Urteil vom Landgericht Essen - 19 O 524/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.174,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund fehlenden Rechtsschutzes in ihrer Auseinandersetzung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hinsichtlich des Rückforderungsbescheides der KZV vom 15.02.2006 entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 53 % und die Beklagte 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Parteien wurde am 15.02.1996 ein als Versicherungsmaklerauftrag bezeichneter Vertrag geschlossen, hinsichtlich dessen näheren Inhalts auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.10.2010, Bl. 253 der Akte, verwiesen wird. Im Rahmen dieses Vertrag beriet die Beklagte die Klägerin zumindest teilweise in versicherungsrechtlichen und finanziellen Fragen.
3Für die Klägerin, die eine selbständige Kieferorthopädiepraxis betreibt, bestand seit September 1995 ein Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige gemäß § 28 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung bei der Roland Rechtsschutz; zusätzlich war vom 02.02.1998 bis zum 01.09.2000 der Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert. Zum 01.09.2000 wechselte die Klägerin zur P Rechtsschutzversicherung, bei der sie vergleichbaren Versicherungsschutz vereinbarte. Dieser Wechsel wurde von der Beklagten vermittelt.
4Am 15.02.2006 erließ die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gegen die Klägerin einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem Honorare in Höhe von insgesamt 653.005,57 € zurückgefordert wurden. Begründet wurde dies damit, dass die von der Klägerin eingereichten Abrechnungen für kieferorthopädische Leistungen im Hinblick auf die Eigenlaborrechnungen sachlich und rechnerisch falsch seien. Aus diesem Grunde wurde auch ein Strafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet,
5welches jedoch gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153 a StPO inzwischen eingestellt worden ist. Dem vorangegangen war zunächst ein Beschluss des Schöffengerichts L, durch den die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Im Rahmen der dann doch stattfindenden Hauptverhandlung erfolgte die Einstellung, wobei das Gericht sich dahin äußerte, dass es ansonsten zu einem Freispruch gekommen wäre. Insoweit wird auf die Anlagen K 33 bis 38 zum Schriftsatz vom 14.09.2010 verwiesen.
6Wegen dieser Problematik ging die Klägerin vorgerichtlich und gerichtlich auch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor. Sie legte zunächst Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.02.2006 ein. Dieser Widerspruch wurde am 15.08.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Am 01.07.2006 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dieser Antrag wurde durch das Sozialgericht E am 14.07.2006 zurückgewiesen. Dagegen legte die Klägerin erfolglose Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. In der Hauptsache erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht, welches der Klägerin dafür Gerichtskosten in Höhe von 10.668,00 € berechnete. Das Verfahren wurde im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt und wird demnächst wieder aufgenommen.
7Die Klägerin versuchte für die Verfahren vor den Sozialgerichten und für das vorgelagerte Widerspruchsverfahren Rechtsschutz zunächst bei der P Versicherung zu verlangen. Auf das entsprechende Begehren vom 08.05.2006 teilte die P Rechtsschutz mit Schreiben vom 10.05.2006 mit, dass Versicherungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht bestehe. Insoweit wird auf die Anlage K 26, Bl. 114 der Gerichtsakte, verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2006 auf eine entsprechende Gegenvorstellung teilte die P mit, dass es bei ihrer ablehnenden Entscheidung wegen Nachvertraglichkeit bleibe. Insoweit wird auf die Anlage K 26/1, Bl. 115 der Gerichtsakte, verwiesen. Dieser Auffassung widersprach der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2006 – Anlage K 27/1, Bl. 218 der Akte -. Es wurde dann über die Beklagte eine weitere Korrespondenz mit der S Versicherung und der P Versicherung geführt mit dem Ziel, Versicherungsschutz für die Klägerin zu erhalten. Insoweit wird auf die Anlagen K 2/2 bis K 2/4 – Bl. 16 bis 19 – verwiesen. Im Ergebnis lehnten beide Versicherungen die Gewährung von Rechtsschutz für die Klägerin ab. Die P Versicherung begründete dies damit, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles vor Beginn des Versicherungsschutzes bei ihr gewesen sei. Die S Versicherung begründete die
8Verweigerung des Versicherungsschutzes damit, das der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der S Versicherung geltend gemacht worden sei. Eine für solche Fälle nach den Verbandsempfehlungen vorgesehene Kulanzentscheidung, die darauf hinausgelaufen wäre, dass sich die beiden Versicherer den Schaden geteilt hätten, lehnte die S Versicherung ab. Dies begründete sie in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2007, bezüglich derer auf die Anlage B 1 – Bl. 62 der Gerichtsakte – verwiesen wird, unter anderem mit Obliegenheitsverletzungen der Klägerin.
9Mit der Klage macht die Klägerin Ersatzansprüche dafür gegen die Beklagte geltend, dass sie aufgrund des Wechsels des Versicherers für die ihr entstandenen Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und der Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten keinen Versicherungsschutz erlangen konnte. Sie behauptet, sie habe den Versicherer auf Empfehlung der Beklagten gewechselt. Sie sei – unstreitig – nicht darauf hingewiesen worden, dass es für Fälle wie den vorliegenden zu einer Lücke im Versicherungsschutz kommen könne. Diese Lücke sei dadurch entstanden, dass die S Versicherung von der Leistung frei geworden sei, weil ihr der Eintritt des Versicherungsfalles später als 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bekannt gemacht worden sei und die P Versicherung nicht einstandspflichtig sei, weil der schadensauslösende Umstand vor Beginn des Versicherungsschutzes bei ihr eingetreten sei.
10Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:
115.219,76 € für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens
1210.668,00 € Gerichtskosten für die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 erhobene Klage vor dem Sozialgericht E
132.184,00 € Gerichtskosten für die Beantragung der einstweiligen Anordnung am 01.07.2006 vor dem Sozialgericht E
142.912,00 € für die Kosten der zweiten Instanz vor dem Landessozialgericht E
15Gerichtskosten in Höhe von 165,00 €, 1.968,00 € und 1.007,00 € für im Jahre 2007 erhobene Klagen vor dem Sozialgericht E gegen Einhaltungsbescheide der KZV
163.838,21 € Kosten für die gegnerischen Anwälte in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
17Die Klägerin beantragt,
181.
19die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.061,97 € nebst Zinsen
20in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins seit Klagezustellung zu
21zahlen,
222.
23festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
24Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund fehlenden Rechtsschutzes in
25ihrer Auseinandersetzung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
26hinsichtlich des Rückforderungsbescheides des KZV vom 15.02.2006
27entstehen wird.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie bestreitet zunächst, dass ein Versicherungsmaklervertrag zwischen den Parteien bestanden habe. Darüber hinaus habe sie die Klägerin nicht in sämtlichen versicherungsrechtlichen Fragen beraten, weil die Klägerin auch eigene Verträge abgeschlossen habe. Der Wunsch des Wechsels von der S Versicherung zur P Versicherung sei von der Klägerin ausgegangen und von der Beklagten dann nur verwirklicht worden. Die Klägerin sei auch gezwungen gewesen, die Versicherung zu wechseln, weil ihr von der S Versicherung aufgrund der Häufung von Schadensfällen in Aussicht gestellt worden sei, das Vertragsverhältnis zum 01.09.2000 zu beenden. Darüber hinaus sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden nur dadurch entstanden, weil sie sich selbst nicht richtig verhalten habe. Hätte die Klägerin die Schadensfälle rechtzeitig den Versicherern gemeldet und hätte es sich nicht um den Ersatz für Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund von vorsätzlichen Straftaten entstanden seien, gehandelt, dann wären die Versicherer der Verbands-empfehlung gefolgt und hätten im Kulanzwege die Kosten der Klägerin übernommen. Dass dies nicht geschehen sei, sei nur auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen.
31Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und N. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2010 – Bl. 178 der Gerichtsakte – verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist teilweise begründet.
34Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Teils ihrer Schäden gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag. Um einen solchen Vertrag handelt es sich, wie durch die Einreichung des schriftlichen Vertrages durch die Klägerin dokumentiert worden ist. Im Rahmen dieses Vertrages oblag es der Beklagten, die Interessen der Klägerin optimal wahrzunehmen und sie insbesondere auch auf mögliche Risiken, die sich aufgrund von Vertragsgestaltungen, Abschluss oder Kündigung von Verträgen ergeben könnten, hinzuweisen.
35Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, indem sie die Klägerin beim Wechsel des Rechtsschutzversicherers nicht auf die Gefahr hingewiesen hat, die sich dann tatsächlich verwirklicht hat. Denn bei Eintritt eines Schadens vor Abschluss des aktuellen Rechtsschutzversicherungsvertrages schuldet der aktuelle Rechts-schutzversicherer keinen Versicherungsschutz. Auf der anderen Seite ist der alte Rechtsschutzversicherer gemäß § 4 Abs. 3 ARB 94 leistungsfrei geworden, wenn der Schaden erst 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht wird.
36Auf diese Gefahr hätte die Beklagte die Klägerin aufmerksam machen müssen, als sie den Wechsel des Rechtsschutzversicherers vermittelte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wunsch zum Wechsel von der Klägerin ausgegangen ist oder ob die Beklagte ihn empfohlen hat. Denn in beiden Fällen oblag der Beklagten die Pflicht, die Klägerin auf die möglichen Risiken, die damit verbunden sein könnten, hinzuweisen. Dabei ist einzuräumen, dass es sich um eine recht ferne liegende Gefahr handelte. Ferner bestand auch durch die Möglichkeit einer Kulanzentscheidung, die vom Verband der Versicherer normalerweise angeraten wurde, ein sehr geringes Risiko, dass Versicherungsschutz nicht gewährt werden würde. Dennoch bestand die Verpflichtung zum Hinweis, weil zum einen eine Kulanzentscheidung gerade keinen Anspruch auf Versicherungsschutz begründet und auch negativ für den Versicherungsnehmer ausgehen kann und zum anderen die Unwahrscheinlichkeit des Eintritts der vorliegenden Situation nicht bedeutet, dass es ausgeschlossen ist, dass es zu einer solchen Situation kommen kann.
37Eine entsprechende Information der Klägerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als die Rechtsschutzversicherung zu wechseln. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen L hat insoweit ergeben, dass der Vertrag der Klägerin tatsächlich unter einer sogenannten „Beobachtung“ stand, weil sich die
38Schadensfälle gehäuft hatten. Die Kündigung des Vertrages stand aber noch nicht im Raum, so dass für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt keine zwingende und alternativlose Notwendigkeit zum Wechsel des Versicherers bestanden hatte.
39Die Klägerin hat den Schaden auch nicht dadurch selbst verursacht, dass sie gegen § 17 ARB 94 verstoßen hätte. Sie hat den Eintritt des Versicherungsfalles vor Erhebung der gerichtlichen Klagen und Anträge der P Versicherung gemeldet. Ohne Bedeutung ist, dass dies nach der Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid der KZV erfolgt ist. Denn für das Widerspruchsverfahren bestand für die Klägerin ohnehin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, so dass sie insoweit auch nicht anzeigepflichtig gewesen ist. Der Umstand, dass die Klägerin die Schadensfälle vor Erhebung der Klagen nicht der S Versicherung angezeigt hat, sondern dies erst durch Vermittlung der Beklagten erfolgte, nachdem zumindest ein Teil der Klagen bereits erhoben worden war, kann der Klägerin nicht entgegen-gehalten werden, weil sie zunächst davon ausgehen konnte, dass der zuletzt für sie zuständige Versicherer auch zur Schadensregulierung verpflichtet sein würde.
40Versicherungsschutz für die Klägerin ist auch nicht gemäß § Abs. 5 ARB 94 ausgeschlossen gewesen. Nach dem von der Klägerin unwidersprochen vorgetragenen Verlauf des Strafverfahrens ist davon auszugehen, dass sich der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens im Nachhinein als unbegründet erwiesen hat, weil die Klägerin ansonsten vom Schöffengericht nicht freigesprochen worden wäre für den Fall, dass es nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen wäre.
41Die Klägerin kann demnach den Ersatz der Kosten verlangen, die in den Verfahren hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht E und dem Landessozialgericht E entstanden sind. Nicht ersatzfähig sind 5.219,67 € für das Widerspruchsverfahren, weil insoweit Rechtsschutz nicht bestand. Nicht ersatzfähig sind derzeit weiterhin die Gerichtskosten in Höhe von 10.668,00 €, die die Klägerin für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht E einzahlen musste. Denn insoweit ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mit einem erfolgreichen Verlauf des Klageverfahrens zu rechnen, nachdem die strafrechtlichen Vorwürfe aus der Welt geschafft worden sind. Dementsprechend wird die Klägerin auch die eingezahlten Gerichtskosten ganz oder zumindest überwiegend erstattet bekommen.
42Im Hinblick darauf, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Klägerin in Bezug auf das Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht E doch ein Teil der Kosten verbleibt, war der Feststellungsantrag begründet.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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