Urteil vom Landgericht Essen - 8 O 83/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vorläufig vollstreckbaren Beträge.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.11.2011 gegen 17.29 Uhr in der F-Straße in C geltend. Die Beklagte zu 1) ist Fahrerin und Halterin des Fahrzeugs E mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Am 28.11.2011 befuhr der Kläger mit dem Fahrzeug N mit dem amtlichen Kennzeichen ... die F-Straße in C in Fahrtrichtung F1. Er beabsichtigte an der Anschlussstelle zur A ... in Fahrtrichtung E1 auf die A ... aufzufahren. Die Beklagte zu 1) fuhr hinter dem Kläger und fuhr auf das Heck seines Fahrzeugs auf.
3Mit Schreiben vom 11.01.2012 forderte er Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 25.01.2012 von der Beklagten zu 2).
4Am 11.07.2011 war der Kläger mit dem Fahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, worüber ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht H mit dem Aktenzeichen – ... – geführt wird. An den Kläger wurde bereits ein Betrag von 1.572,66 € gezahlt. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zahlung des Restbetrages steht aus.
5Dem Unfall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 11.09.2011 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die G-Straße in F1 in westlicher Fahrtrichtung. Der Kläger befand sich auf dem linken der beiden Fahrspuren und näherte sich der LZA in Höhe der Haltestelle „N1“. Der Unfallgegner befuhr ebenfalls die G-Straße in H in westlicher Fahrtrichtung. Er befand sich seinerseits auf der rechten Fahrspur. Vor dem Unfallgegner befand sich ein weiteres Fahrzeug, das bereits an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage als erstes Fahrzeug angehalten hatte und dort wartete. Der Unfallgegner wechselte unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage über die durchgezogene Linie nach links herüber und leitete aufgrund der Rotlicht zeigenden LZA vor dem Fahrzeug des Klägers eine Vollbrem-sung ein, um noch vor der LZA (Haltelinie) zum Stillstand zu kommen. Der Kläger rutschte in das Heck des Beklagtenfahrzeugs. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des von ihm gefahrenen N. Hierzu legt er die Kopie eines Kaufvertrages vom 15.07.2011 vor und trägt vor, er habe das Fahrzeug mit diesem Kaufvertrag von P erworben.
6Er habe den Unfall nicht provoziert. Die Lichtzeichenanlage an der Anschlussstelle habe zunächst Rotlicht gezeigt, sei dann aber auf grün umgeschaltet. Er sei auf die für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigende Lichtzeichenanlage zugerollt und habe sein Fahrzeug dann vor der Haltelinie abgebremst, weil der Zeuge N2 mit seinem Fahrzeug nach seiner Einschätzung beabsichtigte, die Anschlussstelle trotz Rotlicht für den Fußgänger- und Radverkehr zu überqueren. Er habe sein Fahrzeug abgebremst, um eine Kollision mit dem Radfahrer zu vermeiden. Plötzlich und unerwartet sei die Beklagte zu 1) auf das Heck seines Fahrzeuges aufgefahren. Ihm seien durch den Unfall Reparaturkosten abgerechnet fiktiv nach dem Sachver-ständigengutachten in Höhe von 9.447,04 € entstanden. Weiterhin fordert er Gutachterkosten in Höhe von 1.073,98 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Weiterhin macht er Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € geltend.
7Zu dem Vorschaden behauptet er, der Sachverständige S sei über den Frontschaden informiert worden. Er ist der Auffassung, da der Zeuge S an dem Fahrzeug keine erkennbaren Vorschäden bzw. reparierten Vorschäden und einen leichten nicht reparierten Vorschaden erkannt habe, spreche dies für die sach- und fachgerechte Instandsetzung des Frontschadens. Das erhaltene Geld (er habe für den Frontschaden nur 1.572,66 Euro erhalten) sei selbstverständlich nicht ausreichend gewesen, um die Kosten für die sach- und fachgerechte Behebung des Frontschadens abzudecken. Er habe mit eigenen finanziellen Mitteln die Reparatur des Fahrzeugs durchgeführt. Zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Verkehrsunfalls sei der Frontschaden sach- und fachgerecht Instand gesetzt gewesen.
8Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges sei von der Gegenseite falsch ermittelt worden. Das Fahrzeug sei mit einem kompletten Unterbau des M Pakets versehen. Dieser Umbau sei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nicht berücksichtigt worden.
9Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.546,02 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2012 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den durch die außergerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2011 gegen 17.29 Uhr in C, entstan- denen Gebührenansprüchen von Rechtsanwalt P1, in Höhe von 837,52 € freizustellen.Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Der Kläger habe weder eine Fotokopie vom Kaufvertrag noch eine Fotokopie der Zulassungsbescheinigung Teil II übersandt. Er habe auch nicht mitgeteilt, ob das Fahrzeug finanziert oder geleast sei. Im Übrigen behaupten sie, das Unfallgeschehen sei bewusst durch den Kläger provoziert worden. Der Kläger habe gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten eine gänzlich andere Unfallschilderung abgegeben als im Rahmen dieser Klageschrift vorgetragen. Den aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort habe er angegeben, dass die für ihn geltende Lichtzeichenanlage Rotlicht angezeigt habe und die an gleicher Stelle befindliche Fußgängerampel grünes Licht. Aus diesem Grund habe er sein Fahrzeug entsprechend abbremsen müssen, als die Beklagte zu 1) plötzlich aufgefahren sei. Die Beklagte hingegen habe sich gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten an Ort und Stelle sofort dahingehend geäußert, dass die Lichtzeichenanlage grünes Licht angezeigt habe. Dennoch habe der Kläger plötzlich seinen Pkw stark bis zum Stillstand abgebremst, so dass für die Beklagte zu 1) trotz eingeleiteter Notbremsung eine Kollision nicht mehr vermeidbar gewesen sei. Auch der Zeuge N2 habe gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten erklärt, dass die für den Kläger geltende Lichtzeichenanlage Grünlicht gezeigt habe.Weiterhin verstärke sich der Verdacht eines provozierten Auffahrunfalls dadurch, dass der Kläger der zehnte Halter des Fahrzeugs sei und das Fahrzeug erst vier Monate vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen auf sich als Halter habe zulassen lassen. Er habe jedoch auch bereits zwei Monate nach Zulassung des Fahrzeugs mit dem Fahrzeug einen schwerwiegenden Frontschaden erlitten, der zu Reparaturkosten von 7.800,00 € netto geführt habe und bei dem sich herausgestellt habe, dass Fahrzeug im Frontbereich durch einen weiteren Unfall bereits vorge-schädigt gewesen sei, was zu Abzügen neu für alt in Höhe von 1.008,00 € geführt habe. Zudem sei der Kläger in einem Lackierbetrieb tätig und habe einen Cousin, der eine Werkstatt besitze. Es könne dem Kläger nachgewiesen werden, dass er den Vorschaden aus September 2011 nur äußerst preiswert repariert habe, was er dem hier eingeschalteten Sachverständigen verschwiegen habe, sodass im vorliegenden Fall überhöht abgerechnet werden sollte. Im Übrigen seien die vom Sachverständigen S kalkulierten Reparaturkosten weit überhöht. Der Schaden an der Abgasanlage sei zudem zweifelsohne nicht auf das streitgegen-ständliche Schadensereignis zurückzuführen. Ein Teil der kalkulierten Schäden, wie auch der Schaden an der Abgasanlage sei ebenfalls nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen und der Kläger habe keine Ausführungen zu den Vorschäden und deren Reparatur gemacht. Hilfsweise erklären die Beklagten die Aufrechnung mit 75 % der von der Beklagten zu 2) als Vollkaskoversicherer der Beklagten zu 1) geleisteten Schadenersatzfor-derung der Beklagten zu 2) bis zur Höhe der vermeintlich berechtigten Forderung des Klägers. Auf Basis der Reparaturkostenkalkulation seien 9.993,63 € erstattet worden. Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Es ist Beweis erhoben worden durch persönliche Anhörung des Klägers sowie Vernehmung der Zeugen U, S und N2. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11.09.2012 (Bl. 75 d. A.) verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten. Weder die Voraussetzung der §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG noch die Voraus-setzungen der §§ 823 ff BGB sind erfüllt. Denn es kann bereits nicht festgestellt werden, dass es sich um einen Unfall im Sinne eines zufälligen Ereignisses handelt. Die Kammer ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller Umstände und Indizien davon überzeugt, dass der Kläger das Schadensereignis provoziert hat. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers ist unstreitig, dass dieser vor der für ihn rot zeigenden Ampel abgebremst hat. Dies hat sowohl der Kläger selbst als auch die Beklagte zu 1 und der Zeuge N2 geschildert.
13Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch weiterhin fest, dass der Kläger heftig gebremst hat und dass kein Grund für ein plötzliches Abbremsen des Klägers bestand. Die Beklagte zu 1 hat dann weiterhin bekundet, dass der Kläger eine Vollbremsung ohne ersichtlichen Grund machte. Dies wurde von dem Zeugen N2 bestätigt. Dieser hat bekundet, dass die Ampel, auf die der Kläger zufuhr, rot zeigte, während die Fußgänger- bzw. Fahrradfahrampel, die er als Fahrradfahrer überqueren musste, grün hatte. Weiterhin steht aufgrund seiner Aussage fest, dass er selbst nicht schnell, sondern langsam an die Ampel herangefahren ist. Der Kläger dagegen bremste heftig ohne ersichtlichen Grund. Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen Müller, da sie glaubhaft ist. Sie ist schlüssig und widerspruchsfrei und stimmte im wesentlichen mit den Angaben der Beklagten zu 1, soweit diese Wahrnehmungen gemacht hat, überein. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er hat schlüssig und ohne Belastungstendenz ausgesagt. Zwar hat er seit dem Unfall Kontakt zu der Beklagten zu 1, eine tendenzielle Aussage liegt jedoch nicht vor.
14Die Kammer folgt der Einlassung des Klägers dagegen nicht, soweit sie hierzu im Widerspruch steht. Auch wenn der Kläger nunmehr angibt, dass seine Ampel grün gewesen sei, er allein deshalb gebremst habe, weil er Angst gehabt habe, dass der Radfahrer vor ihm auf die Fahrbahn fahre, folgt die Kammer dieser Einlassung nicht. Denn er hat bei seiner Befragung durch den Zeugen U am Unfallort angegeben, die für ihn geltende Ampel habe rot gezeigt und er habe deshalb gebremst. Zwar kann der Kläger sich nach seiner Einlassung nicht mehr an seine Angaben erinnern, der Inhalt der Angabe steht jedoch fest aufgrund der Niederlegung des Zeugen U in der Akte des PP S Az. .... Zwar konnte der Zeuge U sich nicht mehr unmittelbar an die Angaben des Klägers erinnern, er hat jedoch schlüssig und widerspruchsfrei in seiner glaubhaften Aussage bekundet, dass er alles direkt nach dem Unfall so niedergelegt hat, wie es ihm gesagt wurde. Unklarheiten oder Undeutlichkeiten bestanden nicht, da er diese sonst entsprechend niedergelegt hätte. Er hat ohne Belastungstendenz ausgesagt, er ist glaubwürdig.
15Demnach kann kein Grund für eine heftige Bremsreaktion des Klägers festgestellt werden. Ein Grund für eine heftige Bremsung besteht auch bereits nach seiner Einlassung nicht, da er angegeben hat, er sei bereits sehr langsam gefahren, ca. 10 oder 20 km/h. Dann besteht ebenfalls kein Grund für die von dem Zeugen N2 und der Beklagten angegebene Bremsreaktion des Klägers. Weiterhin spricht für einen provozierten Unfall des Klägers, dass es sich um eine vermeintlich eindeutige Unfallsituation handelt, nämlich ein Auffahren durch die Beklagte von hinten. Der Kläger hatte mit dem von ihm erst vor kurzer Zeit erworbenen Fahrzeug zwei Unfälle in kurzer Zeit in vermeintlich eindeutigen Unfallsituationen.Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein vorgeschädigtes Fahrzeug. Der Kläger ist zudem selbst in einer Autolackiererei beschädigt und sein Cousin hat eine Autowerkstatt. Zudem ist der vom Kläger berechnete Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt, da der Sachverständige S in seinem Gutachten unstreitig nicht berücksichtigt hat, dass ein Vorschaden im Vorderbereich im Wert von 7.800,00 € vorlag. Aufgrund der Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie aller Indizien ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Kläger vorsätzlich eine heftige Bremsung ohne Grund durchgeführt hat, um die hinter ihm fahrende Beklagte zum Auffahren zu veranlassen.
16Demgemäß liegt kein Unfall vor und der Kläger war mit einer Beschädigung seines Fahrzeugs durch die Beklagte einverstanden. Ein Zahlungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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