Beschluss vom Landgericht Essen - 23 Qs 105/11

Tenor

wird

1. auf die Beschwerde des Angeschuldigten der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. 7. 2011 aufgehoben, soweit darin Rechtsanwalt N zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist.

Dem Angeschuldigten wird anstelle von Rechtsanwalt N Rechtsanwalt T, I-straße , aus H zum Pflichtverteidiger bestellt.

2. auf die Beschwerde der Mutter des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. 7. 2011aufgehoben, soweit ihr darin als gesetzlicher Vertreterin die Rechte in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 67 Abs. 4 JGG entzogen worden sind.


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