, 434 BGB).
22Nach dem Gutachten des Sachverständigen N ist nicht festzustellen, dass das Fahrzeug mit einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel behaftet (gewesen) wäre. Zwar hat der Sachverständige Kraftstoffverbräuche festgestellt, welche die Verbräuche laut Herstellerangabe überschreiten (jeweils pro 100 km): 10,7 l statt 9,6 l innerstädtisch,
235,9 l statt 5,6 l außerstädtisch,
247,7 l statt 7,1 l kombiniert.
25Die Überschreitung des Durchschnittsverbrauchs liegt allerdings mit 7,79 % noch in einem zu tolerierenden Rahmen von ca. 10 %. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2007, 2111) wird Bezug genommen. Das Gericht schließt sich dieser Entscheidung inhaltlich an.
26Bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen N war unstreitig, dass die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch nicht den konkreten Verbrauch bezeichnen, sondern den unter "Laborbedingungen" ermittelten. Auf die einschlägigen EU-Richtlinien wird in den Prospekten der Herstellerfirmen in der Regel hingewiesen. In diesem Sinne vereinbaren die Kaufvertragsparteien eine bestimmte Fahrzeugeigenschaft. Diese Eigenschaft hat der Sachverständige überprüft mit dem bereits mitgeteilten Ergebnis.
27In dem Schriftsatz vom 03.11.2010 hat der Kläger erstmals behauptet, die Prospektangaben seien im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen als im Straßenverkehr real bezeichnet worden. Abgesehen davon, dass dieser Sachvortrag unsubstantiiert ist, war er als verspätet zurückzuweisen.
28Im Zusammenhang mit der Formulierung der Beweisfragen bestand ausreichend Gelegenheit, die Frage des Vertragsinhalts zu problematisieren. Eine über die regelmäßige Vereinbarung des Kraftstoffverbrauchs nach den EU-Richtlinien herausgehende Zusage, dass dieser Verbrauch bei dem realen Fahrzeugbetrieb erreichbar sei, wäre durch eine Beweisaufnahme aufzuklären gewesen. Durch den späten Sachvortrag hätte sich der Rechtsstreit verzögert. Der Beklagten hätte die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ggf. wäre Zeugenbeweis zu erheben gewesen, aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnis wohlmöglich weiterer Sachverständigenbeweis.
29Der Kläger hat sein verspätetes Vorbringen nicht entschuldigt, weshalb von einem grob nachlässigen Verhalten im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO auszugehen ist.
30Das gilt in gleicher Weise für die Behauptung, das Fahrzeug sei auch deshalb mangelhaft, weil der CO2-Ausstoß nicht den Herstellerangaben entspreche, sondern diese - wie im Tatbestand dargestellt - überschreite. Auch insoweit hätte der Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Nach dem zu erwartenden Bestreiten hätte weiterer Sachverständigenbeweis angeordnet werden müssen. Dadurch wäre es zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits gekommen. Spätestens mit Kenntnis des Inhalts des Gutachtens vom 14.07.2010 kannte der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen zu dem angeblich überhöhten CO2-Ausstoß. Mehr als drei Monate später hatte er diesen Punkt mit Schriftsatz vom 03.11.2010 so spät aufgegriffen, dass eine Klärung vor oder in dem anberaumten Verhandlungstermin nicht mehr möglich war. Dieses prozessuale Verhalten ist grob nachlässig. Der entsprechende Sachvortrag des Klägers war demzufolge auszuschließen.
31Das gilt in gleicher Weise für den Einwand des Klägers, der Sachverständige sei von einem unzutreffenden Gewicht des Fahrzeugs ausgegangen. Der Ausschlussgrund ergibt sich hier aus § 296 Abs. 1 ZPO. Den Parteien war eine Frist von drei Wochen gesetzt worden, zu dem Inhalt des Gutachtens vorzutragen und ggf. entsprechende Fragen an den Sachverständigen zu formulieren. Diese Frist hat der Kläger um ein Vielfaches überzogen. Durch den Versuch einer weiteren Aufklärung hätte sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Das verspätete Vorbringen des Klägers war deshalb nicht mehr zuzulassen.
32Einen von dem Kläger weiter gerügten Mangel hat das Gericht nicht berücksichtigt, weil es sich dabei allenfalls um eine rechtlich nicht relevante Bagatelle handelt.
33In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, Ende August 2008 habe er gegenüber der Beklagten einen bockenden Motor (beim Gasgeben) und Leerlaufschwankungen gerügt. Am 10.12.2008 habe er bemängelt, dass der Motor nach dem Betanken und kurzer Fahrstrecke schlecht anspringe. In der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2009 hat der Kläger erklärt, Probleme beim Start des Motors zeigten sich insbesondere im Winter. Nach dem zweiten Anlassen laufe der Motor ordnungsgemäß.
34Das in dieser Weise beschriebene Startverhalten des Motors stellt schon keinen Mangel dar, sondern ist offenbar den winterlichen Temperaturen bei dafür wohlmöglich zu knapp eingestelltem Standgas geschuldet. Der Kläger hat diesen angeblichen Mangel später auch nicht mehr aufgegriffen.
35Die Klage war danach abzuweisen.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
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