Beschluss vom Landgericht Essen - 19 O 40/10

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 22.09.2011 abgeändert. Angesetzt werden folgende Kostenpositionen: Verfahrensgebühr gem. 1210, 1211 Nr. 3: 956,00 € zzgl. Dolmetscherkosten: 104,36 € abzüglich geleisteter Vorschüsse i. H. v. 1.200,00 € und 967,44 €. Der Überschuss beträgt damit 1.107,08 €.


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