Urteil vom Landgericht Essen - 19 O 524/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.174,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund fehlenden Rechtsschutzes in ihrer Auseinandersetzung mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hinsichtlich des Rückforderungsbescheides der KZV vom 15.02.2006 entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 53 % und die Beklagte 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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