Beschluss vom Landgericht Essen - 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12

Tenor

Auf die Beschwerde vom 21.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.02.2012 (Az.: 44 Gs 570/12) aufgehoben, soweit sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung richtet.

 

Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstände an das Amtsgericht Essen verwiesen.

 

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, soweit die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung erfolgreich war. Im Übrigen ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung.


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